Zulagen im Rettungsdienst

  • Hallo zusammen !
    Zum 01.01.07 wird nun leider auch unser Landkreis vom 24 auf den 12 Stunden Dienst umstellen.
    Bei einer Infoveranstaltung wurde uns dann mitgeteilt, dass wir gem. TvöD keinen Anspruch auf die Wechselschichtzulage haben.
    Wie sind hier Eure Erfahrungen ? Wie ist das bei Euch und auf welcher Grundlage geregelt?
    Ferner würde mich interessieren, wie Ihr dazu steht, dass die Kollegen beim Rettungsdienst der Feuerwehren weiterhin 24 Stunden Dienste schieben drüfen? M.E. kann es doch z.B. aus dem Gleichheitsgrundsatz heraus nicht sein, dass die Angestellten des Rettungsdienstes der Feuerwehren 24 Stunden Dienste machen dürfen und die Kollegen des Landkreises der Nachbarwache wegen des EuGH komformen TVöD eben nicht. Zwar werden die Feuerwehren nicht gem. TVöD bezahlt, aber der Gleichheitsgrundsatz gilt doch trotzdem, oder ?
    Ein weiterer Punkt meines Interesses wäre die Gefahrenzulage im Rettungsdienst, welche gem. TVöD nur fällig ist, wenn keine Arbeitsschutztechnischen Mittel vorhanden sind, um die Gefahren abzuwenden. Wenn ich mir hier überlege, wie oft man zur Versorgung eines Notfallpatienten während der Fahrt im Rettungswagen steht und nicht gesichert ist....
    Wie sind Eure Meinungen und Erfahrungen dazu ? Ich bin sehr gespannt !!
    Gruß Ralf

    Einmal editiert, zuletzt von Rallef ()

  • Hallo Rallef,


    ein Anspruch auf Wechselschichtzulage besteht nach TVöD tatsächlich nicht, wenn es in den Diensten Bereitschaftszeiten von mind. 3 Stunden gibt. Bereitschaftszeiten müssen nicht im Dienstplan ausgewiesen werden, was wiederrum heißt das die einsatzfreie Zeit als Bereitschaftszeit gewertet wird.
    Desweiteren kann es dazu kommen das ihr die Zulagen für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsdienste nicht mehr in voller Höhe erhaltet, da diese nur noch für tatsächlich erbrachte Leistungen gezahlt werden müssen. Was im ungünstigsten Fall heißen könnte - Nachtdienst mit null Einsätzen bringt als Zulage 0% von 20%.
    Über die Gefahrenzulage brauchst du dir keine Gedanken machen, wirst du nämlich nicht bekommen. Der RTW hat im Pat.-Raum Sitze mit Gurten, also kannst du dich anschnallen. Wenn der Pat. während der Fahrt weiterhin versorgt werden muss, muss das Fahrzeug halt anhalten.


    Zu den 24 Std.-Diensten: Ich bin froh das ich hier keine habe.

  • Zitat

    ein Anspruch auf Wechselschichtzulage besteht nach TVöD tatsächlich nicht, wenn es in den Diensten Bereitschaftszeiten von mind. 3 Stunden gibt.


    Wo steht das? - Ich hab nirgends im TVÖD einen entsprechenden Passus gefunden. Bei uns wird die Wechselschichtzulage bezahlt, weil die Bedingungen des §7(1) TVÖD erfüllt sind:
    Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden.
    In der Protokollerklärung beim §8 (zu Absatz 3) steht wörtlich: Beschäftigte, die ständig Wechselschicht leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 105 Euro monatlich. Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschicht leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro Stunde. Von irgendwelchen Einschränkungen ist (auch) dort nicht die Rede.


    Zitat

    Desweiteren kann es dazu kommen das ihr die Zulagen für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsdienste nicht mehr in voller Höhe erhaltet, da diese nur noch für tatsächlich erbrachte Leistungen gezahlt werden müssen. Was im ungünstigsten Fall heißen könnte - Nachtdienst mit null Einsätzen bringt als Zulage 0% von 20%.


    Auch hier die Frage, wo steht das?
    Die Arbeitsleistung in tariflichen Sinne wird erbracht, wenn der Beschäftigte einsatzbereit an seinen Arbeitsplatz und somit nicht zuhause ist. Ob er 5 , 10 oder gar keine Einsätze fährt ist dem TVÖD völlig egal.


    Zitat

    Bereitschaftszeiten müssen nicht im Dienstplan ausgewiesen werden, was wiederrum heißt das die einsatzfreie Zeit als Bereitschaftszeit gewertet wird.


