Was tut sich berufspolitisch im Bereich Ausbildung?

  • Eindeutig zugewiesene Kompetenzen vermögen nicht die Tatsache auzufangen, dass ein gewisser Anteil der RettAss derzeit einfach nicht in der Lage sind, ihr Tun und Handeln anständig zu begründen. DIESEM Teil auch noch einen Freibrief auszuhändigen, halte ich für kontraproduktiv.

    DIESEM Teil der Rettungsassistenten werden diese Kompetenzen ja auch nicht automatisch zugewiesen - das ist ein Trugschluss, der aber leider immer als Kontra-Argument für Kompetenzen herangezogen wird. Es betrifft zunächst diese RettAss, welche nach neuer Ordnung ausgebildet wurden. Weiterhin diese RettAss, welche die mit den Kompetenzen notwendig einhergehenden Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen haben.


    Zitat

    FRAG DEN PATIENTEN, WAS ER WILL. UND DOKUMENTIERE DIES. Weiter: WENN ES
    BRENNT, TU ALLES FÜR DAS LEBEN DES PATIENTEN. IN DUBIO PRO VITA.


    Auch wenn ich durchaus geneigt bin, es ebenso zu sehen, halte ich eine solche Aussage dennoch für gefährlich. Sie könnte schnell missverstanden werden und dann bleibt am Ende nur eines in den Köpfen Vieler hängen: wenn der Patient es mir erlaubt, darf ich alles.


    Zitat

    Wie stellt ihr euch eigentlich eine zukünftige Finanzierung einer
    verbesserten und verlängerten Ausbildung vor? Bislang wird diese ja in
    aller Regel von den Schülern getragen.


    Rettungsdienst ist eine staatliche Aufgabe der Daseinsvorsorge. Daher muss meines Erachtens der Staat auch die Finanzierung der Ausbildung des im Rettungsdienst tätigen Personals derart gestalten, dass die Kosten hierfür auf die Allgemeinheit übertragen werden. Natürlich kann nur der tatsächliche Bedarf an Rettungsfachpersonal zu Lasten der Allgemeinheit fallen, was bedeutet, dass lediglich die im Rahmen eines Ausbildungsvertrags stattfindenden Ausbildungen finanziert werden.

    Knüpfe dich nicht an Geringes, es zieht dich ab und hinab, fügt dir Geringeres zu.

  • Auch wenn ich durchaus geneigt bin, es ebenso zu sehen, halte ich eine solche Aussage dennoch für gefährlich. Sie könnte schnell missverstanden werden und dann bleibt am Ende nur eines in den Köpfen Vieler hängen: wenn der Patient es mir erlaubt, darf ich alles.

    Das ist übrigens genau die Konsequenz aus der - auch vom BVRD vertretenen? - Rechtsauffassung, das Heilpraktikergesetz gelte für Rettungsassistenten nicht. Von daher bin ich jetzt etwas verwundert, weil ich bislang gedacht hatte, Du würdest diese Ansicht teilen. Vielleicht liege ich da falsch.

  • Eine medizinische Begründung ist völlig ausreichend. Es bedarf keiner ausdrücklichen Bezugnahme auf eine Rechtsnorm.


    Dass die Rechtslage für einen Großteil des Rettungsfachpersonals unklar ist, spricht meines Erachtens nicht gegen die Rechtslage, sondern gegen die Aus- und Fortbildung des Rettungsfachpersonals.

    So ist es...


    Nils, § 228 macht nichts weiter als im Bereich der Körperverletzungsdelikte festzulegen, dass es FÄlle gibt in denen zwar eine Einwilligung vorliegen mag, diese jedoch aufgrund Sittenwidirgkeit unbeachtlich zu sein hat. Die EInwilligung als Rechtfertigungsgrund ist im StGB nicht normiert, sondern folgt aus dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten. Demzufolge dürfte auch klar sein, dass ein Patient nur in MAßnahmen einwilligen kann, die seine Rechtsgüter tangieren, nicht die Rechtsgüter der Allgemeinheit. Und da kämen wir zu einem Anwendungsbereich des § 34 StGB. Für diejenigen unter den Juristen, die das HPG zur Anwendung bringen, kann ein Verstoß hiergegen nicht durch die Einwilligung des Patienten gerechtfertigt werden, sondern dies gelingt nur über § 34 StGB.


