Rettungsassistent wegen Medikamentengabe entlassen

  • Zitat

    Original von krausmi
    Allerdings brauch man das Geld bekanntlich momentan anscheinend für wichtigere Dinge wie: den weiteren Ausbau unseres hochheiligen, unvergleichbaren und hocheffizienten Luftrettungssystems (IRONIE !!!).


    Hey, das ist ein gutes Kombisystem Mit Notarzt und Rettungsassistent im Verhältnis 1 : 1 ... :D

  • :D stimmt - das war zu meiner Zeit auf der Maschine (80er Jahre) auch so - wir waren ein Team und sonst nichts - leider ist das heute allgemein im RD nicht allzu oft der Fall. Warum auch immer?

    Die größte Entscheidung Deines Lebens liegt darin, daß Du Dein Leben ändern kannst, indem Du Deine Geisteshaltung änderst.
    Albert Schweitzer

  • krausmi: OMG = Oh my God, oder besser auf Deutsch - ach, so viel Englisch kann jeder ;)


    Der Rest: ACK! (=Acknowledge=Zustimmung)


    @Ani: Was ist los? 1:1? Schwächelst du, oder wieso traust du dir keine 3 Gegner auf einmal mehr zu? :D

  • krausmi


    Ich könnte Dir sagen, warum man damals ein Team war, aber:


    Zitat

    Original von Ani
    Ich sag' doch gar nix... :D


    :D




    Valandil


    Ich muß mich schonen. Hab' gerade Notarztdienst im Verhältnis 1 : 3 ! :D

  • OK- ich glaube ich weiß schon was Du meinst.


    Klinke mich jetzt aus und wünsche allen einen angenehmen, erholsamen Abend oder einen angenehmen Dienst mit angenehmen Kollegen bzw. Team-Mitgliedern.
    Ciao bis zum nächsten mal.

    Die größte Entscheidung Deines Lebens liegt darin, daß Du Dein Leben ändern kannst, indem Du Deine Geisteshaltung änderst.
    Albert Schweitzer

  • sorry für den -> kaffeklatsch.. bei bedarf separieren, löschen oder verschieben, danke!

  • @ Krausmi


    Ausbau des Luftrettungsystems? Welche Gelder fliessen da? Wusste gar ned, dass dies anscheinend so stark durch Kassen oder Regierung subventioniert ist.
    War immer der Meinung, die Betreiber zahlen drauf.

    Speed is life!
    Es gibt 10 Arten von Menschen. Solche, die binär zählen können, und Solche, die es nicht können.

  • Mag schon sein, daß die Betreiber (aus Mitgliedsbeiträgen/Spendengeldern) zuschiessen. Wenn ich die entsprechenden Gazetten der letzten Monate und Jahre aufschlage sehe ich aber immer wieder Artikel wie: " Weitere Lücke im Luftrettungsnetz geschlossen." - oder - "EC löst BO 105 ab wegen JAR-OPS...." usw.
    Letztlich müssen Kassen oder teilweise das Inneministerium viele Millionen reinbuttern. Nicht nur in der Anschaffung sondern auch im Unterhalt ist ein RTH ein Millionenprojekt. Auf jeden Fall ein sehr kostspieliges "fliegendes NEF", daß dann z.B. einen ansprechbaren Schlaganfallpatienten versorgt.
    In anderen Ländern hat man auch RTH/ITH - setzt sie aber nur ein, wenn es ganz klar eine vitale Indikation oder eine besondere Einsatzlage (z.b. MANV) gibt. Ansonsten nutzt man sie noch zur Verlegung von Intensivpatienten über wirklich weite Distanzen. So setzt man gezielter seine teuren Ressourcen im Sinne des Patienten ein.
    Ich bezweifle jedenfalls ganz offen, ob in dieser Masse die Luftrettung finanziell unser Metier so belasten muß. Ich sehe hier nicht die entsprechenden Ergebnisse/Sinnhaftigkeit.