    Dass die Bereitschaftszeiten nicht im Dienstplan ausgewiesen werden müssen ist korrekt und logisch. ABER: Es muss in einer Betriebsvereinbarung geregelt sein, wieviel der Anwesenheitszeit maximal als Bereitschaftszeit gelten kann. Z. B. also Nachtschicht 20 - 6 Uhr, sind 10 Stunden, davon werden 7 voll bezahlt, 3 nur als Bereitschaftszeit. Üblicherweise wird die Anzahl der Bereitschaftszeit-Stunden nach Auswertung eines längeren Zeitraums der Einsatzzeiten festgelegt.
    Grundsätzlich ist es, soweit mir bekannt, nicht zulässig, die Zeit, in der keine Einsätze gefahren werden, von vornherein als Bereitschaftszeit zurechnen. Das jeden Monat für jeden Beschäftigten auszurechnen ist ja auch buchhalterisch ein ziemlicher Aufwand.
    Auf die Anzahl der Einsätze hat weder der Beschäftigte noch der Arbeitgeber Einfluß. Dafür kann der Arbeitgeber bestimmen, dass in der einsatzfreien Zeit zusätzliche Tätigkeiten übernommen werden (Fahrzeugpflege, Dateneingabe...).
    Dies festzulegen ist eine klassische Aufgabe der Zusammenarbeit zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat.


    Zitat

    M.E. kann es doch z.B. aus dem Gleichheitsgrundsatz heraus nicht sein, dass die Angestellten des Rettungsdienstes der Feuerwehren 24 Stunden Dienste machen dürfen und die Kollegen des Landkreises der Nachbarwache wegen des EuGH komformen TVöD eben nicht. Zwar werden die Feuerwehren nicht gem. TVöD bezahlt, aber der Gleichheitsgrundsatz gilt doch trotzdem, oder ?


    Im Anhang zu §9, Punkt B. Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst und in Leitstellen steht unter 4):
    Für Beschäftigte, die unter die Besonderen Regelungen für die Beschäftigten im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst fallen, gilt die dortige Arbeitszeitregelung.. .

  • Zitat

    Dass die Bereitschaftszeiten nicht im Dienstplan ausgewiesen werden müssen ist korrekt und logisch. ABER: Es muss in einer Betriebsvereinbarung geregelt sein, wieviel der Anwesenheitszeit maximal als Bereitschaftszeit gelten kann


    Wie kommst du darauf???


    Zitat

    TVöD §9 Abs.3: Für Hausmeisterinnen/Hausmeister und für Beschäftigte im Rettungsdienst und in Rettungsdienstleitstellen, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gilt Absatz 1 entsprechend; Absatz 2 findet keine Anwendung.
    2
    Für Beschäftigte im Rettungsdienst und in Rettungsdienstleitstellen beträgt in diesem Fall die zulässige tägliche http://www.rettungsfachpersonal.de/images/bbcode_quote.gif
    Zitat einfügenHöchstarbeitszeit zwölf Stunden zuzüglich der gesetzlichen Pausen.




    Zitat

    Desweiteren kann es dazu kommen das ihr die Zulagen für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsdienste nicht mehr in voller Höhe erhaltet, da diese nur noch für tatsächlich erbrachte Leistungen gezahlt werden müssen. Was im ungünstigsten Fall heißen könnte - Nachtdienst mit null Einsätzen bringt als Zulage 0% von 20%.
    Auch hier die Frage, wo steht das?.


    Beschäftigte erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung §8 Absatz 1



    Zitat

    ein Anspruch auf Wechselschichtzulage besteht nach TVöD tatsächlich nicht, wenn es in den Diensten Bereitschaftszeiten von mind. 3 Stunden gibt. Wo steht das? - Ich hab nirgends im TVÖD einen entsprechenden Passus gefunden. Bei uns wird die Wechselschichtzulage bezahlt, weil die Bedingungen des §7(1) TVÖD erfüllt sind:


    §7 Absatz 1: .......Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten,
    in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird.....




    Das ich zu dieser ganzen Sache eine andere Meinung habe, sei erstmal dahin gestellt. Aber dies ist die Argumentation unseres AG.

  • Zitat

    §7 Absatz 1: .......Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten,
    in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird.....


