Mindesalter im RD?

  • Tja... ich will ja nich Klugscheissen, aber damit hättest du doch rechnen müssen oder?


    Ausserdem bekommst du die Sachen gestellt, wenn du dort offiziell als Praktikant mitfahren darfst.


    Tausch die Sachen wieder um! Dir steht das gesetzliche Rückgaberecht von 14-Tagen zu!


    Gruß Max

  • Ne, noch besser, da er noch keine 18 ist, darf er es eh wieder zurückgeben:




    Geschäftsfähigkeit - was bedeutet das?






    Um Minderjährige davor zu bewahren, für sie nachteilige Geschäfte einzugehen und die daraus entstehenden Folgen tragen zu müssen, gibt es gesetzliche Vorschriften, die sie davor schützen sollen.


    So sind Kinder und Jugendliche


    - bis zum vollendeten siebten Lebensjahr geschäftsunfähig. Das heißt, von ihnen eingegangene Verpflichtungen sind nichtig. Zum Beispiel nimmt Ihr Sechsjähriger Geld aus Ihrem Geldbeutel. Er kauft damit beim nächsten Kiosk einen Schlüsselanhänger. Sie sind mit diesem Kauf nicht einverstanden. Dann haben Sie das Recht, den Gegenstand zurückzugeben und Ihr Geld zurückzuverlangen.


    - vom siebten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr beschränkt geschäftsfähig. Das heißt, dass bestimmte, von ihnen abgeschlossene Rechtsgeschäfte gültig sind. So können altersübliche, geringfügige Geschäfte ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters abgeschlossen werden, wenn sie mit dem Taschengeld bezahlt werden. Zum Beispiel der Kauf einer CD, einer Zeitschrift, eines Buches. Andere Rechtsgeschäfte allerdings bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Nämlich die, die für den beschränkt geschäftsfähigen jungen Menschen rechtlich nicht vorteilhaft sind. Ihr Kind kauft sich zum Beispiel ein für seine finanziellen Möglichkeiten viel zu teures Fernsehgerät. Sie sind mit dem Kauf nicht einverstanden. Dann haben Sie das Recht, den Kauf rückgängig zu machen. Sie bekommen das Geld zurück. Oder Sie können den Kauf nachträglich genehmigen. Das würde im Übrigen auch zum Beispiel für eine durch Ihr Kind abgeschlossene Ratenvereinbarung gelten.
    - ab der Volljährigkeit voll geschäftsfähig. Das bedeutet, dass Ihr volljähriges Kind eigenständig Verträge jeder Art abschließen kann. Für die sich daraus ergebenden Folgen ist es aber auch voll verantwortlich.


    http://www.elternimnetz.de/cms…php?site_id=5&page_id=115

  • lol sachen behalt ich trotzdem aber nunja erst sagte er ja es wär ok und dann nicht mehr deumm gelaufen halt sachen behalte ich weil ich sowieso noch ne hose brauch für die hiorg

  • hallöle!



    liest das hier eigentlich noch jemand? wie dem auch sei - hier scheinen mit ein paar dinge durcheinandergeraten zu sein.


    (1) geschäftsfähigkeit


    geschäftsfähigkeit ist die fähigkeit, rechtlich wirksam verträge zu schließen. die entstammt aus dem zivilrecht und ist nicht zu verwechseln mit der strafrechtlichen schuldfähigkeit oder der einwilligungsfähigkeit. in puncto geschäftsfähigkeit hat der minder(17-)jährige im rettungsdienst ÜBERHAUPT KEIN PROBLEM: § 113 BGB erlaubt es dem minderjährigen, ein arbeitsverhältnis einzugehen, in dem er dann [mit erlaubnis des gesetzlichen vertreters] als VOLL geschäftsfähig gilt.


