Az.: B 1 KR 39-7 R
Zitat von "Ärztezeitung"Deutsche Schlaganfall-Gesellschaft und Schlaganfall-Hilfe schlagen Alarm: Mit seiner neuen Deutung der 30-Minuten-Frist für die Verlegung eines Patienten in ein spezialisiertes Schlaganfallzentrum gefährde das Bundessozialgericht die flächendeckende Versorgung.
Zitat von "Ärztezeitung"Zu den Mindestanforderungen der OPS 8-98b für die neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls oder einer TIA gehörenlaut OPS-Katalog: "Behandlung... durch ein multidisziplinäres, auf die Schlaganfallbehandlung spezialisiertes Team unter fachlicher Behandlungsleitung durch einen Facharzt für Neurologie oder einen Facharzt für Innere Medizin... mit: unmittelbarem Zugang zu neurochirurgischen Notfalleingriffen sowie zu gefäßchirurgischen und interventionell-neuroradiologischen Behandlungsmaßnahmen. Es gibt jeweils eine eigene Abteilung im Hause oder einen Kooperationspartner in höchstens halbstündiger Transportentfernung (Zeit zwischen Rettungstransportbeginn und Rettungstransportende)..."
Nach Meinung des BSG bezieht sich die 30-Minuten-Frist in der OPS auf die gesamte Zeit, die die Rettungskette benötigt, um einen Patienten vom zunächst behandelnden Krankenhaus und die behandelnde Einheit des Kooperationspartners zu verlegen.
Die enthaltene Klammerdefinition stelle ganz bewusst auf die Inanspruchnahme des gesamten Rettungstransportsystems ab, argumentieren die Kasseler Richter, und eben nicht nur auf die reine Transportzeit.