    Wobei dies ja "nur" bedeutet, dass jede Minute eines Tages im Verlauf eines Monats mindestens einmal mit Arbeitszeit belegt sein muss. Heisst also, wenn ich am 1. eines Monats Tagschicht von 6-18 und an einem anderen Tag Nachtschicht von 18-6 habe, wäre diese Bedingung erfüllt. Davon unberührt bleiben innerbetriebliche Absprachen - oder habe ich da was falsch verstanden ?(

  • Wir haben 12-Stunden-Schichten, wobei davon 9,63 als Arbeitsstunden angerechnet werden, der Rest ist Arbeitsbereitschaft - also für lau.


    Wechselschichtzulage gibt es für uns nicht, das wurde vor ein paar Jahren vor einem Arbeitsgericht geklärt, da besteht kein Anspruch drauf. Habe die Begründung leider nicht zur Hand.

  • @ SeLa:
    Laut Aussage unseres Betriebsrats wird die Arbeitsleistung, für die der AG bezahlt, grundsätzlich mit der Aufnahme des Dienstes auf der Rettungswache erbracht. Es ist nicht zulässig, die Bezahlung nur von der Anzahl oder der Dauer der jeweiligen Einsätze abhängig zu machen, denn das kann der AN nicht (Anzahl) oder nur wenig (Dauer) beeinflussen.
    Der AG kann aber einen Durchschnittswert ermitteln, wieviel Stunden pro Schicht tatsächlich "Einsatzzeit" sind und darauf gestützt einen bestimmten Anteil der Arbeitszeit als Bereitschaftszeit deklarieren (da gibt es einschlägige Bestimmungen dafür) . Das kann der AG aber nicht alleine und willkürlich entscheiden, sondern da hat der Betriebsrat ein Wörtchen mit zu reden und -um Missbrauch vorzubeugen- muss diese Aufteilung förmlich mit dem Betriebsrat als AN-Vertreter vereinbart werden. (Das steht auch so in irgendeinem Gesetz. Wenn der BR-Kollege den entsprechenden Paragrafen findet, wird er nachgeliefert)


    Zitat

    Beschäftigte erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung §8 Absatz 1


    Die tatsächliche Arbeitsleistung ist die im Dienstplan festgelegte Regelarbeitszeit, das hat nichts mit der Zeit zu tun, die effektiv "im Einsatz" zugebracht wird. D.h., das Gehalt für 10 Stunden Dienst bekommst du immer, aber eben z.B. in der Nacht noch Zuschläge dazu.


    Zitat

    §7 Absatz 1: .......Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen .. gearbeitet wird


    Klar, das steht da, aber das ist einfach die Definition der Wechselschicht gegenüber der Schichtarbeit. Das hat gar nix mit Bereitschaftszeit oder Bezahlung zu tun.



    Ein AG, der sich den TVÖD so willkürlich zu seinen Gunsten zurecht biegt lebt wohl im falschen Jahrhundert. Ich glaube nicht, dass solche Ansichten vor einem kompetenten Arbeitsgericht Bestand haben.

  • Zitat

    Laut Aussage unseres Betriebsrats....


    Und da haben wir schon wieder ein Problem.
    Euer Betriebsrat ist nicht unser Betriebsrat und auch kein Arbeitsgericht.
    Genauso wenig ist euer Betriebsrat Gutachter für die Krankenkassen.


    Zitat

    Klar, das steht da, aber das ist einfach die Definition der Wechselschicht gegenüber der Schichtarbeit. Das hat gar nix mit Bereitschaftszeit oder Bezahlung zu tun.


    Na wenn das da einfach nur so steht brauchen wir ja auch keine Tarifverträge mehr. ;)



    Zitat

    Ein AG, der sich den TVÖD so willkürlich zu seinen Gunsten zurecht biegt lebt wohl im falschen Jahrhundert.


    Oder hat vor dem Arbeitsgericht Recht bekommen.


    Zitat

    Die tatsächliche Arbeitsleistung ist die im Dienstplan festgelegte Regelarbeitszeit, das hat nichts mit der Zeit zu tun, die effektiv "im Einsatz" zugebracht wird.


    Es würde mich freuen wenn du das den Kostenträgern erklären könntest.

  • SeLa:

    Zitat

    Na wenn das da einfach nur so steht brauchen wir ja auch keine Tarifverträge mehr.


    In jedem Tarifvertrag gibt Erläuterungen für bestimmte Sachverhalte. Dies ist so ein erläuternder Satz. Er bezieht sich aber nicht auf eine Regelung der Bereitschaftszeit oder Bezahlung.


    Zitat

    Oder hat vor dem Arbeitsgericht Recht bekommen.


