IncentiveMED sucht Gönner und revanchiert sich dreifach

  • Für ihr Projekt "SARA Peru" sucht die IncentiveMED Gönner die sich bereit erklären, das Projekt mit einem jährlichen Spendenbeitrag von 120 Euro zu unterstützen. Als Dank schreibt das Unternehmen die Spende doppelt gut, der Spender erhält einen Gutschein in Höhe von 240 Euro, welcher an der IncentiveMED Rettungsdienstfachschule oder an der Akademie für alle Weiterbildungsangebote genutzt werden kann. Zusätzlich erhält der Spender eine Spendenbescheinigung.


    Weitere Informationen sowie ein Formular zum Spenden steht in den nächsten Tagen unter http://www.southamerican-rescue.com (SARA Peru) und http://www.incentiveMED.com zur Verfügung.


    Die Kontoverbindung für die Spende lautet


    Projektkonto incentiveMED - South American Rescue Association Peru
    Deutsche Bank Karlsruhe
    Kto: 1114099 BLZ: 66070024


    IBAN: DE64660700240111409900
    BIC: DEUTDEDB660

    Knüpfe dich nicht an Geringes, es zieht dich ab und hinab, fügt dir Geringeres zu.

  • Ob das dem deutschen Spenden- und Steuerrecht entspricht.....

    "We are the Pilgrims, master; we shall go
    Always a little further: it may be
    Beyond that last blue mountain barred with snow,
    Across that angry or that glimmering sea,


    White on a throne or guarded in a cave
    There lives a prophet who can understand
    Why men were born: but surely we are brave,
    Who take the Golden Road to Samarkand."


    James Elroy Flecker

  • Ein Gutschein ist doch nicht verboten?! Wenn die Spendenbescheinigung einen höheren Betrag bescheinigen würde, dann wäre was faul. Aber so doch nicht...

  • Hallo!
    Also ohne jetzt in meinen Fachbüchern Steuerrecht zu blättern, und rein aus dem Kopf heraus, geht das nicht.
    Eine Spende ist eine freiwillige und unentgeltliche Leistung, die Zuwendungsbescheinigung ("Spendenquittung") dient zur Berechnung bei der Einkommenssteuer.
    Wenn ich §§10f EStG und die Kommentare und EStDV noch richtig im Kopf habe könnte es nun mit diesem Gutschein ein Problem geben, da dieser eine geltwerte Leistung darstellt.
    Nun müsste dieser Vorteil, der ja aufgrund einer Zuwendung beruht, wieder die "freiwillige und unentgeltliche Leistung" aufheben.
    Ausnahme hierzu sind Mitgliedsbeiträge, bei mildtätigen oder gemeinnützigen Organisationen, die für Ihre Mitglieder eine geringe Gegenleistung. z.B. im Rahmen einer Gruppenversicherung, erbringen.
    Ergo könnte die steuerbegünstigende Wirkung der Zuwendungsbescheinigung angezweifelt werden und diese somit unwirksam sein.
    Aber keine Bange:
    Die 240 EUR gehören nicht zu den 7 Einkommensarten, also sind sie nicht einkommenssteuerrechtlich zu versteuerbar.
    :-)
    Grüße,


    Marcus

    PS: Da sage mal einer, dass so ein Studium nichts für den Rettungsdienstler bringt ..

  • Stellt sich die Frage, wer sich unterm Strich in die Nesseln setzt. Es zwingt mich ja keiner, die "Spende" geltend zu machen.
    Leider habe ich von Steuerrecht nicht viel Ahnung.... aber obiges sagt mir mein Bauchgefühl.

    Speed is life!
    Es gibt 10 Arten von Menschen. Solche, die binär zählen können, und Solche, die es nicht können.