RA Ausbildung-Stundenanrechnung als RS

  • Hallo zusammen,
    wie kann ich mir die Stunden die ich als RS gearbeitet habe auf meine RettAss Ausbildung anrechnen lassen?
    Und wieviele kann ich mir anrechnen lassen?
    Gruß
    Andreas

  • Zitat

    wie kann ich mir die Stunden die ich als RS gearbeitet habe auf meine RettAss Ausbildung anrechnen lassen?


    In dem du dir die Stunden, die du in der Notfallrettung nach deiner RS-Prüfung abgelegt hast, von deinem Dienstherr bescheinigen lässt und diese Bescheinigungen nachher für deine RA - Urkunde vorlegst.


    Zitat

    Und wieviele kann ich mir anrechnen lassen?


    Zumindest in NRW (?) sind es max. 1280 Stunden nach RS-Prüfung. Hiervon muss die Mehrzahl (51%) auf RTW/NAW abgeleistet worden sein, die restlichen 49% können KTW sein. Die restlichen 320 Stunden nach dem RA-Examen sind allerdings auf einer Lehrrettungswache (schwammiger Begriff) abzuleisten.

  • was ist an "Lehrrettungswache" ein schwammiger Begriff? Lehrrettungswache darf man sich nennen, wenn die zuständige Behörde einem das Führen dieser Bezeichnung gestattet - was wiederum an bestimmte Auflagen gebunden ist.

  • Zitat

    was ist an "Lehrrettungswache" ein schwammiger Begriff?


    OK der Begriff Lehrrettungswache an sich ist ja nicht so ganz an feste Auflagen gebunden. Die variieren ja von Region zu Region stark.


    Auszug RettAssG:
    "Rettungswachen sind nur dann geeignet im Sinne des Satzes 1, wenn in
    ihrem Einsatzbereich ein Notarztdienst eingerichtet ist oder sie
    sonst mit einem Notarztdienst verbunden sind."


    Und das ist ja fast jede Rettungswache. Dementsprechend bräuchte man ja keine Lehrrettungswache für die abzuleistenden Stunden. Tschuldigung, mein Fehler.

  • grundsätzlich richtig, man kann aber durch auszugsweises Zitieren duraus einen falschen Eindruck erwecken :pfeif:


    "§7 (1) Die praktische Tätigkeit umfaßt mindestens 1.600 Stunden und dauert, sofern sie in Vollzeitform abgeleistet wird, zwölf Monate. Sie ist nach bestandener staatlicher Prüfung in einer von der zuständigen Behörde zur Annahme von Praktikanten ermächtigten Einrichtung des Rettungsdienstes abzuleisten.
    (2) Die Ermächtigung zur Annahme von Praktikanten nach Absatz 1 setzt voraus, daß die Einrichtung auf Grund ihres Einsatzbereichs, ihrer personellen Besetzung und ihrer der medizinischen Entwicklung entsprechenden technischen Ausstattung geeignet ist, eine dem Ausbildungsziel (§ 3) und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (§ 10) gemäße praktische Tätigkeit unter Aufsicht einer Rettungsassistentin oder eines Rettungsassistenten zu ermöglichen. Rettungswachen sind nur dann geeignet im Sinne des Satzes 1, wenn in ihrem Einsatzbereich ein Notarztdienst eingerichtet ist oder sie sonst mit einem Notarztdienst verbunden sind.


    §10 (1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten die Mindestanforderungen an den Lehrgang nach § 4, das Nähere über die staatliche Prüfung, die praktische Tätigkeit nach § 7 und deren erfolgreichen Abschluß, die Voraussetzungen für die Gleichwertigkeit einer Tätigkeit nach § 8 Abs. 2 Satz 2, den Ergänzungslehrgang nach § 8 Abs. 3 sowie über die Urkunde für die Erlaubnis nach § 1 zu regeln."


    Es ist also schon ein bissel mehr als nur eine an einen Notarztdienst angeschlosene Rettungswache...