    Zitat

    Das was frisch ausgebildete RettAss von ihrer Rechtskunde Ausbildung meiner Erfahrung nach mitnehmen ist: Ich steh ja eh immer mit einem Bein im Knast. Ich bin nicht so versiert in diesen Dingen wie Nils et. al, als dass ich ihnen diesen Schmarrn nachhaltig ausreden könnte.

    Dieser Eindruck ist meiner Ansicht nach ein Relikt aus vergangenen Zeiten, als man auch das HPG noch als das Maß der Dinge ansah und niemand daran dachte dessen Anwendung in Einzelfällen auszuschliessen. Leider wird das auch heute noch den Schülern so beigebracht. Wie schon erwähnt, wird der Rechtsunterricht im Bereich der RettSan- und RettAss-Ausbildung eher stiefmütterlich behandelt. Keiner hat wirklich Lust drauf, also bringt man es irgendwie hinter sich. Oftmals scheitert man hier an der Verknüpfung der jruistischen Problematiken und der rettungsdienstlichen Praxis. In dem Bereich sehe ich großes Verbesserungspotential um auch die Rechtssicherheit unter dem Rettungsfachpersonal zu verbessern.



    Zitat

    FRAG DEN PATIENTEN, WAS ER WILL. UND DOKUMENTIERE DIES. Weiter: WENN ES
    BRENNT, TU ALLES FÜR DAS LEBEN DES PATIENTEN. IN DUBIO PRO VITA.

    Ähm, nein, so würde ich das nicht sagen. Ich glaube zwar zu wissen was du damit meinst, aber diese Aussage ist in meinen AUgen zu pauschal und konturenlos. Hiernach darf der RettAss wirklich alles und das ist falsch. ICh würde das etwas anders ausdrücken wollen:


    "Wenn du eine Maßnahme beherrscht und dem Patienten sowie dem imaginären Richter auch so begründen kannst, dass beide nachher sagen, sie hätten in deiner Situation genauso gehandelt, dann ist das auch okay."


    Zitat

    Rettungsdienst ist eine staatliche Aufgabe der Daseinsvorsorge.

    Richtig, deshalb sollte diese Aufgabe auch vom Staat selbst durchgeführt werden und nicht von Hilfsorganisationen. Damit wäre dann u.A. auch die Möglichkeit der bedarfsgerechten Ausbildung gewährleistet. In den beiden anderen Bereichen der Gefahrenabwehr/Daseinsvorsorge, nämlich Feuerwehr und Polizei, findet die Ausbildung ebenfalls bedarfsorientiert statt.


    Wenn es nur eine Wahrheit gäbe, könnte man nicht hundert Bilder über das selbe Thema malen. (Pablo Picasso)

  • Das ist übrigens genau die Konsequenz aus der - auch vom BVRD vertretenen? - Rechtsauffassung, das Heilpraktikergesetz gelte für Rettungsassistenten nicht. Von daher bin ich jetzt etwas verwundert, weil ich bislang gedacht hatte, Du würdest diese Ansicht teilen. Vielleicht liege ich da falsch.

    Nur nochmal als kleiner Hinweis: es gibt den BVRD und es gibt den DBRD ;)
    Ich bin Mitglied des DBRD, daher gehe ich davon aus, du meintest auch diesen.
    Der DBRD stellte zu keiner Zeit fest, dass das HPG für RettAss nicht gelten würde. Es wird lediglich auf die Diskussionen und unterschiedlichen Meinungen hierzu verwiesen mit dem Tenor, dass eine Anwendbarkeit auf RettAss als unwahrscheinlich gilt.


    Und selbst wenn das HPG tatsächlich nicht anwendbar wäre, so würde ich daraus noch lange nicht ableiten, dass Rettungsassistenten freie Hand in der Wahl ihrer Patientenversorgung hätten, solange die Patienten nur den Maßnahmen zustimmen. Ob das HPG auf uns anwendbar ist oder nicht, das vermag ich nun wirklich nicht zu beurteilen, halte es aber nach meinem Verständnis ebenfalls für unwahrscheinlich.

    Knüpfe dich nicht an Geringes, es zieht dich ab und hinab, fügt dir Geringeres zu.

  • Moin Felix!


    Wir sind zwar (mal wieder) irgendwie beim alten Thema gelandet, dennoch danke ich euch für eure hochwertigen Beiträge.