    Zur Klarstellung: Das hier ist keine Neid-Tirade eines zu kurz gekommenen Retters der gerne "geflogen" wäre.
    Ich war einige Jahre auf Primär- und Sekundärsystemen eingesetzt. Die Luftrettung ist meiner Meinung nach auch sinnvoll - aber bitte mit mehr Maß und vor allem ZIEL.


    Aber ich glaube das gehört nicht in diesen Thread. Hier müssen wir ein andermal ein neues Faß aufmachen (wenn wir dann noch Lust haben ;) ).

    Die größte Entscheidung Deines Lebens liegt darin, daß Du Dein Leben ändern kannst, indem Du Deine Geisteshaltung änderst.
    Albert Schweitzer

    Einmal editiert, zuletzt von krausmi ()

  • Zitat

    Original von krausmi
    Es gibt in meiner Bekanntschft einige NA, die ich sehr schätze und bei entsprechenden Einsätzen niemals missen möchte und es gibt unzählige RA, die mir unsagbar peinlich sind.


    :positiv:
    (Das ist ernst gemeint!)

  • Danke, Michael für diesen hervorragenden und mMn. sehr repräsentativen Beitrag, dem ich in ganzer Linie zustimme!

  • Hallo,



    Frage von meiner Seite.
    Wenn der RA nun diese Medikament nicht gegeben hätte und der Pat. wäre gestorben, hätte man den RA dann auf vor Gericht zerren können? Bzw. entlassen?
    Oder wäre es dann Unterlassene Hilfeleistung?

  • Zitat

    Original von Rettungsfan
    Hallo,



    Frage von meiner Seite.
    Wenn der RA nun diese Medikament nicht gegeben hätte und der Pat. wäre gestorben, hätte man den RA dann auf vor Gericht zerren können? Bzw. entlassen?
    Oder wäre es dann Unterlassene Hilfeleistung?


    So pauschal lässt sich das nicht beantworten, sondern kann nur am konkreten Einzelfall beurteilt werden... Aber soviel kann man sagen, wenn der RettAss sich durch Unterlassen strafbar gemacht hätte, hätte er diese Maßnahmen nicht ergriffen, dann hat er sich richtig verhalten.


    Wenn es nur eine Wahrheit gäbe, könnte man nicht hundert Bilder über das selbe Thema malen. (Pablo Picasso)

  • Das ganze ist eine Frage der Beweisführung.


    Aber ließe sich beispielsweise nachweisen, dass der RA gewusst hätte, was zu tun ist, die Maßnahme beherrscht hätte, diese sofort erfolgt sein müsste und es keine Alternative zur Medikamentenapplikation gegeben hätte... und der Patient wäre gestorben...


    ...Ja, dann könnte man sich als RA aufgrund der Garantenstellung (im schlimmsten Fall wegen Totschlags durch Unterlassen, §§ 212, 13 StGB) strafbar machen.


    Also, was folgern wir? -> Unwissenheit schützt vor Strafe!!

  • Zitat

    Original von Princemax
    Also, was folgern wir? -> Unwissenheit schützt vor Strafe!!


    Was für eine völlig bescheuerte Aussage... Natürlich schützt Unwissenheit nicht vor Strafe. Letztlich sind die Aussagen der Gutachter maßgeblich ob im konkreten Einzelfall eine Maßnahme dem RettAss zuzumuten ist und dann eine Strafbarkeit wegen eines Unterlassens im Raum steht. Das hat einerseits mit individuellen Fähigkeiten zu tun, andererseits aber auch mit der Gesamtproblematik des Berufsbildes, welche in einem solchen Fall nicht ausser Acht gelassen werden darf.


    Wenn es nur eine Wahrheit gäbe, könnte man nicht hundert Bilder über das selbe Thema malen. (Pablo Picasso)

  • na, sorry, da hätte ich wohl besser kenntlich gemacht, dass die letzte Aussage sarkastisch gemeint war.
    aber andererseits hats auch was wahres: wenn ich nicht weiß, welche maßnahme zu ergreifen wäre und wie sie durchgeführt wird, kann ich nicht bestraft werden, wenn ichs nicht mache.