    Oder hatte vielleicht den gerisseneren Anwalt als die Gegenseite.
    Oder vielleicht anders ausgedrückt, die Arbeitnehmer (oder Betriebsrat, wer auch immer vor Gericht gezogen ist) hat sich ne Lusche als Anwalt ausgesucht, die dem Kontrahenten nicht gewachsen war.


    Zitat

    Es würde mich freuen wenn du das den Kostenträgern erklären könntest.


    Ich muss das nicht können.
    Auch bei uns gibts öfters Ärger zwischen BR und Arbeitgeber, der hin und wieder vor dem Arbeitsgericht landet. Meistens bekommt der Betriebsrat Recht (zugegeben,ein bisschen liegts auch an der Inkompetenz der Geschäftsleitung). Und der kompetente Fachanwalt für Arbeitsrecht, der den Betriebsart vertritt hatte auch schon mal einen großen Auftritt im Bereichsausschuß bei Tarifverhandlungen.
    Er hat nach übereinstimmender Aussage mehrerer Teilnehmer die Aussagen und Forderungen der Kostenträger sehr schnell zerpflückt.
    Da gibt es seither eigentlich keine größeren Auslegungsprobleme mehr.


    Dieser Anwalt hat auch mal bei ner Fortbildung ein Referat übers Arbeitsrecht im BAT (damals noch) gehalten und etliches mit Urteilen belegt.
    Natürlich kommt es vor Gericht auch auf die Kompetenz des Richters an, aber es war bei seinen Beispielen klar erkennbar, dass ein guter Fachanwalt den Richter schon in die richtige Richtung führen kann (im schwäbischen: "der muss halt schwätza könne wie a Buch")

  • Kleine Umfrage wer im12h Dienst (Wache/FZ 24h besetzt) bekommt die Wechselschichtzulage/Zusatzurlaub nach TVöD?
    Fassen mal zusammen:
    a. einige AG zahlen/geben 6Tage mehr
    b. andere zahlen/... unter Hinweis das es eine freiwillige Leistung ist (z.B. als Ersatz für die alte Feuerwehrzulage im 24hDienst)
    c. sehen keine Verplichtung wg. "optimierter
    Bereitschaftzzeit"

    "Wer einen Fehler begeht, ohne dessen Ursache zu beheben, hat schon einen zweiten gemacht!" Sinngemäß nach Konfuzius (551 - 479 B.C.)

    Einmal editiert, zuletzt von LFX ()

  • Ich passe eigentlich nicht ins "Umfrageprofil", weil ich kürzer arbeite - wochenweise 5x 6 Std / 2x 7 Std - 5x 7 Std - 7 x 10 Std - 7 Tage frei
    aber ich bekomme den vollen Zusatzurlaub und die Wechselschichtzulage gem. dem TVÖD (Vers. f. kommunale Arbeitgeber trotz HiOrg als AG) ohne Wenn und Aber.

  • @ RALLEF


    Warum will dein Arbeitgeber denn nicht das der Rettungsdienst im Landkreis XY weiter 24 Stunden Schichten fährt? Hat er da eine sachliche Begründung für gegeben?

    -----------------------------------------------
    MfG
    Transportsanitäter

  • Nein, einfach nur, dass es laut TVöD nicht zulässig wäre. Gleichzeitig fährt unser Nachbarkreis ( RD auch vom Kreis betrieben) weiterhin 24h Schichten, da man dort sagt, unsere Mitarbeiter wollen das, wir wollen das, also wird keiner klagen. Außerdem gab es ja soweit ich weiß vom Land eine Anweisung an die Kreise den 24h-Dienst einzustellen. Witzig ist auch, dass unser Kreis einen privaten Notarztvereinbeauftragt hat und bezahlt, dessen RA auch weiterhin im 24 h Dienst fahren.
    Man muß nicht alles verstehen !

  • Im TVÖD kann man auch Betriebsvereinbarungen schließen und weiter 24 Stunden Dienste leisten, was hat euer Personalrat dazu gesagt?
    Das Land NRW hat, meines Wissens nach, keine Absichten den 24 Stunden Dienst zu kippen. Also gaube ich da nicht an eine Weisung vom Land!
    Wehrt euch dagegen, gerade wenn die Mitarbeiter, egal ob Beamte oder nicht, im feuertechnischen Dienst weiter 24 Stunden Schichten fahren dürfen und ihr nicht. Das ist höchstens mit einem enorm hohen Einsatzaufkommen zu erklären und in einem Landkreis kann ich mir nicht vorstellen das es im Schnitt mehr als sieben Einsätze pro Schicht sind, aber dann kommt das Personal bestimmt selber auf die Idee nur noch zwölf Stunden Dienste zu fahren.
    Da stellen sich so viele Fragen, was ist zum Beispiel mit der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeit. Kann die eingehalten werden wenn kurz vor Schichtwechsel noch ein Einsatz für die alte Besatzung kommt?
    U.s.w.!

