Um das mal theoretisch aufzudröseln: wir hätten
an Tatbeständen im Angebot (vorsätzlichen) Totschlag (mit drei abgestuften Vorsatzformen) und fahrlässige Tötung,
durch aktives Tun oder durch Unterlassen und
(bei der Vorsatztat) mit Erfolg und als Versuch.
Plus KV durch Unterlassen samt Todesfolge? Da dürfte es dann unter Umständen doch etwas enger für die nichthandelnde Fachkraft werden...