    Es ist ja nun mal das leidige Thema. Die einen stehen mit einem Bein im Knast, die anderen sehen keinerlei Grenzen für ihr tun. Der Veränderungsbedarf wird leider in erster Linie an der Unsicherheit vieler Absolventen gemessen, denen (von wem auch immer) erstmal kräftig Angst gemacht wurde. Aus dieser reinen Meinung heraus Bedarf an Veränderungen festzumachen, ist m.E. kein gutes Fundament. Man sollte langsam und bedächtig bauen; dies würde aber bedeutet, zunächst die Tatsachen von den Gerüchten zu trennen und sich danach mit den Fakten auseinanderzusetzen.


    Das ist super! Ergänzend velleicht noch: beim Leben retten solltest du dir aber sicher sein, was du tust.


    Selbstverständlich. Lies, was immer dir in die Finger kommt, frag jeden Arzt, weshalb er gerade abweichend vom Standard anders handelt als du es gerade erwartet hast, nimm auch aus der langweiligsten Fortbildung den einen Satz mit nach Hause, der dir neu war. Einsatzkräfte haben 2 Grundbedingungen mitzubringen, wenn sie ihren zu erlenenden Beruf wirklich gut ausüben sollen: Neugier und eine Fähigkeit, Chaos zu Ordnen. Wird die Einsatzkraft selber chaotisch, geht der Fall den Bach runter und die Situation entgleitet der eigenen Beherrschung. Hier wären wir wieder bei der Ausbildung und den Zugangsvorraussetzungen angelangt. Ich werde hier demnächst einen leicht provokativen Text einstellen, der sich mit einigen Grundanforderungen an die Auszubildenden des Rettungsdienstes beschäftigt. Die Auswahl des Personals folgt derzeit keinen -oder nur sehr vordergründigen- objektiven Kriterien, meist ist es der Nasenfaktor, der einem Anerkennungspraktikanten die Stelle einbringt. Neuerdings scheint es mit dem Nachwuchs problematisch zu werden, verstehe ich gar nicht, da ja eigentlich die Bundeswehr genügend (meist auch noch kostenlose) Anerkennungspraktikanten in die Organisationen schickt. Wie auch immer, Fakt ist, dass Einstellungstests analog zu Polizei und Feuerwehr in "unserem" Bereich der Gefahrenabwehr unterbleiben und man so quasi auch jenen Teil auffängt, der es (böse formuliert) in die erstgenannten Bereiche nicht geschafft hat.



    Wie schon angesprochen, wird insbesondere die rechtliche Ausbildung an den Schulen meist von juristischen Laien durchgeführt. Das mag vielleicht daran liegen, dass es einfach wenig Juristen gibt, die in dieser Thematik bewandert sind, ein anderer Punkt wird die Finanzierung sein. Fachreferenten kosten einfach mehr Geld als ein RettAss Dozent. Wie stellt ihr euch eigentlich eine zukünftige Finanzierung einer verbesserten und verlängerten Ausbildung vor? Bislang wird diese ja in aller Regel von den Schülern getragen.


    Das kommt ganz auf die Schule an. Ich höre immer wieder, dass die Rechtsausbildung seeeehr gut war, man habe die extra beim Rechtsanwalt XY genossen. Wenn ich so an meine eigene Ausbildung zurück denke, haben wir ebenfalls bei einem Rechtsanwalt einige Stunden genossen, in Sachen Verfassung etc. war das auch richtig gut. Wunderlich (aus heutiger Sicht) war dann aber der hier diskutierte Teil, da ging es dann nur noch um die Notkompetenz, seine eigenen Bedenken und den Rat, den Ball eher flach zu halten statt sich Ärger einzuhandeln. Dies auf eher allgemeinem Niveau, ohne tiefer in die Thematik einzusteigen (Verweis: 6 Stunden!).


