Aktueller Stand der Novellierung | Notfallsanitätergesetz

  • Ich habe mir den Entwurf mit den Anhängen nun einmal durchgelesen und gerade bin an der Überleitung hängengeblieben. Personal, welches <3 Jahre Berufserfahrung hat, darf noch einmal sechs Monate zur Schule, Personal >3 Jahre noch einmal drei Monate - wie sehen die Unterrichtsinhalte für diese Zeit aus? Ich habe derzeit gar keine Vorstellung, wie dieser Aufbaulehrgang (zum Notfallsanitäter) aussehen könnte.


    Du hast einen Schritt übersehen(?): RettAss>5Jahre --> "Nur" staatliche Ergänzungsprüfung.


    J.

  • Keine Ahnung. Vielleicht zu viele Veränderungen auf einmal? Oder kein Interesse an einem komplett neuen Berufsbild?


    Zu viele Veränderungen sind ja gerade das Gute daran, wen sollte das denn stören? Dann hätte man sich die ganze Mühe auch nicht machen müssen, vereinfacht gesagt.


    Bisher bin ich tatsächlich sehr positiv überrascht, die Frage ist jetzt, welche Lobbyverbände in den Ländern zuerst ihre Meinung unterbringen können und wem mehr Gehör geschenkt wird. Weiß jemand der Anwesenden zufällig, aus welchen Personen sich das Gremium zusammensetzt, welches diesen Entwurf in der vorliegenden Version erarbeitet hat?

  • Ich habe derzeit gar keine Vorstellung, wie dieser Aufbaulehrgang (zum Notfallsanitäter) aussehen könnte.


    Da steht irgendwo, dass Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen noch zu erstellen sind. Das wird man also abwarten müssen.


    Edit: Aus der Begründung des Entwurfs:


    Zitat

    "Dementsprechend sieht Absatz 2 Maßnahmen zur Nachqualifizierung vor, die auf die Dauer der Berufstätigkeit abstellen und den Antragstellerinnen und Antragstel- lern je nach Berufspraxis eine weitere Ausbildung sowie eine Ergänzungsprüfung auferle- gen, um eine Berufserlaubnis nach neuem Recht zu erhalten. Die Inhalte der weiteren Ausbildung und die Ergänzungsprüfung werden jeweils in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung näher geregelt. Sie erstrecken sich insbesondere auf die Kerninhalte, die die bisherige Ausbildung von der neuen Ausbildung unterscheiden."


    J.

  • Ich habe mir den Entwurf mit den Anhängen nun einmal durchgelesen und gerade bin an der Überleitung hängengeblieben. Personal, welches <3 Jahre Berufserfahrung hat, darf noch einmal sechs Monate zur Schule, Personal >3 Jahre noch einmal drei Monate - wie sehen die Unterrichtsinhalte für diese Zeit aus? Ich habe derzeit gar keine Vorstellung, wie dieser Aufbaulehrgang (zum Notfallsanitäter) aussehen könnte.

    Wenn ichs richtig verstanden habe kannst du dich auch dazu entscheiden einfach an der ganz normalen Prüfung zum Notfallsanitäter teilzunehmen. Ohne Erfahrung und ohne Lehrgang - ob da ein Bestehen möglich ist oder nicht vermag ich nicht zu beurteilen.


    Zu kritisieren gibts finde ich nur eines: Die "älteren" eventuell sogar "geadelten" Kollegen bekommen die Bezeichnung wieder ohne zusätzliche Lehrgänge, denn es muss nur eine staatliche Ergänzungsprüfung abgelegt werden. Ich sehe nicht unbedingt wie praktische Erfahrung theoretische Grundlagen ersetzen soll und gerade um die geht es doch bei der neuen Ausbildung ->jeder sollte einen solchen Lehrgang machen müssen.


    Seht ihr das anders?


    Ansonsten :thumbsup: aber mal sehen was weiter passiert.

