Dienstleistungsfeuerwehren können ihre Einsatzfahrzeuge mit einer Sondersignalanlage in Baden-Württemberg zulassen.

  • Eben per E-Post erhalten:
    @ Daniel, hast Post


    Edit:
    Es ging über einen Fach-Verteiler und nicht von der Person unten.





    Sehr geehrte Damen und Herren,

    im Juli 2013 wurden die baden-württembergischen Rahmenbedingungen
    für Ausnahmegenehmigungen nach §70 StVZO überarbeitet.
    Nach dieser Änderung können zukünftig, Dienstleistungsfeuerwehren
    ihre Einsatzfahrzeuge mit einer Sondersignalanlage in Baden-Württemberg
    zulassen. Mit der Zulassung sind einige Anforderungen verknüpft,
    siehe Anhang.

    Was sind Dienstleistungsfeuerwehren?
    Die VdS 2034 (Nichtöffentliche Feuerwehren) definiert eine Dienstleistungsfeuerwehr
    wie folgt:

    „Eine Dienstleistungsfeuerwehr ist eine private Feuerwehr, die auf einem Privatgelände
    die Aufgaben einer Werk- oder Betriebsfeuerwehr als nicht unternehmenseigene
    Feuerwehr erbringt.“

    Da ich unter anderem als Initiator an der Änderung der baden-württembergischen
    Rahmenbedingungen §70 StVZO beteiligt war, kann bei Fragen zu dieser
    Regelung Kontakt per e-Mail aufgenommen werden.
    e-Mail: simon.schmeisser@hrbrandschutz.de

    Bei Fragen stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung.

    Mit freundlichen Grüßen

    Simon Schmeisser
    Brandschutzbeauftragter/ Feuerwehrmann
    Sachverständiger im Brandschutz
    Vorsitzender IG der Brandschutzbeauftragten

    Simon Schmeisser GbR.
    Brandverhütung/ Feuerwehr
    Körnerstraße 1- 68775 Ketsch
    Tel: 06202/ 5772979 - Fax: 03212/ 1121112
    24h Feuerwehr-Notfall/ Industrial
    Fire Call Nr.: 0170/ 6990306
    www. hrbrandschutz .de

    Liebe Dein Leben, denn Du hast nur das eine.

    Einmal editiert, zuletzt von Snoopy ()

  • Hallo,


    interessant wie eine interne Mail in einem IHK-Arbeitskreis,
    öffentlich wird....


    Da von einem Foren-Mitglied schon angerufen wurde, im Anhang
    das Schreiben vom MVI BaWü an die zuständigen
    Regierungspräsidien in BaWü (leider in Einzelteilen, da Datei zu groß).
    Bei weiteren Fragen gerne per PM oder Telefon.


    In Ergänzung: Bereits 2004 wurde höchstrichterlich (BFH) über
    die Steuerfreiheit (wurde bejaht) von Einsatzfahrzeugen von Dienstleistungsfeuerwehren
    entschieden, siehe u.a. hier: http://www.xing.com/net/akfwd/…istungsfeuerwehr-36114975


    Gruß

  • Ah, das trifft sich ja ganz gut.
    Habe gesehen das Du neu hier bist und Online und dachte mir das Du sicher nichts gegen das Posten hast. Sonst hättest Du Dich bestimmt gemeldet.
    Intern war es nicht. Dafür ging es über zu viele Verteiler und war eine offene Info ohne Sperrvermerk.


    Konkurenz belebt das Geschäft. Wünsche viel Erfolg.

  • Hallo,


    ich wurde erst durch den Anruf von einem Forenmitglied,
    auf diese Meldung hier aufmerksam.


    Dagegen habe ich nichts, es war nur eine interne Mail
    in einem IHK Arbeitskreis mit einem entsprechenden Anhang
    dazu. Daher empfand ich die Veröffentlichung von diesem
    Ausschnitt ein bisschen unglücklich, da man es ohne Anhang
    nicht wirklich nachvollziehen kann.


    Gruß

  • Das mit dem Anhang ist eine berechtigte Anmerkung und das wollte ich Admin / Mod Überlassen.
    Normal wird ein Thema in der Presseabteilung hier angerissen und dann verlinkt. Ging nicht. Habe nichts Online gefunden und auf die Reaktion der Moderation oder Dir gewartet.


