Woher weiß der DBRD, dass unter "Berufserfahrung" vom Gesetzgeber grundsätzlich die Vollzeittätigkeit verstanden wird?
Das weiß der DBRD nicht. In der Gesetzesbegründung ist lediglich davon die Rede, dass es sich um eine "regelmäßige" Tätigkeit handeln muss, welche "wesentlich" zum Lebensunterhalt beigetragen haben muss. In der Praxis stellen sich nun zwei Fragen: a) was ist "regelmäßig"? und b) was ist "wesentlich"? Bei zu restriktiver Auslegung des Gesetzes wird es sicherlich zu einer Klagewelle kommen & ich persönlich halte eine entsprechend restriktive Auslegung auch gar nicht für sinnvoll, zumal ehrenamtlich erbrachte Dienststunden streng nach Gesetzesbegründung gar nicht berücksichtigt werden könnten. Man wird also einen gesunden Mittelweg finden müssen & ich glaube, dass hier das Kriterium "Regelmäßigkeit" eine starke Rolle spielen wird (und weniger die Art des Beschäftigungsverhältnisses bzw. der genaue Stundenumfang).