  • Genau das hab' ich mich auch gefragt. Die Überleitungsmodalitäten erscheinen mir irgendwie verschwommen und unklar. Will man sich eineHintertür offenhalten, um nicht in einen Personalengpass zu fallen und gegebenenfalls wieder eine "Neckermann-Überleitung" zu machen?


    Je länger ich an diesem Gesetzentwurf herumlese, desto besser gefällt er mir. :)

  • So wie ich es verstanden habe, muss man "nur" eine Zusatzprüfung ablegen,
    wenn man 5 Jahre die Urkunde hat, scheint so weit klar zu sein. Weiter verstehe ich es so das RettAss
    die 3 oder weniger Jahre vorweisen, einfach die 5 Jahre abwarten können und dann auch
    einfach "nur" diese Zusatzprüfung ablegen müssen ohne 3 oder 6 Monate in
    die Schule zumüssen. Ist das richtig?

  • Zu kritisieren gibts finde ich nur eines: Die "älteren" eventuell sogar "geadelten" Kollegen bekommen die Bezeichnung wieder ohne zusätzliche Lehrgänge, denn es muss nur eine staatliche Ergänzungsprüfung abgelegt werden. Ich sehe nicht unbedingt wie praktische Erfahrung theoretische Grundlagen ersetzen soll und gerade um die geht es doch bei der neuen Ausbildung ->jeder sollte einen solchen Lehrgang machen müssen.


    Seht ihr das anders?


    Kommt drauf an, wie diese Prüfung aussieht. Wenn es eine "echte" Prüfung ist und nicht nur ein "Alibi", finde ich es okay. Ich kenne einige ältere, erfahrene Kollegen, denen ich durchaus zutraue, sich im Selbststudium auf eine solche Prüfung vorzubereiten oder bereits jetzt entsprechend kompetent/qualifiziert zu sein (Eigeninitiative). Einige von dieser Sorte finden sich hier im Forum. Anderen würde ich das eher nicht zutrauen bzw. wäre skeptisch, diese würden aber an einer "echten" Prüfung, die auch eine entsprechende Hürde darstellt, scheitern bzw. würden dazu gar nicht antreten.
    Ich wäre in dem Punkt also relativ entspannt.


    J.

  • Außerdem sehe ich mich als Betroffener der "jüngeren" Kollegen schon als benachteiligt auch im Hinsicht auf unbefristete Arbeitsverhältnisse!
    Ich habe die Befürchtung, dass sich kein Arbeitgeber freiwillig auf Dauer an einen RA bindet, für den er auf kurz oder lang einen 6 Monate dauernden Lehrgang finanzieren muss! Da würde ich persönlich lieber altgediente und ganz frisch Neue nach regulärer dreijähriger Ausbildung anstellen- einfach aus Gründen der Kosteneffizienz!


    Markierung durch mich: Das wird nach meinem Verständnis nicht funktionieren!


  • So wie ich es verstanden habe, muss man "nur" eine Zusatzprüfung ablegen,
    wenn man 5 Jahre die Urkunde hat, scheint so weit klar zu sein. Weiter verstehe ich es so das RettAss
    die 3 oder weniger Jahre vorweisen, einfach die 5 Jahre abwarten können und dann auch
    einfach "nur" diese Zusatzprüfung ablegen müssen ohne 3 oder 6 Monate in
    die Schule zumüssen. Ist das richtig?


    Nein, das ist falsch:


    Aus §28:

    Zitat

    (2) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine mindestens fünfjährige Tätigkeit im Beruf des Rettungsassistenten nachweist, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 die Erlaubnis nach § 1, wenn er innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Ergänzungsprüfung erfolgreich ablegt.


    Hervorhebung durch mich.
    J. :)

  • Ich habe mich mehr daruf bezogen:


    Zitat

    Personen nach Satz 2 Nummer 1 oder 2, die sich keiner weiteren Ausbildung unterziehen,
    erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 die Erlaubnis
    nach § 1, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
    die staatliche Prüfung erfolgreich ablegen.