    Das ist alles andere wie eine Negativmeldung und gerade die Kollegen in den Roten Autos denen wird es sehr interessieren. Wobei, was sind die Auswirkungen für private San-Dienste oder Krankentransporteure. Bekommen die jetzt ihre Blaulichter wieder weil die jetzt auch San-Dienste Anbieten?

  • Das mit dem Anhang ist eine berechtigte Anmerkung und das wollte ich Admin / Mod Überlassen.
    Normal wird ein Thema in der Presseabteilung hier angerissen und dann verlinkt. Ging nicht. Habe nichts Online gefunden und auf die Reaktion der Moderation oder Dir gewartet.

    Ist kein Problem.
    Bisher wurde zu diesem Thema nur wenig veröffentlicht, aktuell
    nur im Kollegenkreis und in einem Artikel in der Fachzeitschrift
    FEUERWEHR (Ausgabe November 2013) von mir.


    Das ist alles andere wie eine Negativmeldung

    Die Rückmeldungen dazu sind sehr unterschiedlich. Es gab in den
    vergangenen Wochen schon diverse Kritik von Kollegen aus anderen
    Dienstleistungsfeuerwehren, die diese Regelung als "zu eingeschränkt"
    ansehen. In einigen Bundesländern scheint man wohl weiter zu sein.

    Wobei, was sind die Auswirkungen für private San-Dienste oder Krankentransporteure. Bekommen die jetzt ihre Blaulichter wieder weil die jetzt auch San-Dienste Anbieten?

    Reine private San-Dienste werden sicherlich diese Regelung nicht
    in Anspruch nehmen können. Ziel dieser Regelung war nicht die
    Erlaubnis von Sonderrechtsfahrten im öffentlichen Verkehrsraum,
    sondern vielmehr die Möglichkeit ein vollständiges Einsatzfahrzeug
    -auch im öffentlichen Verkehrsraum- bewegen zu können. Bisher
    war dieses mit einer Sondersignalanlage nicht möglich.
    Sonderrechtsfahrten von Dienstleistungsfeuerwehren im öffentlichen
    Verkehrsraum sind nur im Ausnahmefall zulässig (siehe Anhänge).


    Gruß

    Einmal editiert, zuletzt von SimonSchmeisser ()

  • Klar, ich habe den Anhang schon gelesen und im öffentlichen Verkehrsraum eine eingebaute illegale Dachdisco und die Betriebsgenehmigung des Fahrzeuges erlischt. Auch wenn die aus ist. Manch eine Werksfeuerwehr muss die sogar Abdecken wenn die ihr Werksgelände Verlassen.
    Der (grüne?) Innenminister von BaWü hat als Praktiker der FFW schon einige gute Sachen auf dem Weg gebracht.

  • Hi!
    kann mir jemand auf deutsch erklären, worum es überhaupt geht?
    grüsse

    Wenn man tot ist, ist das für einen selbst nicht schlimm, weil man ja tot ist. Schlimm ist es aber für die anderen...
    Genau so ist es übrigens wenn man doof ist...

  • Hallo,


    Klar, ich habe den Anhang schon gelesen und im öffentlichen Verkehrsraum eine eingebaute illegale Dachdisco und die Betriebsgenehmigung des Fahrzeuges erlischt. Auch wenn die aus ist. Manch eine Werksfeuerwehr muss die sogar Abdecken wenn die ihr Werksgelände Verlassen.

    Nein, eine Werkfeuerwehr braucht sich da keine Gedanken zu machen.
    Werkfeuerwehren sind Feuerwehren im Sinne von FwG BaWü und benötigen
    auch keine Ausnahmegenehmigung, da sie mit ihrem Status per se legitimiert
    (hoheitliche Aufgabe) sind. Werkfeuerwehren können auch zu Einsätzen außerhalb
    ihres Werkbereiches herangezogen werden. Die Dienstleistungsfeuerwehr ist aber
    keine Feuerwehrform im Sinne vom FwG., daher war bisher auch eine Sondersignalanlage
    im öffentlichen Verkehrsraum tabu.


    Dienstleistungsfeuerwehren können jetzt mit dieser Regelung (unabhängig vom
    Status Werkfeuerwehr etc.), ihre Fahrzeuge ü. 3.5t normal mit einer Sondersignalanlage
    im öffentlichen Verkehrsraum bewegen, Fahrzeuge u. 3.5 nur mit abnehmbarer
    Sondersignalanlage (z.B. "Kojak-Blaulicht").
    Vorausgesetzt der Nachweis "Feuerwehr" kann geführt werden, was aber für
    eine Dienstleistungsfeuerwehr kein Problem sein sollte.