    (2) deliktfähigkeit


    hiervon zu unterscheiden ist die ebenfalls zivilrechtliche deliktfähigkeit. das ist die fähigkeit, sich aufgrund einer unerlaubten handlung schadensersatzpflichtig zu machen. hier gibt es kein stufenmodell wie bei der geschäftsfähigkeit, sondern es ist im einzelfall zu prüfen, wie einsichtsfähig der minderjährige war. bei einem 17jährigen mitarbeiter aber wohl in der regel kein problem - der haftet für die schäden, die er anrichtet - also auch kein problem.


    (3) einwilligungsfähigkeit/schuldfähigkeit


    für die frage, ob ein 17jähriger einen zugang legen darf oder nicht, kommt es genau auf diese frage an. und auch hier gilt: ein 17jähriger kann als insoweit strafmündig gelten, dass er selbst für die folgen der anlage eines zuganges verantwortlich sein kann. er kann ja z.b. auch rechtswirksam in die anlage eines zuganges bei sich selbst einwilligen.


    noch ein irrtum gefällig? (-:


    es gibt kein gesetzliches rückgaberecht von 14 tagen, wenn man etwas kauft... hihi


    literaturtip: "Lexikon der Rechtsirrtümer", dr. iur. ralf höcker, ullstein taschenbuch. ihr werdet augen machen!



    schöne woche und nicht den rücken verheben!

  • Hi Höppi,


    das mit den 14 Tagen Rückgaberecht gilt für alle Geschäfte, die nicht im Geschäftslokal abgeschlossen werden, also Versandhandel und ähnliche Online Sachen


    Klar darf ein nicht Geschäftsfähiger Rechtsgeschäfte tätigen, aber nur im Rahmen des Taschengeldes und die Eltern haben das Recht, NEEE zu sagen und der Verkäufer muss es zurücknehmen


    Oben ging es um den Minderjährigen Timo, der für 70 Euro Sachen bestellt hat und er darf die innerhalb von 14 Tagen, wie jeder andere Mensch auch, zurückgeben. Aber er kann auch seine Eltern vorschicken und dann gibst auch keine Diskussionen

  • also... bei FERNABSATZGESCHÄFTEN ist es so, dass man ein rückgaberecht hat. aber wieviel geschäfte sind schon fernabsatzgeschäfte? die allermeisten geschäfte, die ein mensch auf dieser erde tätigt, sind KEINE fernabsatzgeschäfte und unterliegen damit dem grundsatz "pacta sunt servanda". mit anderen worten... das rechtsgeschäft MIT rückgaberecht ist die absolute AUSNAHME. und bei online-geschäften gibt's das im übrigen auch nicht immer.


    zum minderjährigen...


    wenn der/die erziehungsberichtigte(n) einer erwerbstätigkeit zugestimmt hat/haben [zum beispiel: bub wird RA], dann ist der bub in dieser hinsicht VOLL geschäftsfähig, d.h., er kann auch rechtsgeschäfte eingehen, die ihn rechtlich BENACHTEILIGEN und zwar über sein taschengeld [§ 110 BGB] hinaus.



    grüsse
    SH

    Einmal editiert, zuletzt von hoeppi ()

  • juhu... da bin ich wieder....


    Hmm, nettes thema, was ich nicht verstehe ist, wieso darf man dann bei uns in nrw die ausbildung zum rs ab 17 machen, ich hatte z.b. einen im Kurs der ist grade erst 17 geworden, der hat an allen Praktika Teilgenommen (R.wache, Kh, etc..)....
    Ist es denn was anderes wenn man in der ausbildung ist? hat man da als 17 jähriger andere rechte ?