  • das ist so nicht richtig.
    wenn ich ein medikament gebe, dessen anwendung ich nicht beherrsche, dann wäre das ein übernahmeverschulden.
    wenn ich andererseits ein dringenst indiziertes medikament NICHT gebe, dessen anwendung ich aber nachweislich beherrsche und es kommt dadurch jemand zu schaden, dann könnte das - je nach einzelfall - einen unterlassenstatbestand darstellen.


    also, um meine sarkastische these nochmals anders zu formulieren (achtung ironie!):
    wer von pharmakologie keinen blassen schimmer hat und auch die finger von den medis lässt, ist in diesem bereich immer auf der sicheren seite.

  • Zitat

    Original von Princemax
    das ist so nicht richtig.
    wenn ich ein medikament gebe, dessen anwendung ich nicht beherrsche, dann wäre das ein übernahmeverschulden.
    wenn ich andererseits ein dringenst indiziertes medikament NICHT gebe, dessen anwendung ich aber nachweislich beherrsche und es kommt dadurch jemand zu schaden, dann könnte das - je nach einzelfall - einen unterlassenstatbestand darstellen.


    also, um meine sarkastische these nochmals anders zu formulieren (achtung ironie!):
    wer von pharmakologie keinen blassen schimmer hat und auch die finger von den medis lässt, ist in diesem bereich immer auf der sicheren seite.


    doch, Kollege Schmunzel hat schon Recht...


    Je nach Einzelfall, kann die Übernahme einer Patientenversorgung bei unzureichender Fachkenntnis des Versorgenden, ein Übernahmeverschulden darstellen. Wer also sein tägliches Handwerkszeug nicht beherrscht und die notwendigen Kenntnisse nach aktuellem Standard nicht hat, begeht u.U. ein Übernahmeverschulden.


    Wenn es nur eine Wahrheit gäbe, könnte man nicht hundert Bilder über das selbe Thema malen. (Pablo Picasso)

  • Zitat

    Original von Princemax
    das ist so nicht richtig.


    Sich festlegen ist meistens ungünstig.


    Zitat

    Original von Princemax
    wenn ich ein medikament gebe, dessen anwendung ich nicht beherrsche, dann wäre das ein übernahmeverschulden.


    Das wäre auch ein Übernahmeverschulden.

  • Zitat

    Original von oepfae
    Je nach Einzelfall, kann die Übernahme einer Patientenversorgung bei unzureichender Fachkenntnis des Versorgenden, ein Übernahmeverschulden darstellen. Wer also sein tägliches Handwerkszeug nicht beherrscht und die notwendigen Kenntnisse nach aktuellem Standard nicht hat, begeht u.U. ein Übernahmeverschulden.


    Das sind zweierlei paar Schuhe:
    Selbstverständlich kann die Übernahme der Patientenversorgung bei unzureichender Fachkenntnis ein Übernahmeverschulden begründen. Etwas anderes habe ich auch nie behauptet!


    Allerdings geht es in dieser Diskussion ja nicht um das "tägliche Handwerkszeug", sondern um Maßnahmen die darüber hinausgehen (Medikamentengaben).


    Und hierbei wird ein Übernahmeverschulden nicht an Kriterien festgemacht, was man objektiv beherrschen müsste (oder was man nicht beherrschen dürfte oder müsste), sondern an den tatsächlichen Fähigkeiten des Einzelnen.
    Wie bereits gesagt, alles eine Frage der Beweisführung.
    Wer aber eine Maßnahme unterlässt, die er nachweisbar beherrscht (auch wenn sie über das "tägliche Handwerkszeug" hinausgeht), und der Patient trägt kausal auf das Unterlassen begründet einen Schaden davon, begeht kein Übernahmeverschulden, sondern macht sich aus einem Unterlassenstatbestand strafbar.


    Wie der Ausdruck "Übernahmeverschulden" schon vermittelt, geht es nicht um die Tatbestandsmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit sondern um die Schuld.
    Und das Schuldmerkmal umfasst im dreigliedrigen deutschen strafrechtlichen Deliktsaufbau immer nur die eigene und persönliche Vorwerfbarkeit anhand individualsubjektiver (und niemals objektiver!) Kriterien.