    Der (grüne?) Innenminister von BaWü hat als Praktiker der FFW schon einige gute Sachen auf dem Weg gebracht.

    Ist ein Roter (SPD) und Nein, würde ich nicht sagen.
    Gerade das Innenministerium hat sich in zahlreichen Fragen, z.B. Ausbildung Personal
    quergestellt. Bei der Frage um das Sondersignal, war das Innenministerium fachlich nicht zuständig.


    Gruß

    2 Mal editiert, zuletzt von SimonSchmeisser ()

  • Hätte ich so nicht für möglich gehalten, aber die Juristen sehen da offenbar im §70 genügend Interpretationsspielraum, wo ich ihn nicht erkennen kann. Man wird wahrscheinlich das Verbot der Abweichung von Regeln über die Ausrüstung mit Sondersignalanlagen, das im §70 ausdrücklich genannt wird, mehr an der rein technische Seite (welches Signalbild, welche Leuchte wohin, Bauartgenehmigungspflicht usw.) festmachen.

    They say God doesn't close one door without opening another.

    Please, God, open that door. :oncoming_fist_light_skin_tone:

  • Hallo,


    diese BaWü-Regelung ist an sich nichts besonderes, in anderen
    Bundesländer gibt es auch Einsatzfahrzeuge von Dienstleistungs-
    feuerwehren. Nur wird dort scheinbar alles im Einzelfall oder im
    Rahmen von Rechtsstreitigkeiten geklärt. Hier ist in meinen Augen
    die BaWü-Regelung besser, da es einheitlich geregelt ist bzw. der
    Rahmen vorgegeben wird. Wenngleich die Regelung im Vergleich der
    Bundesländer, wesentlich strenger ist (z.B. Nachweis Eigenschaft
    Feuerwehr/ Selbstständigkeit, Beschränkungen "Kleinfahrzeuge" u.
    3.5t oder die Regelung hinsichtlich der Verwendung im öffentlichen
    Verkehrsraum).


    Gruß

  • Zitat

    Hätte ich so nicht für möglich gehalten, aber die Juristen sehen da offenbar im §70 genügend Interpretationsspielraum, wo ich ihn nicht erkennen kann. Man wird wahrscheinlich das Verbot der Abweichung von Regeln über die Ausrüstung mit Sondersignalanlagen, das im §70 ausdrücklich genannt wird, mehr an der rein technische Seite (welches Signalbild, welche Leuchte wohin, Bauartgenehmigungspflicht usw.) festmachen.


    Ein solches allgemeines Verbot gibt es in § 70 StVZO gar nicht. Es gibt nur eine Einschränkung in Abs. 4 S. 2, die sich aber nur auf Abs. 4 S. 1 bezieht.


    Will sagen: Ausnahmegenehmigungen dürfen unbeschränkt erteilt werden, aber Sonderrechte (als automatische Befreiung von den Zulassungsvorschriften) erstrecken sich nicht auf die Ausstattung mit Blaulicht und Einsatzhorn.

  • Führt an der Stelle hier wahrscheinlich zu weit und im Gegensatz zu dir bin ich kein Jurist, aber das versteh ich komplett anders.
    Der ganze §70 regelt doch die Möglichkeit, Ausnahmen von der StVZO zuzulassen einzuräumen. Der Absatz 4 spricht davon, dass ein guter Teil der BOS von den Vorschriften der StVZO befreit ist, sofern das unbedingt erforderlich ist, ählich wie die entsprechende Regelung der StVO. Im nächsten Satz wird das aber insofern eingeschränkt, als dass die Vorschriften zur Ausrüstung mit Blaulicht und Tonfolgeanlage (meiner Meinung nach z.B. die §§ 22a und 52) nicht angetastet werden dürfen.
    An welcher Stelle steh ich auf dem Schlauch? ?-(

    They say God doesn't close one door without opening another.

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  • § 70 Abs. 4 StVZO regelt abweichend von den davor genannten allgemeinen Ausnahmetatbeständen eine generelle Befreiung bestimmter Stellen von den Vorschriften der Verordnung. Diese generelle Befreiung erstreckt sich nicht auf die Vorschriften über Sondersignalanlagen. Deshalb kann man diskutieren, ob daneben eine Einzelfallausnahme nach Abs. 1 möglich ist.

