rechtslage??

  • hallo ihrs,


    also ich hab da folgende fragen an euch, in der hoffnung irgendwer kann sie mir beantworten?


    es geht einmal darum, wenn man den prüfungsteil der ausbildung bestanden hat, alles drei teile und dann aber nicht anfangen kann das anerkennungsjahr zu absolvieren (aus welchen gründen auch immer), gibt es eine vorgeschriebene bestimmte frist, bis wann man dieses anerkennungsjahr machen muss?
    also das man zb 2 jahre nach bestandener prüfung das jahr angetreten habe muss, oder so???


    und das andere ist, wenn man die ausbildung erfolgreich beendet hat, und dann aus verschiedenen gründen (auch gesundheitliche) längere zeit nicht arbeitsfähig ist, kann einem die berufsbezeichnung RettAss wieder entzogen werden?
    gibt es überhaupt gründe das sie einem entzogen werden könnte?



    so das waren meine anliegen, ich hoffe sehr das mir jemand diese fragen beantworten kann, ich finde dazu leider nirgends auskunft...


    danke euch


    a.shila

  • Die Berufsbezeichnung kann Dir nur aufgrund bestimmter Gesetzesverstöße (z.B. BTM-Mißbrauch) entzogen werden.


    Die Aberkennung wegen fehlender Fortbildungsstunden bzw. fehlender Praxistätigkeit ist nicht möglich, allerdings wird Dich ohne entsprechende Nachweise kaum jemand fahren lassen... Da sind in einigen Bundesländern die RDGesetze und andererseits innerbetriebliche Regelungen (z.B. Handbuch QM der Malteser) davor.


    LG, Nils

  • Wie lange du Zeit hast um deine Anerkennung zu machen hängt vom Regierungspräsidum ab.
    Mein RP hat mir in der hinsicht keinerlei vorschriften gemacht. Habe aber von anderen gehört das sie es innerhalb von 5 Jahren fertig haben müssen und wenn sie länger als 12 Monate nach der Prüfung anfangen müssen sie formell eine Verlängerung beantragen...

  • Auszug aus FAQ / Berufsbild-Rettungsassistent.de


    Knüpfe dich nicht an Geringes, es zieht dich ab und hinab, fügt dir Geringeres zu.

  • Also wenn ich´s richtig verstanden habe, hat a.shila noch gar nicht die "Erlaubnis zum führen der Berufsbezeichnung" weil er/sie ?( bisher nur das erste Jahr absolviert hat.


    Wenn er/sie jetzt die Zeit, die das zuständige RP angesetzt hat um die Ausbildung abzuschliessen hat verstreichen lassen und keine Einzelfallentscheidung zur Verlängerung der Frist beantragt hat, könnte es tatsächlich sein, dass die bisherige Ausbildung nicht länger bestand hat.


    Hier ist es so geregelt, dass die Verlängerung der Ausbildungsdauer schriftlich beim RP beantragt werden muss.
    Dieses Verfahren haben schon einige unsere Praktikanten anwenden müssen (Studium dazwischen gekommen, Kind gekriecht, längere Auslandsreise etc...), was immer problemlos funktionierte und in allen Fällen an unserer LRW bisher auch positiv beschieden wurde.

  • danke euch für die antworten...


    jodi doch ich hab sie schon. das andere geht um eine sehr gute freundin deswegen die andere frage.


    a.shila

  • und jetzt?
    er oder sie? :D:D:D


    Ja dann rate ich Deiner Freundin dringend sich mit dem zuständigen RP in Verbindung zu setzten, bevor sie die Ausbildung umsonst gemacht hat.


    ...wobei....
    umsonst hat sie´s ja nicht gemacht - nur vergebens...


    :]

  • :rolleyes:ne umsonst wohlwirklich nicht...ja habe ich ihr gesagt, danke für die antwort...


    und na rate doch mal ob er oder sie...*fg*


    ...antwort...sie :D


    alles gute
    a.shila