    Eine Ausbildung sollte m.E. in Anlehnung an die Duale Ausbildung im Bereich der IHK erfolgen: Betriebliche Tätigkeit wechselt mit (Berufs-) Schule ab. Sinnigerweise sollte nach einer Auswahl der Bewerber in Form standardisierter Tests ein Ausbildungsvertrag mit dem Rettungsdienstanbieter geschlossen werden. Wenn der Auszubildende nun seine RS-Ausbildung durchläuft, kann er danach tatsächlich eingesetzt werden. Die Ausbildung selber würde ich allerdings etwas strecken, nach den 160 Stunden theoretischem Modul kann der Auszubildende während seiner Klinik- und Rettungswachenpraktika durch den betrieblichen LRA betreut werden, um Lücken im für die RS-Prüfung notwendigem Wissen aufzuspüren und auszumerzen. Nach der RS-Prüfung würde ich mir eine Kombination aus KTW (hier bringt der Azubi wirklich Geld in die Firma) und RTW als Nr. 3 wünschen, um zunächst unter Anleitung durchgehend am Patienten tätig zu sein und möglichst viel an Notfallbildern kennenzulernen und eine gewisse Routine aufzubauen. Nicht zuletzt sind einige Landesrettungsdienstgesetze ja derart strikt, dass alternativ auch in späterem Abschnitt der Ausbildung der vollwertige Einsatz eines RAIP am Patienten nicht denkbar ist. Derartige Probleme sollten bei der Planung eines bundesrechtlichen Gesetzes unbedingt beachtet werden, da der vollwertige Einsatz eines RAIP auf dem RTW aus betrieblicher Sicht nur dann auch wirtschaftlich Sinn macht, wenn er im 2. und/oder 3. Lehrjahr auch als Fahrer eingesetzt werden kann. Ansonsten muss eine Quotelung analog zum entsprechenden Erlass aus Hessen her, welcher den Ausbilder zwingt, gewisse Stundenzahlen als Nr. 3 auf dem RTW zu ermöglichen.
    Im weiteren Verlauf der Ausbildung gehören dann blockweise die weiteren Module der Ausbildung in Klinik und Schule zum Erwerb notwendiger Kenntnisse und Fähigkeiten. Bei einem Ausbildungsgehalt von 600-900â?? sollten über 3 Jahre hinweg genügend Einsatzstunden im operativen Geschäft erfolgen, um einen kostenneutralen Aufwand im Verhältnis zu einer vollwertigen, nach Tarif bezahlten Stelle eines RS zu erzielen.


    Wichtiger fast fände ich, den schulischen Teil insofern zu überdenken, dass einige Module wie z.B. PHTLS in die Ausbildung integriert werden; der TÜV Rheinland bietet dies beispielsweise schon jetzt in seinen Ausbildungen. Dies würde eine flächendeckende Schulung des Konzepts sichern, die (nicht nur) hier oft angemahnte Prämisse "jeder im Team müsste wissen wie es zu laufen hätte" wäre im Bereich des nichtärztlichen Personals gegeben und wir wären ein weiteres Stückchen näher dran am oft angestrebten Standard in der Versorgung. Bundesweit geregelt würde dies die ganzen Inselstandards irgendwelcher Schulen eliminieren und man wäre auch organisationsübergreifend in der Lage, zusammenzuarbeiten. Es gibt dem Anfänger viel Sicherheit an die Hand, sich an einem Leitmuster festhalten zu können. Dem Profi gibt es die Möglichkeit, sich schnell in Erinnerung zu rufen, ob er wirklich an alles gedacht hat. Ich sehe nichts schlechtes an solchen Standards, wenn sie nicht als sklavisch zu befolgende Vorgaben verstanden werden.


    In der Fortbildung finde ich den derzeitigen Trend, die Notarztfortbildungen auch für das Rettungsdienstpersonal zu öffnen, ungeheuer spannend und hilfreich. Ich blicke jetzt auf zahlreiche Besuche im Klinikum Oldenburg und im KH Links der Weser (Bremen) seit etwa 2000/2001 zurück und es gab doch einige Fortbildungen, in denen anschließend sehr fruchtbare Diskussionen entstanden, so z.B. nach einer Fortbildung zu Amoklagen in Bremen, nachdem dort ein Einsatz mit Schußwaffengebrauch total in die Hose ging. Zum anderen sind die Fortbildungen einfach etwas anderes als die betriebsinternen LRA-Geschichten, bei denen immer und immer wieder die erlernten Inhalte der Ausbildung durchgekaut werden und ab und zu mal eine Veränderung bekannt gegeben wird. Und ich glaube, dass es auch der Zusammenarbeit mit den Notärzten nciht abträglich ist, wenn man sich nach solchen Fortbildungen noch kurz bei Häppchen und einem Glas Orangensaft trifft und einige Sätze plaudern kann. Womit wir wieder beim Nasenfaktor angelangt wären, welcher Rechtsstreitigkeiten genauso auszulösen vermag, wie er sie hoffentlich auch verhindert. Redet mehr miteinander, und ein, zwei Mal im Jahr mag es auch nicht schaden, wenn man sich mal abends auf ein Bierchen trifft. Und sei in in der Form der betrieblichen Weihnachtsfeier, für die der Chef 15 Gedecke mehr bestellt um auch die ärztlichen Kollegen einladen zu können.

