Anerkennung und Anrechnung von Stunden

  • Hallo.


    Hab da mal ne Frage zum RettAssGesetz §§7 und §§ 8:


    Ich habe eine verkürzte RA-Ausbildung gemacht, aufbauend auf den RS. Jetzt habe ich von den Jungs auf meiner Wache gehört, dass man sich Stunden, die man als RS geleistet hat (also Wachen- und Klinikpraktikum) auf die 1600 Stunden des Anerkennungsjahres anrechnen lassen kann. Ebenso anrechenbar wären evtl medizinische Vorkenntnisse (also eventuell eine Heilpraktikerausbildung??)
    Hab das Gesetz durchgelesen, aber so richitg schlau werde ich daraus nicht.


    Kennt sich jemand aus?


    Danke. :herz:
    zen.

  • Du kannst dir alle KTW/RTW/NAW-Stunden anrechnen lassen, die du NACH deiner RS-Prüfung geleistet hast. Die Anrechnung des Klinikpraktikums ist ja bereits in der verkürzten Ausbildung geschehen. Und dass man Vorkenntnisse in Stunden "umrechnen" kann, habe ich noch nie gehört.

  • Ich habe eine verkürzte RA-Ausbildung gemacht, aufbauend auf den RS. Jetzt habe ich von den Jungs auf meiner Wache gehört, dass man sich Stunden, die man als RS geleistet hat (also Wachen- und Klinikpraktikum) auf die 1600 Stunden des Anerkennungsjahres anrechnen lassen kann. Ebenso anrechenbar wären evtl medizinische Vorkenntnisse (also eventuell eine Heilpraktikerausbildung??)
    Hab das Gesetz durchgelesen, aber so richitg schlau werde ich daraus nicht.


    §8(2):


    (2) Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine nach den vom Bund/Länderausschuß "Rettungswesen" am
    20. September 1977 beschlossenen "Grundsätzen zur Ausbildung des Personals im Rettungsdienst" (520-
    Stunden-Programm) erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Rettungssanitäter in vollem Umfang auf den
    Lehrgang nach § 4 anzurechnen. Eine nach Abschluß der in Satz 1 genannten Ausbildung abgeleistete Tätigkeit
    im Rettungsdienst ist im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die praktische Tätigkeit nach § 7 anzurechnen.


    Quelle: http://www.gesetze-im-internet…recht/rettassg/gesamt.pdf


    Das ist ja nicht gerade eine revolutionär neue Information. Komisch, dass das in deinem Lehrgang nicht vorkam.


    J.

  • auf die 1600 Stunden des Anerkennungsjahres


    Der Fehler steckt im Detail.
    In der Tat sind Anrechnungen möglich, aber die 1600 Stunden gelten bei ehrenamtlicher Ableistung des berufspraktischen Ausbildungsanteils.
    Das Anerkennungsjahr in Vollzeit dauert üblicherweise ein Jahr und kann nicht schon nach 10 Monaten abgeschlossen werden, weil jemand dann schon vor lauter Fleiss die 1600 Stunden voll hat.
    Am besten mal die zuständige Behörde direkt anrufen und klären. Die können das am besten beantworten.

  • ich versteh diesen satz nicht:

    Eine nach Abschluß der in Satz 1 genannten Ausbildung abgeleistete Tätigkeit
    im Rettungsdienst ist im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die praktische Tätigkeit nach § 7 anzurechnen.

    @Ferrucio:
    danke. hab die Behörde schon kontaktiert, aber genau wußte man ad hoc nicht Bescheid.
    aber es ergibt schon Sinn, dass es sich nur um die ehrenamlichen Stunden handelt.


    Mir kommt es auch komisch vor, dass man sich die RS-Praktika auf die 1600 Stunden anrechnen lassen kann.

  • Mir kommt es auch komisch vor, dass man sich die RS-Praktika auf die 1600 Stunden anrechnen lassen kann.


    Kann man ja auch nicht. Sie werden auf die 1200 Std angerechnet, nicht auf das Anerkennungsjahr.

  • Die Stunden müssen nicht ehrenamtlich geleistet worden sein. Du kannst die Stunden auch als Aushilfe auf RTW oder KTW eingesetzt gewesen sein.
    Und das Anerkennungsjahr muss nur dann ein Jahr dauern, wenn man die Vollzeitausbildung macht. Wer den RS hat und darauf den RA aufbaut, kann sich alle RTW/KTW Stunden anrechnen lassen. Und wenn dann nur 800 Stunden übrig bleiben, müssen die nicht auf ein Jahr gestreckt werden.


    §7 RettAssG
    (1) Die praktische Tätigkeit umfaßt mindestens 1.600 Stunden und dauert, sofern sie in Vollzeitform abgeleistet wird, zwölf Monate. Sie ist nach bestandener staatlicher Prüfung in einer von der zuständigen Behörde zur Annahme von Praktikanten ermächtigten Einrichtung des Rettungsdienstes abzuleisten.


    Siehe, Sofern Sie in..., zwölf Monate.


    §2 RettAssG
    (2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist.


    Ließt sich für mich nach auserdeutschen Ausbildungen.


    §8 RettAssG
    (1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer des Lehrgangs nach § 4 anrechnen, wenn die Durchführung des Lehrgangs und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden. Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeleistete praktische Tätigkeit kann im Umfang ihrer Gleichwertigkeit ganz oder teilweise auf die praktische Tätigkeit nach § 7 angerechnet werden.


    Hieraus könnte eine Verkürzung resultieren, muss beantragt werden.

  • weitere Frage:


    die Behörde kann eine Tätigkeit auf einer Intensiv als Gleichwertig zu den 1600 Stunden anrechnen lassen, mit enem Umfang von max. 300 Stunden


    sie kann es, was bedeutet, dass sie es nicht muss, aber gibt es einen Grund, warum sie es verwehren?


    geht mir um das hier (copy aus einem anderen Thread):
    ""[5) Bei Personen nach den Absätzen 3, 4 und 4a können Zeiten einer Tätigkeit in der Intensivpflege, in der Anaesthesie oder im Operationsdienst bis zu drei Monaten auf die praktische Tätigkeit nach § 7 Abs. 1 angerechnet werden. ""

  • ach noch was:


    aus welchen Gründen kann mir eine Organisation verwehren mitzuteilen, dass es XY-Stunden auf Rettungsmitteln an einer Lehrrettungswache gefahren habe um diese bei einer anderen Organisation additiv vorzubringen, um auf die Gesamtstunden zu kommen?

  • 1. Personalprogramm umgestellt, dadurch sind viele ehrenamtlich Stunden verloren gegangen (Studen sind EA gesammelt worden)
    2. da sich nicht an Absprachen gehalten wurde, versucht man nun diese Stunden als Druckmittel zu benutzen, obwohl sie 2007 oder 2008 schon einmal bestätigt wurden, leider diese nicht mehr in unseren Unterlagen sind, auch leider der Gesundheitsamt diese nicht mehr hat...
    Die Urkunde wurde ja auch schon mal bentragt, man hatte dann seitens der HiOrg einfach mal 300h gestrichen, nachträglich


    alles ne längere Geschichte...

  • Hä? Von wem redet ihr denn gerade?
    Ceejay ist doch laut Profil RA. Von daher hat er doch schon seine Urkunde, oder nicht?!
    Und da braucht man doch keine Stunden mehr?
    Oder verstehe ich jetzt hier etwas nicht ganz?