Transport wegen nicht kompatibler Trage abgelehnt | Patientin verstorben | Staatsanwaltschaft leitet Vorermittlung ein

  • Ich versteh dennoch nicht, warum die offen zur Schau getragene Arroganz, die nebenbei noch als berechtigte Reaktion auf die Dummheit des hier versammelten Pöbels verkauft werden darf, hier einfach so hingenommen werden soll.


    Wer hat das denn wo in dieser Allgemeinheit so geschrieben?

  • Niemand. Aber es wird so praktiziert. Das nervt.

    They say God doesn't close one door without opening another.

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  • Hängt bei uns auf der Wache.
    Der Fall wurde auch im Forum besprochen.



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    Under pressure, you don't rise to the occasion. You sink to your level of training.

  • M1k3


    Wenn es keinen Grund gab, auf die Schultergurte zu verzichten, ist das ja auch fahrlässig. Wenn es einen triftigen Grund gab und man das Risiko in Kauf nehmen musste, sieht das schon ganz anders aus. Und die Tatsache, dass eine Anklage wegen fahrlässiger Tötung erhoben wird, sagt erstmal wenig aus, denn dafür reicht schon alleine der Verdacht, bevor theoretisch überhaupt irgendwelche Ermittlungen durchgeführt wurden.

  • @Schmunzel


    Ich suche gerade nach Begriffen, die ein Abweichen von der gesetzlich geforderten Sorgfalt bei der Patientensicherung begründet. Könnte man neben dem üblichen Begriff der Güterabwägung auch den rechtfertigenden Notstand in so einem Fall anwenden? Mal so aus der Hose geschossen...

  • Und die Tatsache, dass eine Anklage wegen fahrlässiger Tötung erhoben wird, sagt erstmal wenig aus, denn dafür reicht schon alleine der Verdacht, bevor theoretisch überhaupt irgendwelche Ermittlungen durchgeführt wurden.

    Wenn du das oben nochmal durchliest, wirst du nicht nur eine Anklage finden, sondern immerhin schon einen Strafbefehl.

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  • Wenn du das oben nochmal durchliest, wirst du nicht nur eine Anklage finden, sondern immerhin schon einen Strafbefehl.


    Der ist der Sache und der Gewichtung nach nichts anderes als eine Anklage. Um genau zu sein, sogar etwas weniger, aber das sind juristische Details, auf die es hier nicht ankommt (siehe § 407 StPO, letzter Satz des ersten Absatzes).

  • @Schmunzel


    Ich suche gerade nach Begriffen, die ein Abweichen von der gesetzlich geforderten Sorgfalt bei der Patientensicherung begründet. Könnte man neben dem üblichen Begriff der Güterabwägung auch den rechtfertigenden Notstand in so einem Fall anwenden? Mal so aus der Hose geschossen...


    Meine erste Frage wäre, welche Sorgfalt denn gesetzlich bei der Patientensicherung gefordert ist. Und wenn man das geklärt hat, kann man sich fragen, ob es denn hier überhaupt um eine Abweichung geht.


    Das rauszusuchen, fehlen mir aber im Moment a) die Zeit, weil ich auf dem Sprung zu einem Termin bin, und b) die Lust, denn bei Nachrichten dieser Art werde ich immer das Gefühl nicht los, dass im Rettungsdienst nach wie vor mancher Mitarbeiter länger darüber nachdenkt, ob er eine Trage in den RTW laden "darf" als darüber, wie komplex Notfallmedikationen (medizinisch und rechtlich) sind. Regeln interessieren dann, wenn sie ins Weltbild passen, um es mal pointiert zu sagen, und wenn man mal der Kombo aus Oberärztin und Hubi-Arzt deren Grenzen aufzeigen kann.


    Aber natürlich weiß ich nicht, wie es im konkreten Fall gewesen ist. Dann würde mich aber wundern, weshalb der Versammlung aus Profi-Problemlösern keine Lösung für die triviale Transportaufgabe eingefallen ist, einen schwerkranken Menschen ein paar hundert Meter von A nach B zu bekommen. Warum einer Versammlung aus RWT-Besatzung und Kreisbrandinspektor nichts Besseres eingefallen ist, als einen medizinisch indizierten Lufttransport unmöglich zu machen, kann ich nicht beurteilen. Ich frage mich aber, was die Feuerwehr in der Gegend macht, wenn der Weg zur Brandstelle mal für Lkw zu schmal ist.

  • Okay, juristische Begrifflichkeiten sind natürlich nicht meine Baustelle. Dennoch isses doch so, dass wenn der Strafbefehl akzeptiert wird, eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt. "Anklage" gehört warhscheinlich in eine Hauptverhandlung, aber im o.g. Fall ist doch schon ermittelt worden und für den Beschuldigten scheint aus Sicht der Staatsanwaltschaft (und eines Richters) die Sache recht eindeutig zu stehen.

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  • eine erste Frage wäre, welche Sorgfalt denn gesetzlich bei der Patientensicherung gefordert ist. Und wenn man das geklärt hat, kann man sich fragen, ob es denn hier überhaupt um eine Abweichung geht.


    StVO §§ 22(1) u. 23(1) Satz 2 laufen mir da spontan über den Weg.

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  • @Schmunzel


    Danke. Du sprichst mir aus der Seele und nach meinem Gefühl hätte ich das auch so gesehen.



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  • Dennoch isses doch so, dass wenn der Strafbefehl akzeptiert wird, eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt.


    Ist das tatsächlich so? Ich hatte das bisher immer als Verfahrenseinstellung gegen Auflage verstanden. Also eben keine Verurteilung / Vorstrafe in dem Sinne, ich mag da aber irren.

    Land zwischen den Meeren,
    vor dem sich sogar die Bäume verneigen,
    du bist der wahre Grund,
    warum Kompassnadeln nach Norden zeigen!

  • Gilt die StVO überhaupt auf dem Klinikgelände? Ist doch im Prinzip ein privatgrundstück, oder habe ich da einen Denkfehler?


    Du wirst ziemlich überall ein Schild finden "Hier gilt die StVO". Steht zB auf fast jedem Kundenparkplatz.

    “When I was a boy and I would see scary things in the news, my mother would say to me, "Look for the helpers. You will always find people who are helping.”


    • Fred Rogers

  • Wenn es ein Privatgelände ist können da die Bestimmungen der StVO als vom Besitzer festgelegt gelten, die StVO als solches gilt aber nicht. Auch nicht mit Schild.

    The reason I talk to myself is because I’m the only one whose answers I accept. George Carlin