Hallo zusammen,
im Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg steht folgender Paragraph:
§ 9 (4) Das im Rettungsdienst sowie in der Leitstelle eingesetzte Personal hat jährlich an
einer aufgabenbezogenen Fortbildung im Umfang von 30 Stunden teilzunehmen. Die
Fortbildung hat sich darauf zu richten, dass das Personal den jeweils aktuellen
medizinischen und technischen Anforderungen gerecht wird. Die Kosten der
Ausbildung und weiteren Ausbildung nach dem Notfallsanitätergesetz sowie der Ausbildungs-
und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter sind
Kosten des Rettungsdienstes.
Aus diesem Paragraphen kann ich nicht ableiten, dass die Praxisanleiter, die neben der
Ausbildung der Notfallsanitäterschülerinnen und Schüler auch die interne
Pflichtfortbildung auf die Beine stellen, die Stunden zwingend extern besuchen
müssen. Der gesunde Menschenverstand sagt zwar schon, dass wir uns kaum auf den
aktuellen Stand bringen können, wenn wir keinen externen Input (Buchstabenkurse,
DINK etc.) erhalten. Die von uns konzeptionierte und gehaltene Fortbildung zu
den 30 Stunden zu zählen, erscheint mir geradezu absurd. Aber wenn die
Vorgesetzten mit dem Totschlagargument "Wo steht das" kommen, kann
ich derzeit leider nichts Greifbares erwidern.
Kann mir jemand mit einer schlüssigen Argumentation helfen?
Vielen Dank schon mal aus dem stürmischen Süden der Republik und einen schönen Sonntag.