  • Wart mal, zum Anrechnen:


    gemäß & 8 Absatz 2 RettAssG


    3. Anerkennung der praktischen Zeiten als Rettungssanitäter


    Nach der theoretischen Ausbildung zum Rettungsassistenten müssen 1600 Stunden praktische Tätigkeit an einer anerkannten LRW absolviert werden. Gemäß RettAssG ist eine Anerkennung praktischer Stunden in der Tätigkeit als RS möglich. Das bay. Staatsministerium des Innern hat dazu entsprechende Grundsätze erarbeitet, die beim Einsatz eines RS als Helfer des RA / NA eine Anrechnung von BIS ZU EINEM DRITTEL der anerkennungsfähigen Einsatzzeiten, MAX. ABER 640Std., ermöglichen. Generelle Voraussetzungen für eine Anerkennungsfähigkeit von Einsatzzeiten sind insbesondere, dass die Einsatzstunden NACH Abschluss der RS-Ausbildung und innerhalb eines Zeitraumes von 2 Jahren VOR Beginn des Lehrganges nach § 8 Abs.2 RettAssG erbracht und überwiegend, d.h. mind. zu 60% auf RTW und NAW geleistet wurden.


    Sprich: Wenn du net vorher scho RS im Dienst gewesen bist, bevor du munter als RA-Lehrling Leben rettest, kannst du des Stunden anrechnen lassen vergessen.


    Ich lass mich jedoch gerne eines besseren belehren, und bin für jede Möglichkeit offen.
    Ich steck derzeit nämlich in dieser Klemme :(...

  • Jetzt habe ich mich so auf diese Möglichkeit gefreut und wollte schon meinem Freund mitteilen wie er die Stunden zusammen bekommt. Danke für deine Info...
    Kreisvereine in Bayern kann man glaub grad eh vergessen, die sagen einem alle ab... Darf man fragen wie du das Problem jetzt anpacken willst?
    Gruß
    Andreas

  • In Ba-Wü muss man nach dem Lehrgang nochmal 480 Std machen und in RP werden alle Stunden anerkannt.
    Quelle: RA-Schule in RP, letzte Woche

  • Zitat

    In Ba-Wü muss man nach dem Lehrgang nochmal 480 Std machen und in RP werden alle Stunden anerkannt.


    Klaus, wärst du bitte so nett und würdest das nochmal näher erläutern... vielleicht stehe ich auch auf dem Schlauch...
    Gruß Andreas

  • Ganz einfach, die RD Schule sagte mir, das man mindestens 1600 Stunden bis Lehrgangsende nachweisen muss und man dann die RS Urkunde des Landes RP bekommt, nach bestandener Prüfung.
    In den Schulen in Ba-Wü müsste man noch nach bestandener Prüfung 480 STunden ableisten zusätzlich zu den 1600

  • @ andreas reisch: Ich glaub, da is noch nich der letzte Tropfen Blut vergossen worden. Ich werd mich bei ner LRW einschleimen. Was anderes ist echt nicht sinnvoll. Fahr an ner LRW, schleim dich beim Wachleiter ein, dann sind deine Chancen am größten. Dann kann man sich die abertausenden Bewerbungen sparen.


    Ich hab etz ein halbes Jahr Zeit und ich WERDE einen der 3 Praktikaplätze bekommen :hot:!!!


    Nebenbei: hab die Schule mit 2,0 abgeschlossen, was habt ihr so?

  • Geht viel einfacher. Gehe zur Wache, die zu Deiner Bereitschaft gehört und die Du schon seit Jahren kennst und wo Du schon lange als Ehri tätig bist. Dann gehts von selber ohne Schleimen oder Tippen wie blöde

  • Schleimen ist immer gut!
    Ich bin ja gerade noch fleissig am lernen, werde erst im Sommer meinen Abschluss machen.
    Wobei es ja wirklich erschreckend ist wenn man nicht mal mit nem 2,0 Schnitt eine Stelle bekommt...

  • Witzbold, wenn des ne LRW wär, hätt ich damit auch kein Problem. Fakt is nur, dass die JUH in meinem Umfeld von mind. 30km keine LRW stellt!!! Das war mein einziger Fehler, den ich n Jahr lang echt nicht gemerkt hab :mauer:...


    Und Mobilität... ohne income kein outcome, ohne outcome kein hincome, wenn du verstehst, was ich meine...

  • Also,


    beim ersten RS bekam ich einen Platz automatisch an der Wache die den Kurs machte. Beim zweiten RS fragte ich einen Kumpel, der Wachenleiter ist, kein Problem.
    Jetzt bin ich umgezogen und in unserem Kreisverband, bekommt JEDER Ehri, der RS, RH, RA machen will, einen Platz. Aussenstehende für die ist es schwieriger

  • Tja lieber Klaus, dann nenn uns mal den Namen und die Adresse von deinem Kreisverband und der hat glaub bald einen massiven Mitgliederzuwachs...
    =)