Aktueller Stand der Novellierung | Notfallsanitätergesetz

  • Hier noch ein Link zum Facharztstandard:
    http://www.vertragsarztrecht.n…er/50122295a8115ff04.html


    @Ani:
    Das wüsste ich auch nicht. ;-)


    @all
    Allerdings verfügt der Notarzt nach neuer WBO meist über die Zusatzbezeichnung Notfallmedizin.
    Zu Zusatzbezeichnungen (zitiert aus der Muster WBO der BÄK)

    Zitat

    Eine Zusatz-Weiterbildung beinhaltet die Spezialisierung in Weiterbildungsinhalten, die zusätzlich zu den
    Facharzt- und Schwerpunktweiterbildungsinhalten abzuleisten sind, sofern nichts anderes in Abschnitt C
    geregelt ist.
    Wer in der Zusatz-Weiterbildung die vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte und -zeiten abgeleistet und
    in einer Prüfung die dafür erforderliche fachliche Kompetenz nachgewiesen hat, erhält eine
    Zusatzbezeichnung.


    --> Man ist in dem Weiterbildungsinhalt "Notfallmedizin" "spezialisiert".
    Wenn man nun versteht, dass auch ein Facharzt ohne diese Zusatzbezeichnung nicht Notarzt fahren darf, wird ein Schuh drauß.
    Denn nicht der Titel "Facharzt" der Landesärztekammer ist entscheidend, sondern die Facharztreife, die unter Umständen auch ein "Nicht-Facharzt" erreichen kann, der über die entsprechende und nachzuweisende Erfahrung auf dem Gebiet verfügt.


    --> Der Arzt muss durch seine Kenntnisse und Erfahrung einen gewissen Mindestandard garantieren.

  • Was m. E. nicht ausschließt, den Facharztstandard der Disziplin zu verlangen, der der NA angehört ...


    Wäre bei uns dann ein Diabetologe, der, ich zitiere "zur analgesie UND narkose keine Opiate verwende, da ich mir da unsicher bin"... Ja ja...

  • Kann ich mir kaum vorstellen, weil ich nicht davon ausgehe, daß er weiß, daß die Diabetologie nur eine Teilgebietsbezeichnung der Inneren Medizin ist. Grundsätzlich kann man davon ausgehen, daß auch Internisten Opiate zur Narkose sehr schätzen. Das zeigen mir die zahlreichen beatmeten Patienten mit COPD, Pankreatitis, Pneumonie etc. auf unseren Intensivstationen. Ich denke, das war mal wieder ein kleiner zaghafter Versuch zu zeigen, wie unfähig doch der deutsche Notarzt ist.

  • Kann ich mir kaum vorstellen, weil ich nicht davon ausgehe, daß er weiß, daß die Diabetologie nur eine Teilgebietsbezeichnung der Inneren Medizin ist. Grundsätzlich kann man davon ausgehen, daß auch Internisten Opiate zur Narkose sehr schätzen. Das zeigen mir die zahlreichen beatmeten Patienten mit COPD, Pankreatitis, Pneumonie etc. auf unseren Intensivstationen. Ich denke, das war mal wieder ein kleiner zaghafter Versuch zu zeigen, wie unfähig doch der deutsche Notarzt ist.

    Es ist also komplett ausgeschlossen, daß ein Diabetologe Vorbehalte gegen Analgetik und Gabe von Opiaten haben kann?

  • Es ist also komplett ausgeschlossen, daß ein Diabetologe Vorbehalte gegen Analgetik und Gabe von Opiaten haben kann?


    Natürlich nicht. Die selben Vorbehalte kann aber auch ein Chirurg oder jeder andere Internist haben. Man muss doch nicht jeden Notarzt wegen einem Individualproblem über einen Kamm scheren?
    Es wäre doch aber dennoch sehr schön, wenn man so langsam zum Thema zurückkehren könnte.

  • Natürlich nicht. Die selben Vorbehalte kann aber auch ein Chirurg oder jeder andere Internist haben. Man muss doch nicht jeden Notarzt wegen einem Individualproblem über einen Kamm scheren?
    Es wäre doch aber dennoch sehr schön, wenn man so langsam zum Thema zurückkehren könnte.


    Das war gar nicht die Frage.


    Im Übrigen fand hier gerade keine weitere Diskussion statt und Exkurse sind gerade in diesem Forum die Regel. :kaffee:

  • Victor was war denn die Frage? Die Unterstellung das ein Stoffwechselspezialist etwas gegen Schmerzmittel hat, oder Opiate im Speziellen?Mit wellcher Eigenschat der Opiate erklärst du dir das denn?
    Die leichte Steuerbarkeit macht sie doch gerade zu perfekt für den weniger routinierten Akutmediziner.

