Stundennachweis RA§8

  • Hallo und noch ein gutes neues jahr.
    bin neu hier und brauche euren rat.
    HABE 2 FRAGEN
    ich habe momentan 2 azubis im anerkennungsjahr.
    eine nach §8 der andere §4.


    Bei verkürzter §8 Ausbildund wurden die sannistunden von 308 stunden angerechnet und so bleiben noch 1292 übrig.
    diese hätte meine praktikantin jetzt, aber das RP Karlsruhe schreibt, mindestens 10 1/2 monate vor.


    müssen quereinsteiger nicht nur die stunden bringen?
    wollten jetzt eigentlich bald das abschlussgespräch machen.
    im RettAssG steht davon auch nix.


    2.frage: mein anderer Praktikant macht die ausbildung wehrend des FSJ.
    dabei darf doch das fsj nicht für ausbildungszwecke dienen.
    wie mach ich das jetzt wieder?


    Brauche schnellen rat, da ausbildung dem ende zu geht.


    DANKE eure ZUSEL

  • Die Anerkennung des Berufs und der Weg dorhin obliegt nun mal dem Regierungspräsidium Karlsruhe und dieses hat seinen Entscheidungsspielraum. Also können sie auch vorschreiben, dass eine bestimmter Zeitraum einzuhalten ist.


    2. Frage - keine Ahnung.

  • Nun, ich akzeptiere gern die entscheidungen des RP.
    Aber im gesetz steht doch nun mal nix von monaten, sondern von stunden.
    was ist denn mehr wert?
    gesetz oder RP ?


    Grummel

  • Das RP kann das schon festlegen und tut das auch.
    Das RP Karlsruhe schreibt z.B. bei der mindestens abzuleistenden Stundenzahl von 480 (in Ba-Wü) nach bestandenem Examen eine Mindestpraktikumsdauer von 3,5 Monaten vor. Damit soll verhindert werden, dass die Praktikanten ihre Ausbildung in "Rund-um-die-Uhr-Extrem-Aktionen" runterreißen.
    So weit die Fakten.


    Allerdings habe ich (persönlich) die Erfahrung gemacht, dass man letztlich bei der Erteilung der Urkunde dann doch nicht ganz so genau hinschaut, wie lange das Praktikum gedauert hat.
    Ich habe z.B. meine 480 Stunden in 12 Wochen abgeleistet (40h/Wo) und hatte direkt danach das Abschlussgespräch. Eine Woche später (also noch innerhalb der 3,5 Monate) hatte ich meine Urkunde.
    Also einfach mal auf gut Glück beantragen...


    J.


    P.S. Baden-WürTTemberg mit zwei 't' - wie das Auto...

  • Zitat

    Original von Jörg
    Das RP kann das schon festlegen und tut das auch.


    Da das RP sich an geltendes Recht zu halten hat, kann es mitnichten "frei Schnauze" Vorschriften schaffen.


    Grundlage für die Rechtsansicht des betreffenden RP dürfte sein, dass § 7 Abs. 1 RettAssG für die Regelausbildung 1600 Stunden in 12 Monaten festlegt, also etwa 133 pro Monat. Bei Anrechnung von 308 Stunden ergibt sich für die restlichen 1292 Stunden ungefähr die betreffende Zeit von zehn Monaten.


    Beste Grüße

  • @Schmunzel:


    Da geb ich dir Recht.
    Über diese Praxis habe ich mich an anderer Stelle schon mal bezüglich der 480 Pflichtstunden nach Examen ausgelassen.


    Aber es ging ja hier eher darum, ob das so ist, und nicht, ob da schon mal jemand dagegen geklagt hat...


    J. ;)

  • Anrechnung von praktischen Stunden -> Das von Euch angesprochene Thema...


    Wie so oft wird hier einmal mehr deutlich, welch scheinbare Willkür hier allem Anschein nach bei den zuständigen Behörden herrscht.
    Was die Vorgabe des RP KA diesbezüglich betrifft, hat es Schmunzel ja treffend beschrieben. Es wäre eine logische Folgerung, die praktische Ausbildungszeit den verkürzten Stunden entsprechend auf 10,5 Monate festzulegen.


    Was die 2. Frage betrifft: erlangt das Regierungspräsidium Kenntnis davon, ob die Ausbildung während eines FSJ gemacht wurde ? So oder so verstösst der Azubi gegen das Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres. Er macht sich somit strafbar. Welche Folgen dies haben könnte, vermag ich nicht zu beurteilen, hier ist Schmunzel sicherlich der bessere Ansprechpartner.

    Knüpfe dich nicht an Geringes, es zieht dich ab und hinab, fügt dir Geringeres zu.