    -----------------------------------------------
    MfG
    Transportsanitäter

    Einmal editiert, zuletzt von Transportsanitäter ()

  • Hallo !
    Unser Personalrat sagt "JA und AMEN"
    Das Schreiben vom Land hing glaub ich mal auf der Wache aus! Wo genau steht das denn im TVöD ? Kannst du mir eine genaue Quellenangabe zu den Einzelvereinbarungen geben? Bzgl. der 24-h-Schichten bei den Feuerwehren unserer Leitstelle und dem beauftragten Verein sagt der AG, was andere machen geht uns nichts an und die Feuerwehrleute werden eben nicht nach TVöD bemessen sondern hier gilt das entsprechende Beamtenrecht. Die Stimmung unter den Kollegen ist mehr als mies und der AG wundert sich, dass es so wenig Freiwillige z.B. für die Teilnahme an MANV - Übungen gibt....

  • Hallo Rallef,


    ihr habt anscheinend einen "tollen" Personalrat. Aber da du auch etwas von einem Verein geschrieben hast weiß ich jetzt garnicht ob du beim Kreis angestellt bist oder bei einem Verein! Der Kreis hätte nämlich den Personalrat, der sich, falls du beim Kreis angestellt bist um dich kümmern muss. Wenn du bei einem Verein angestellt bist und lediglich nach § 13 RettG NRW eingebunden Rettungsdienst fährst wäre dein Betriebsrat zuständig. Falls einer existiert!
    Und jetzt zur Regelung! Jeder Kollege "meiner" Rettungswache hat mit dem Bürgermeister eine Vereinbarung getroffen das wir weiter freiwillig 24 Stunden Dienste fahren und eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden haben. Das ganze haben wir vom Bundesamt für Arbeitsschutz anhand einer Jahreseinsatzstatistik überprüfen lassen und nach dem O.K. von denen verfahren wir so. Die Gewerkschaften, welche auf unserer Rettungswache vetreten sind, Komba und Verdi, hatten auch nichts dagegen und alle sind zufrieden!






    Abweichende Regelungen (§§ 7 u. 12 ArbZG)


    Das Arbeitszeitgesetz enthält in den §§ 7 und 12 weitgehende Öffnungsklauseln für
    abweichende tarifvertragliche Regelungen. Tarifverträge sind Vereinbarungen zwischen
    Tarif-vertragsparteien und enthalten Rechtsnormen, die nur für die Mitglieder gelten, sofern
    der Tarifvertrag nicht für allgemeinverbindlich erklärt worden ist. Die Tarifpartner müssen
    die abweichenden Regelungen nicht ausdrücklich im Tarifvertrag selbst treffen, sondern
    können in einem Tarifvertrag festlegen, dass Abweichungen durch eine Betriebs- oder Dienstverein-
    barung zulässig sind. Durch die Übertragung der Befugnis zur Vereinbarung abweichender
    Regelungen auf die Tarifvertragsparteien und die Betriebspartner soll ermöglicht
    werden, den Bedürfnissen der einzelnen Betriebe und Verwaltungen praxisnah, sachgerecht
    und effektiv zu entsprechen.
    Als abweichende Regelung kann z. B. zugelassen werden,
    􀂾 die Arbeitszeit über 10 Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit
    regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst
    fällt und die Arbeitszeit im Durchschnitt von 12 Kalendermonaten 48 Stunden nicht
    überschreitet,
    􀂾 die Arbeitszeit über 8 Stunden werktäglich auch ohne Ausgleich zu verlängern, wenn
    in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder
    Bereitschaftsdienst fällt und besondere Regelungen sicherstellen, dass die Gesundheit
    der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird und der Arbeitnehmer schriftlich einwilligt,
    􀂾 einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,
    􀂾 die Ruhezeit unter bestimmten Bedingungen auf 9 Stunden zu verkürzen,
    􀂾 in Schicht- und Verkehrsbetrieben die Gesamtdauer der Ruhepausen auf Kurzpausen
    von angemessener Dauer aufzuteilen,
    􀂾 die Ruhezeiten bei Rufbereitschaft anzupassen.




    .

    -----------------------------------------------
    MfG
    Transportsanitäter

    Einmal editiert, zuletzt von Transportsanitäter ()