Wer hats erfunden?

  • Also... jetzt schwarz auf weiss, was schon über den Buschfunk lanciert wurde.


    Der Rahmenlehrplan zum dipl. Experten Anästhesiepflege NDS HF wurde unterschrieben und damit in Kraft gesetzt.


    Dipl. Rettungssanitäter HF sind hier expliziert zugelassen:


    Zugelassen zum NDS HF sind Personen, die
    über einen Abschluss auf der Tertiärstufe als dipl. Pflegefachfrau HF / dipl. Pflegefachmann HF oder Bachelor of Science in Pflege FH oder über ein vom BBT anerkanntes ausländisches Diplom in Pflege (Art. 68 BBG, Art. 69 BBV) verfügen und eine Berufserfahrung von mindestens 12 Monaten im Akutpflegebereich in einem Spital oder in einer Klinik nachweisen,


    oder


    über einen Abschluss auf der Tertiärstufe als dipl. Rettungssanitäterin HF / dipl. Rettungssanitäter HF oder als dipl. Hebamme HF bzw. Bachelor of Science Hebamme FH oder über ein vom BBT anerkanntes ausländisches Diplom in den erwähnten Gesundheitsberufen (Art. 68 BBG, Art. 69 BBV) verfügen, und eine Berufserfahrung von mind. 12 Monaten im Akutpflegebereich in einem Spital oder in einer Klinik nachweisen. Zusätzlich sind an einer Eignungsprüfung die vorausgesetzten Pflegekompetenzen nachzuweisen.


    Der Rahmenlehrplan ist hier zu finden: LINK



    Das nenne ich zukunftsweisend!


    Dieser Punkt wurde innerhalb von 10 Jahren erreicht!


    Und dies nicht zu letzt, weil die "Vereinigung Rettungssanitäter Schweiz" (Berufsverband) sich hier sehr stark eingebracht hat.


    Wer also noch Fragen hat, WARUM man einen Berufsverband unterstützen soll, der kann hier ein mögliches Ergebnis sehen.


    Von meiner Seite: :applaus: und RESPEKT!!!

  • Der Rahmenlehrplan zum dipl. Experten Anästhesiepflege NDS HF wurde unterschrieben und damit in Kraft gesetzt.


    Korrigiere mich bitte, neben dem Fachausweis Anästhesie können auch die Fachausweise Intesivpflege und Notfallpflege absolviert werden.

  • Hier der Entscheid der Entwicklungskommission RLP NDS HF AIN zum Zugang der Rettungssanitäter HF zum NDS HF AIN:
    Gemäss RLP muss, wer über einen Abschluss auf der Tertiärstufe als dipl. RettungssanitäterIn HF oder als dipl. Hebamme HF bzw. Bachelor of Science Hebamme FH oder über ein vom BBT anerkanntes ausländisches Diplom in den erwähnten Gesundheitsberufen verfügt, eine Berufserfahrung von mind. 12 Monaten im Akutpflegebereich in einem Spital oder in einer Klinik nachweisen. Zusätzlich muss eine Qualifikation der Praxis (schriftliches Zeugnis ausgestellt durch den Arbeitgeber) mit mindestens dem Prädikat genügend vorgewiesen werden, damit die betreffenden KandidatInnen in das reguläre Aufnahmeverfahren eintreten können. Mit diesem Modell sollen nun erste Erfahrungen mit Rettungssanitätern im NDS AIN gesammelt werden. Was die Interpretation des Akutpflegebereichs anbelangt, hat die Entwicklungskommission RLP NDS HF AIN am 16. Juli 2010 folgenden Beschluss gefällt: Nicht zum Akutpflegebereich zählt Berufserfahrung in folgenden Institutionen / Fachgebieten: Spitex, Gerontologie (Langzeit), Psychiatrie, Arztpraxen, Kindertagesstätten.Darüber hinaus liegt die abschliessende Beurteilung über zulässige Berufserfahrung beim betreffenden Bildungsanbieter.


    Quelle: VRS

  • Tschuldigung, ich hatte es einfach kopiert. Gerne ...


    Um als dipl. Rettungssanitäter HF oder Hebamme HF (oder anerkannte ausländische Berufsausbildung) die Ausbildung zum Anästhesiepfleger oder Intensivpfleger oder Notfallaufnahmepfleger absolvieren zu können, muss ein Jahr Berufserfahrung im stationären Bereich nachgewiesen werden. Dies muss mittels Arbeitszeugnis nachgewiesen werden, die Bewertung muss dem deutschen "befriedigend" entsprechend.
    Bislang war der Begriff "Akutbereich" nicht definiert, was nun geschehen ist. Damit ist die ambulante und stationäre Altenpflege, Psychiatrie, sowie Tätigkeiten in Arztpraxen und Kindergärten nicht als "Akutbereich" definiert.


    Diese Regelung gilt auch für Pflegekräfte.

  • Ist da auch schon bekannt, welche ausländischen Abschlüsse gemeint sind ? Also genau gefragt; gibt's da schon ne Info, ob ein RA mit innerklinischer Tätigkeit über 12 Monate und mindestpradikat befriedigend, in der Schweiz den IFP machen könnte ?


    Grüßle

  • staatl. exam. Rettungsassistent (nicht die anerkannte Version), Ambulanzpflegekundiger (NL), Paramedic (GB). Keine Anerkennungsmöglichkeit haben österreichische und französische Ausbildungen. Eine schweizerische Anerkennung als dipl. Rettungssanitäter SRK oder HF muss vorliegen. Ansonsten muss das Übertrageverfahren zum Rettungssanitäter Niveau HF durchlaufen werden (ist von "der Pate" hier im Forum genau beschrieben). Ohne schweizerischer Berufsausweis ist keine Aufnahme in das Programm möglich.


    @ mobitz: ja - geht, aber nur wenn du noch die schweizerische Anerkennung machst oder diese bereits hast.