    Mfg

  • Ich hab Leute im RS Kurs, die erst 15 sind ... das ist schon sehr jung meiner Meinung nach.
    Die machen jetzt den theoretischen Teil komplett mit, dürfen dann die Praktikas und die RS-Abschlussprüfung aber erst mit 18 machen.
    Ich finde allerdings, dass man auch schon bei Anmeldung zum Kurs auf ein Mindestalter bestehen sollte!
    Gruß

  • @DocAssistant


    In der Regel bestehen die Schulen auch auf ein Mindestalter der Schüler bei RS und RA Ausbildung.Diesbezüglich müsste aber doch die jeweilige APO/RS und das RettAssG eindeutige Aussagen beinhalten.


    gruß
    sebastian

  • 17 ist ok, zu was?
    Für was brauche ich einen 17jährigen Rettungssanitäter?
    Der darf nicht fahren....also bringt er mir schonmal gar nichts!

  • Hmmm, das kann man so oder so sehen...


    Für unsere Rettungswache ist klar, dass angesichts des hohen Gefährdungspotetials dem sich der RS-Azubi stellen muss, kein Azubi unter 18 Jahren mehr aufs Auto kommt. Infektionsgefahren, schwierige Einsatzsituationen mit entsprechender Gefährdung für das Personal... da kommt man im Ernstfall schonmal in Erklärungsnöte dem Unfallversicherungsträger gegenüber...


    Ein RS mit 17 bringt übrigens genauso wenig wie ein RS mit grade mal 18. Die meisten HiOrgs setzen eine einjährige Fahrpraxis voraus, bevor sie jemanden hinters Steuer lassen. Mag sein, dass es da ausnahmen gibt...


    Ich denke 18 ist schon das unterste Maß. Jemand der im RD arbeitet sollte nicht nur am Alter gemessen werden. Der sollte auch körperlich und vor allem auch psychisch belastbar sein und mit sich selbst im Reinen.


    Wenn es nur eine Wahrheit gäbe, könnte man nicht hundert Bilder über das selbe Thema malen. (Pablo Picasso)

  • Liebe Gemeinde,
    ich habe inzwischen am eigenen Leibe eine bittere Erfahrung machen müssen:


    ÄLTER wird man von ganz alleine - und zwar schneller, als einem lieb ist.


    Was spricht also dagegen, mit 17 die RS-Ausbildung anzufangen? Gerade Ehrenamtliche, die die Ausbildung nebenher (Job, Schule,...) machen, teilen diese oft in mehrere Blöcke (z.B. Ferien) auf, da liegt es doch nahe, schon frühzeitig damit anzufangen.
    Wie viele von Euch haben schon mit 17 angefangen, den Führerschein zu machen? Ich schon. Da sagt doch auch keiner: "Was bringt das denn, wenn man doch erst mit 18 Prüfung machen darf?"


    15 finde ich als Einstiegsalter dann doch etwas früh, zumal das mMn nicht mit der APrVO für RettSan in Einklang gebracht werden kann, in der zum einen 17 als Mindestalter für den Ausbildungsbeginn steht, 18 als Mindestalter für die Prüfung und der Zeitraum von zwei bis maximal drei Jahren zwischen Grundlehrgang (160h) und Prüfungslehrgang. Hab das leider grad nicht schriftlich da, sondern nur irgendwo ganz hinten in meinem kranken Hirn...


    Jörg

  • Ja also was die psychische seite angeht da muss ich zustimmen, also solche probleme passen da nicht mit rein...
    Wie du bereits sagtest, ausnahmen gibt es...
    Um das reibungslos über die bühne zu bekommen sollte eine gehörige potion Vit-B nicht fehlen :D
    da es ja jetzt auch den führerschein ab 17 gibt (in nrw zumindest), und ab dem zeitpunkt des erhalts auch die probezeit abläuft, kann man das der Fahrpraxis beirechnen. So von seiten einiger Hi.Orgs aus meiner region

  • Hallo Jörg, vielleicht darf ich deinem hirn mal nachhelfen... Steht in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung der JUH. IN Ausnahmefällen dürfen zwischen Grundlehrgang und Abschlussprüfung auch drei Jahre liegen. Frag mich jetzt aber nicht nach dem §§§...


    Wenn es nur eine Wahrheit gäbe, könnte man nicht hundert Bilder über das selbe Thema malen. (Pablo Picasso)