  • Genau das hab' ich mich auch gefragt. Die Überleitungsmodalitäten erscheinen mir irgendwie verschwommen und unklar. Will man sich eineHintertür offenhalten, um nicht in einen Personalengpass zu fallen und gegebenenfalls wieder eine "Neckermann-Überleitung" zu machen?


    Natürlich ist es sinnvoll, Überleitungsmöglichkeiten zu schaffen, um Engpässe zu vermeiden. Dass es eben keine "Neckermann-Überleitung" per Handauflegen sein soll, ergibt sich aus der Regelung an sich und wird in der Begründung auch ausgeführt.
    J.

  • BTW: Daniel21 ist immer nen Ticken schneller als ich, ich finde es aber toll, dass es hier mal wieder inhaltlich richtig abgeht bei einem Thema, dass eine solche Relevanz hat. Schön, dass wir nicht nur über selbstgekaufte Rufmelder für junge Helden diskutieren müssen.


    J. :prost:

  • Habe den Entwurf zwar noch nicht gelesen, frage mich allerdings spontan, wie die Sache dann, angenommen man stellt bei uns weiterhin fröhlich RA-Azubis ein, für die aussieht, die sich zu diesem Zeitpunkt noch in Ausbildung befinden...

    'Angesichts der Vielzahl von Bedürftigen muss man sparsam sein mit seiner Verachtung.' (François-René de Chateaubriand)

  • Natürlich ist es sinnvoll, Überleitungsmöglichkeiten zu schaffen, um Engpässe zu vermeiden. Dass es eben keine "Neckermann-Überleitung" per Handauflegen sein soll, ergibt sich aus der Regelung an sich und wird in der Begründung auch ausgeführt.
    J.

    Engpässe kann man auch durch eine spätere Anpassung der Rettungsdienstgesetze der einzelnen Bundesländer abfedern, dafür braucht es keine Blitz-Überleitung.


    ... so ich bin mal grillen und freu mich schon später wieder einzusteigen!

  • Habe den Entwurf zwar noch nicht gelesen, frage mich allerdings spontan, wie die Sache dann, angenommen man stellt bei uns weiterhin fröhlich RA-Azubis ein, für die aussieht, die sich zu diesem Zeitpunkt noch in Ausbildung befinden...


    Lies halt den Entwurf, da stehts drin:


    Zitat

    § 28
    Übergangsvorschriften
    (1) Eine Ausbildung zur Rettungsassistentin oder zum Rettungsassistenten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, begonnen worden ist, wird nach den bisher gelten- den Vorschriften abgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung erhält der Antragsteller, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 vorliegen, die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Rettungsassistentin" oder "Rettungsassistent".


    J. :P

  • Engpässe kann man auch durch eine spätere Anpassung der Rettungsdienstgesetze der einzelnen Bundesländer abfedern, dafür braucht es keine Blitz-Überleitung.


    ... so ich bin mal grillen und freu mich schon später wieder einzusteigen!

    Würde aber bedeuten, das zum Teil, Personal unter seiner Qualifikation eingestellt werden würde. Ähnlich RettAss auf RettSan Palnstelle.

  • Habe den Entwurf zwar noch nicht gelesen, frage mich allerdings spontan, wie die Sache dann, angenommen man stellt bei uns weiterhin fröhlich RA-Azubis ein, für die aussieht, die sich zu diesem Zeitpunkt noch in Ausbildung befinden...


    Vermutlich gibt es eine Übergangszeit und auch danach wird der RettAss ja nicht wertlos, sondern ist eben nur noch die zweithöchste nichtärztliche Ausbildung im RD.

  • Vielleicht sollte wirklich jede(r), der hier sinnvoll mitdiskutieren möchte, zunächst einmal den Entwurf lesen. Es muss nicht sein, dass hier Offensichtliches erklärt werden muss. Wir werden hier zu genüge damit beschäftigt sein, über Details zu diskutieren,


    Danke! J.