  • Einsatzkräfte haben 2 Grundbedingungen mitzubringen, wenn sie ihren zu erlenenden Beruf wirklich gut ausüben sollen: Neugier und eine Fähigkeit, Chaos zu Ordnen.

    Das finde ich eine gute Beschreibung, die zugleich verdeutlicht, worin sich Rettungsassistenten von Krankenwagenfahrern unterscheiden (sollten). Und irgendwie fühle ich mich auch darin aufgehoben...


  • Nils, § 228 macht nichts weiter als im Bereich der Körperverletzungsdelikte festzulegen, dass es FÄlle gibt in denen zwar eine Einwilligung vorliegen mag, diese jedoch aufgrund Sittenwidirgkeit unbeachtlich zu sein hat. Die EInwilligung als Rechtfertigungsgrund ist im StGB nicht normiert, sondern folgt aus dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten. Demzufolge dürfte auch klar sein, dass ein Patient nur in MAßnahmen einwilligen kann, die seine Rechtsgüter tangieren, nicht die Rechtsgüter der Allgemeinheit. Und da kämen wir zu einem Anwendungsbereich des § 34 StGB. Für diejenigen unter den Juristen, die das HPG zur Anwendung bringen, kann ein Verstoß hiergegen nicht durch die Einwilligung des Patienten gerechtfertigt werden, sondern dies gelingt nur über § 34 StGB.


    Tatsächlich? Dies sieht Nadler anders. Er schreibt, dass es hier eben nicht zu einer Güter- oder Interessenkollision kommt, da ja lediglich eine Handlungspflicht (Garantenstellung) mit einer Unterlassungspflicht (HeilPrG) kollidieren würde. Somit seien die Bedingungen des §34StGB nicht erfüllt, da aus der Bundestagsdrucksache IV/650 (zum Zweiten Gesetz zur Reform des Strafrechts) ganz klar hervorgehen würde, dass die Pflichtenkollision nicht Bestandteil des §34 StGB werden solle. Dies würde wiederum bedeuten, dass bei der Pflichtenkollision weiter nach dem Pflichtenabwägungsgrundsatz verfahren werden würde. Hierfür würde es ausreichen, zwischen zwei Rechtspflichten nicht die geringerwertige Pflicht zu wählen; die deutlich überwiegende Kompenente bei der Wahl nach Anwendung des §34StGB würde hier entfallen. Womit wir wieder bei der Rechtmäßigkeit des Handelns angelangt wären.


    Ähm, nein, so würde ich das nicht sagen. Ich glaube zwar zu wissen was du damit meinst, aber diese Aussage ist in meinen AUgen zu pauschal und konturenlos. Hiernach darf der RettAss wirklich alles und das ist falsch. ICh würde das etwas anders ausdrücken wollen:


    "Wenn du eine Maßnahme beherrscht und dem Patienten sowie dem imaginären Richter auch so begründen kannst, dass beide nachher sagen, sie hätten in deiner Situation genauso gehandelt, dann ist das auch okay."


    Genau hier streiten wir uns dann doch. Da bin ich halt anderer Auffassung, ich habe noch nie eine Thoraxpunktion durchgeführt. Dennoch würde ich sie ggf. durchführen. Und ich meine auch, dies trotz mangelnder Praxis begründen zu können. In diesem Sinne ist mir dein Satz zu restriktiv.





    @Schmunzel: und beides läßt sich in Einstellungstests erfassen ;)

  • Tatsächlich? Dies sieht Nadler anders. Er schreibt, dass es hier eben nicht zu einer Güter- oder Interessenkollision kommt, da ja lediglich eine Handlungspflicht (Garantenstellung) mit einer Unterlassungspflicht (HeilPrG) kollidieren würde.

    Das ist der gleiche Gedankensprung wie bei § 3 RettAssG: Es ist ja gar nicht klar, ob sich die Handlungspflicht auf jegliche medizinische Maßnahme erstreckt. Um mal meinen Unsinn dazu zu geben.

  • Nein, wir sind ja auch derzeit (mal wieder) bei der Begründung angelangt. Bei der Bandbreite der Maßnahmen ist vermutlich tatsächlich der Gesetzgeber gefordert. Hier greift derzeit nur die Einzelfallargumentation, soweit ich das überblicken kann.