Praktikumsumfang des NotSan Schülers an der Wache mit Bereitschaftszeit

  • Hallo Zusammen,


    lt. Lehrplan soll ein NotSan-Schüler 40 Stunden pro Woche an einer RW mit einer 45 Std. Woche Soll-Arbeitszeit ableisten. Theoretisch würde er dadurch jede Woche 5 Überstunden machen, praktisch beinhaltet die 45 Stundenwoche jedoch Bereitschaftszeiten (tgl. 2 Stunden). Zählen diese Bereitschafts-Stunden zu den Ausbildungsstunden?

    Speed is life!
    Es gibt 10 Arten von Menschen. Solche, die binär zählen können, und Solche, die es nicht können.

  • Zitat

    Hallo Zusammen,


    lt. Lehrplan soll ein NotSan-Schüler 40 Stunden pro Woche an einer RW mit einer 45 Std. Woche Soll-Arbeitszeit ableisten. Theoretisch würde er dadurch jede Woche 5 Überstunden machen, praktisch beinhaltet die 45 Stundenwoche jedoch Bereitschaftszeiten (tgl. 2 Stunden). Zählen diese Bereitschafts-Stunden zu den Ausbildungsstunden?


    Der Azubi muss keine 45 Std. arbeiten der hat nach 40 Std eben Feierabend.

    "...Was Sie brauchen haben Sie und was Sie nicht haben brauchen Sie auch nicht.."

  • Das heisst, es geht um Anwesenheitszeit, nicht um Arbeitszeit. So zumindest verstehe ich Euch.

    Speed is life!
    Es gibt 10 Arten von Menschen. Solche, die binär zählen können, und Solche, die es nicht können.

  • Das ist jetzt die Frage. Denn bei einem Azubi/Schüler müsste die tägliche Höchstarbeitszeit von 8 Std. gelten da er/sie ja keine Arbeitsbereitschaft hat die ja vorliegen muss um die Arbeitszeit verlängern zu können. Höchstens eben die 10 Std. sofern über 18 Jahre.

    "...Was Sie brauchen haben Sie und was Sie nicht haben brauchen Sie auch nicht.."

  • Schwierig, wirklich. Wir können auch nicht garantieren, dass der Schüler dann nach den 10 Stunden nach Hause gehen kann. Da wir möglicherweise in einem Einsatz sind. Würde man nun die gesamte Zeit als Arbeitszeit werten, würden sich die anderen Mitarbeiter natürlich fragen, warum es bei ihnen anders gehandhabt wird.

    Speed is life!
    Es gibt 10 Arten von Menschen. Solche, die binär zählen können, und Solche, die es nicht können.

  • Das ist nicht das Problem, doch dann wäre er selbst mit einer 4-Tage Woche bei 48 Stunden.

    Speed is life!
    Es gibt 10 Arten von Menschen. Solche, die binär zählen können, und Solche, die es nicht können.

  • Man könnte ihm aber im Rahmen der neu zu schaffenden Regelkompetenz für Notfallsanitäter-Azubis gemäß der Empfehlung der Bundesärztekammer die ärztliche Arbeitszeit-Kompetenz regelhaft übertragen.
    Dann ist das mit den 48h-Wochen auch kein Problem.


    :ironie:

  • Das ist nicht das Problem, doch dann wäre er selbst mit einer 4-Tage Woche bei 48 Stunden.

    Eine 3-Tage-Woche ist doch auch schön!

    Ich komme aus Ironien, das liegt am sarkastischen Meer.

  • Schwierig, wirklich. Wir können auch nicht garantieren, dass der Schüler dann nach den 10 Stunden nach Hause gehen kann. Da wir möglicherweise in einem Einsatz sind. Würde man nun die gesamte Zeit als Arbeitszeit werten, würden sich die anderen Mitarbeiter natürlich fragen, warum es bei ihnen anders gehandhabt wird.


    Das ist eben eine Frage der Kommunikation und Organisation. Nicht einfach. Beim DRK ist das dann noch komplett in der Anlage 3a § 2 Abs. 1-3 zum DRK Reformtarifvertrag geregelt.

    "...Was Sie brauchen haben Sie und was Sie nicht haben brauchen Sie auch nicht.."

  • Manne: Bin nicht beim DRK ;-)


    Danke für Eure Antworten! Ich sehe schon, es gibt bisher keine wirklich elegante Lösung.

    Speed is life!
    Es gibt 10 Arten von Menschen. Solche, die binär zählen können, und Solche, die es nicht können.

  • Tio: nochmals zu deiner Ausgangsfragestellung: ein Schüler ist ja kein Arbeitnehmer daher können bei ihm ja nicht TV Regelungen angewandt werden. Letztendlich sollte man das mit der NotSan Schule klären.

    "...Was Sie brauchen haben Sie und was Sie nicht haben brauchen Sie auch nicht.."

  • Selbstverständlich ist ein Auszubildender bzw. "Schüler" ein Arbeitnehmer, sie bilden sogar eine eigene Untergruppe von Arbeitnehmer (vgl. Gabler Wirtschaftslexikon). Auch dass er nicht unter den TV fällt stimmt nicht für jeden Arbeitgeber, er muss nur nicht zwangsweise im gleichen Tarifvertrag sein. Die Beschäftigung von Jahrespraktikanten im öffentlichen Dienst wird im TVöDPrakt und die von Auszubildenden im TVAöD geregelt.

    Land zwischen den Meeren,
    vor dem sich sogar die Bäume verneigen,
    du bist der wahre Grund,
    warum Kompassnadeln nach Norden zeigen!

  • Selbstverständlich ist ein Auszubildender bzw. "Schüler" ein Arbeitnehmer, sie bilden sogar eine eigene Untergruppe von Arbeitnehmer (vgl. Gabler Wirtschaftslexikon). Auch dass er nicht unter den TV fällt stimmt nicht für jeden Arbeitgeber, er muss nur nicht zwangsweise im gleichen Tarifvertrag sein. Die Beschäftigung von Jahrespraktikanten im öffentlichen Dienst wird im TVöDPrakt und die von Auszubildenden im TVAöD geregelt.


    JohannesD. ein NotSan Schüler ist aber kein Auszubildender nach dem Berufsbildungsgesetz (§5 Abs. 2 und 3 NotSan Gesetz). Natürlich hast du recht dass in vielen TV (eben DRK) es Vertragsregelungen gibt die den Schüler dem Auszubildenden nahezu gleich stellen. Aber nur nahezu.... Sicherlich ist das im TVÖD ähnlich.

    "...Was Sie brauchen haben Sie und was Sie nicht haben brauchen Sie auch nicht.."