Rettungssanitäter bzw RA im Annerkennungsjahr Erste-Hilfe-Ausbilder

  • Hallo,


    ich habe mal eine Frage zum Erste-Hilfe-Ausbilder wie zBs. für LSM.Kann man als RS bzw RA im Annerkennungsjahr als Erste-Hilfe-Ausbilder für Fahranfänger unterrichten bei irgendeiner Hilfsorganisation ? Oder benötigt man trotzdem den Lehrgang als Erste-Hilfe-Ausbilder?



    Gruß
    Mega

  • Deine Tätigkeit als RS oder RAiP hat nix mit dem eines Ausbilders zu tun. Dies sind komplett andere Ausbildungsgänge. Ergo, du musst den Ausbilderschein machen, wenn du ausbilden willst.

  • Das Problem hierbei wird nicht der Ausbildungsstand sein, sondern eher die Kenntnisse des Unterrichtens. Didaktik, Methodik, ...


    Sowas wird in den Ausbilderlehrgängen gelehrt und deshalb kommst du auch nicht drum herum. :grumble: :D

  • Für Berufsgenossenschaftliche Erste Hilfe Schulungen reicht noch nicht einmal die Quali LehrrettAss. Um einen Ausbilderlehrgang (1 Woche) wirst du nicht herum kommen. Die Bezirksregierungen schreiben die Ausbilderqualifikation für NICHTÄrzte vor, nur Ärzte mit Approbation können auch ihne Ausbilderlehrgang unterrichten. Dies ist Fakt und keine Wertung!


    Allerdings ist die Durchführung der Ausbildung ein netter Nebenerwerb, der mit wenig Aufwand einen recht netten Ertrag bringt. Und nebenbei kann man auch das Bild des RettD in der Öffentlichkeit durchaus positiv beeinflussen. Der Ertrag ist natürlich nicht mit Dozententätigkeiten an RettD Schulen zu vergleichen.

  • nur Ärzte mit Approbation können auch ihne Ausbilderlehrgang unterrichten. Dies ist Fakt und keine Wertung!

    Ich bezweifle dies, denn Methodik und Didaktik kommen im Medizinstudium ebenfalls nicht vor, oder? Hast Du eine Quelle? Daneben geht es auch um die berufsgenossenschaftliche Anerkennung eines Ausbilders, die streng reglementiert ist.


    Gruß
    HSH

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und trotzdem den Mund halten. [Karl Valentin]

  • Hallo HSH,


    nie habe ich behauptet, das Ärzte dies (Ausbilden) auch können, nur das SIE es dürften :rolleyes:
    Regelwerk zur Durchführungen von betrieblichen Ersthelferschulungen:


    Dies steht in der BGG 948 (Quelle: bg-qseh.de), die meisten Bezirksregierungen richten sich neuerdings auch bei der Anerkennung der Ausbilder nach FeV nach diesen strengeren Richtlinien. Meine Aussage bezieht sich genau auf diese Berufsgenossenschaftliche Reglementierung:


    Unter 2.2.2 steht zu den Ärzten:
    - Medizinisch-fachliche Qualifikation
    "Notfallmedizinische, sanitätsdienstliche Ausbildung: mindestens Erste-Hilfe-Ausbildung und Sanitätsausbildung mit dokumentierter Prüfung (mindestens 48 Unterrichtseinheiten); die ärztliche Approbation wird als Qualifikation
    anerkannt
    "


    weiter zu den Lehrrettungsassistenten:
    "Eine Qualifikation zum Lehrrettungsassistenten kann nicht anerkannt werden, da ein besonderer Wert auf die fachdidaktische Komponente der Erste-Hilfe-Ausbildung gelegt wird"

  • Ich bezweifle dies, denn Methodik und Didaktik kommen im Medizinstudium ebenfalls nicht vor, oder? Hast Du eine Quelle? Daneben geht es auch um die berufsgenossenschaftliche Anerkennung eines Ausbilders, die streng reglementiert ist.


    Ich meine auch, dass Ärzte (und Juristen) auf Grund ihres Studiums eine Lehrbefugnis, z.b. an Berufsschulen oder gegenüber Auszubildenden haben, ohne dass sie eine weitere Prüfung hierfür ablegen müssen.

  • Morpheus: Danke für die Info. In der zitierten Stelle geht es um die

    Notfallmedizinische, sanitätsdienstliche Ausbildung

    Die ursprüngliche Frage lautete allerdings, ob sie auch als

    Erste-Hilfe-Ausbilder für Fahranfänger

    eingesetzt werden dürften. Aber ab hier wird die Diskussion sehr theoretisch ;-)


    Gruß
    HSH

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und trotzdem den Mund halten. [Karl Valentin]

  • Morpheus,


    lies doch mal auch die nächste Zwischenüberschrift in der BGG. Du zitierst selbst die medizinisch-fachliche Qualifikation. Ist wenig überraschend, dass ein Arzt inhaltlich weiß, was in einem Erste-Hilfe-Kurs drankommt.


    Einen Absatz weiter befasst sich die Regelung mit der pädagogischen Qualifikation. Siehe letzter Gliederungspunkt unter dieser Überschrift (auf der nächsten Seite).


    Beste Grüße

  • weiter zu den Lehrrettungsassistenten:
    "Eine Qualifikation zum Lehrrettungsassistenten kann nicht anerkannt werden, da ein besonderer Wert auf die fachdidaktische Komponente der Erste-Hilfe-Ausbildung gelegt wird"


    Um Azubis ein Jahr lang zu begleiten und auszubilden reicht es, für einen popeligen Erste-Hilfe-Kurs aber nicht? :applaus:

  • Es ist ein gewaltiger Unterschied, ob ich eine Einzelbetreuung mache und jemanden auf seine Tätigkeit vorbereite oder ob ich die Lehrinhalte der Ersten Hilfe kenne und vermitteln kann.
    Und die meisten RA wissen nicht, was in einem Erste Hilfe Kurs an Themen behandelt wird. Woher soll es dann der LRA kennen?
    Das kommt in seiner Weiterbildung auch nicht vor.
    Und die meisten Ausbilder, die mit der Einstellung anfangen, "so ein popeliger Erste Hilfe Kurs" sind schlechte Ausbilder.
    Davon hatte ich in den letzten Jahren mehrere, die sich beworben haben. Ich habe mir von denen einen Kurs angeschaut und danach auf eine weitere Zusammenarbeit verzichtet.

  • "Ein abgeschlossenes pädagogisches oder medizinisches Studium kann zum Teil auf die pädagogische Qualifikation angerechnet werden. Um eine adäquate pädagogische Umsetzung der Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildung zu gewährleisten, sind im Minimum die Praxisphase und eine entsprechende lehrprogrammbezogene Einweisung im Umfang von mindestens 16 Unterrichtseinheiten zu absolvieren."


    Ist ja niedlich. Da saßen wohl mehr Ärzte als Pädagogen in der Redaktion :-)

  • Um Azubis ein Jahr lang zu begleiten und auszubilden reicht es, für einen popeligen Erste-Hilfe-Kurs aber nicht? :applaus:


    Ich sehe schon einen Unterschied darin, ob ich fachfremde Laien unterrichte oder zukünftiges Fachpersonal - sowohl inhaltlich als auch pädagogisch.