Zitat50 km/h sind erlaubt, mit Sonderrechten dürfen es 75 km/h sein. Da die Fahrt mit Sonderrechten ja unstrittig ist handelt es sich nur um eine Übertretung von 15 km/h.
Nein, wenn die Fahrt nicht unter Beachtung von § 35 Abs. 8 StVO erfolgte, war der Fahrer nicht von den Vorschriften der StVO befreit. Also fuhr er 90, wo er 50 hätte fahren müssen.