  • So les ich das auch. Anders ergibt es keinen Sinn, denn im Satz 1 des Absatz 4 steht ja nichts über Sondersignalanlagen.

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  • Mein Verständnisproblem liegt im ersten Absatz von thhs Antwort.

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  • Zitat

    Mein Verständnisproblem liegt im ersten Absatz von thhs Antwort.


    Dann verstehe ich Dein Verständnisproblem nicht. :-)


    In diesem Thread geht es um die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen durch die zuständige Behörde nach § 70 Abs. 1+2 StVZO. Die Befugnis dazu ist unbeschränkt, weil im Gesetz keine Einschränkung steht.


    Du schriebst dann, das wundere Dich, weil in Abs. 4 S. 2 eine Einschränkung steht, die sich auf Sondersignalanlagen bezieht. Diese Einschränkung gilt aber nur für Abs. 4 S. 1, also die "zulassungsrechtlichen Sonderrechte", nicht aber für die anderen Absätze von § 70, die sich mit Ausnahmegenehmigungen beschäftigen.


    So klarer?

  • Zitat

    Der ganze §70 regelt doch die Möglichkeit, Ausnahmen von der StVZO zuzulassen einzuräumen. Der Absatz 4 spricht davon, dass ein guter Teil der BOS von den Vorschriften der StVZO befreit ist, sofern das unbedingt erforderlich ist, ählich wie die entsprechende Regelung der StVO. Im nächsten Satz wird das aber insofern eingeschränkt, als dass die Vorschriften zur Ausrüstung mit Blaulicht und Tonfolgeanlage (meiner Meinung nach z.B. die §§ 22a und 52) nicht angetastet werden dürfen.


    Genau - "das" wird eingeschränkt. "Das" ist aber hier die Befreiung eines guten Teils der BOS von den Vorschriften der StVZO, aber nicht die Möglichkeit, Ausnahmen von der StVZO zuzulassen.


    Zitat

    An welcher Stelle steh ich auf dem Schlauch? ?-(


    An letzter Stelle. :-)


    § 70 regelt Ausnahmegenehmigungen und Sonderrechte.


    Ausnahmegenehmigungen werden nach Prüfung durch die zuständige Behörde erteilt und befreien dann einzelne von einzelnen Vorschriften der StVO oder StVZO.


    Sonderrechte werden ohne jede Prüfung bereits im Gesetz bestimmten kompletten Institutionen unter bestimmten Umständen zugebilligt und befreien diese dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, von allen Vorschriften der StVO (§ 35 StVO) oder von allen Vorschriften der StVZO bis auf die Vorschriften über Sondersignalanlagen (§ 70 Abs. 4 StVZO).


    Dass die Vorschriften über Ausnahmegenehmigungen und Sonderrechte in der StVO in verschiedenen Paragraphen und in der StVZO nur in verschiedenen Absätzen desselben Paragraphen stehen, hat keine weitergehende inhaltliche Bedeutung.


    § 70 Abs. 4 S. 2 bedeutet daher nur, dass der davor stehende S. 1 die genannten Einsatzorganisationen im Sonderrechtsfall nicht von allen, sondern nur von fast allen Vorschriften der StVZO befreit. Er hat aber keine Bedeutung für die in anderen Absätzen davor geregelte Befugnis der zuständigen Behörden, im voraus ausdrückliche Ausnahmegenehmigungen zu erteilen. Das ergibt sich aus der Formulierung und der Stellung in S. 2 von Abs. 4 statt eines eigenen Absatzes.

  • Soweit genau das, was ich da auch rauslese.
    Ein Teil der Regelungen, die die StVZO zum Thema Ausrüstung mit Sondersignalanlagen trifft, befasst sich ja damit, wer denn überhaupt eine dranschrauben darf. Und da wundert es mich eben, dass so eine Dienstleistungsfeuerwehr als Feuerwehr i.S.d. StVZO gesehen wird und man die Einschränkung im §70 zu dem Thema wohl mehr bei der Technik sieht. Deine darauf folgende Ausführung hat mich aus irgendeinem Grund zusätzlich verwirrt.


    Alles wieder gut. :-)

    They say God doesn't close one door without opening another.

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