  • Woher weiß der DBRD, dass unter "Berufserfahrung" vom Gesetzgeber grundsätzlich die Vollzeittätigkeit verstanden wird?


    Aus der FAQ des Berufsverbandes:
    Wie errechnet sich die anrechenbare bisherige Tätigkeit als Rettungsassistent?
    Grundsätzlich versteht der Gesetzgeber unter Berufserfahrung die Vollzeittätigkeit, die
    voraussichtlich durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen ist. Für
    Teilzeitbeschäftigte, Feuerwehrbeamte sowie Ehrenamtliche wird daher ein längerer Zeitraum
    notwendig sein.


    Nun, ja ich fand es auch überraschend, was der Berufsverband alles vermutet :-) Es sind und bleiben Vermutungen. Ich bin seit 9 Jahren RettAss, ich wäre echt gespannt ob die hiesige Behörde das wirklich auf die Stunden herunterbrechen möchte. Bei allem muss man die Kirche auch mal im Dorf lassen...

    Der Inhalt des Textes, möchte keine Lehrmeinung vertreten er stellt eine rein persönliche Ansicht des Autors da. Die Nutzung ausserhalb des Forums ist nicht gestattet.
    * 150 Jahre Deutsches Rotes Kreuz, Aus Liebe zum Menschen * :rtw:

  • Nils


    Der Facharztstandard gilt für eine Fachdisziplin mit Facharztausbildung. Dazu zählt die Notarztausbildung nicht.


    Lt. unserem Sprecher der LNA Gruppe gilt der Facharztstandard auch in der Notfallmedizin.

    Der Inhalt des Textes, möchte keine Lehrmeinung vertreten er stellt eine rein persönliche Ansicht des Autors da. Die Nutzung ausserhalb des Forums ist nicht gestattet.
    * 150 Jahre Deutsches Rotes Kreuz, Aus Liebe zum Menschen * :rtw:

  • Ich bin seit 9 Jahren RettAss, ich wäre echt gespannt ob die hiesige Behörde das wirklich auf die Stunden herunterbrechen möchte.


    Das ist auch eine Vermutung. Wenn du dem DBRD vorwirfst Vermutung anzustellen, warum darfst du es dann? ?-(

  • Woher weiß der DBRD, dass unter "Berufserfahrung" vom Gesetzgeber grundsätzlich die Vollzeittätigkeit verstanden wird?


    Das ist die Aussage des BMG zu diesem Thema. Alles Andere würde in diesem Zusammenhang auch keinen Sinn ergeben.

    Knüpfe dich nicht an Geringes, es zieht dich ab und hinab, fügt dir Geringeres zu.

  • Lt. unserem Sprecher der LNA Gruppe gilt der Facharztstandard auch in der Notfallmedizin.



    Zitat

    Nach § 10 Absatz 1 Rettungsdienstgesetz (RDG) in Verbindung mit Kap. VIII, Ziffer 1 Rettungsdienstplan Baden-Württemberg müssen die im Rettungsdienst mitwirkenden Notärzte über eine besondere Qualifikation verfügen. Die Eignungsvoraussetzungen werden durch Satzung der Landesärztekammer Baden-Württemberg festgelegt.


    Die entsprechende Regelung ist in der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg getroffen und besteht in der Zusatzbezeichnung „Notfallmedizin“. Die Zusatzweiterbildung umfasst die Erkennung drohender oder eingetretener Notfallsituationen und die Behandlung von Notfällen sowie die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung akut bedrohter Vitalfunktionen. Der Erwerb der Zusatzbezeichnung setzt bewusst keine Facharztanerkennung, sondern den Nachweis einer 24-monatigen Weiterbildung in der unmittelbaren Patientenversorgung voraus. Hierdurch wird es einer großen Anzahl an Ärztinnen und Ärzten ermöglicht, bereits im Rahmen einer klinischen Weiterbildung diese Zusatzbezeichnung zu erwerben.


    Diese Regelung erscheint sachgerecht, um eine qualifizierte Notarztversorgung zu gewährleisten. Die Aufnahme weiterer Facharztqualifikationen liegt im Übrigen im Satzungsermessen der Landesärztekammer. Diese hat jedoch für eine Facharzt qualifikation „Notfallmedizin“ bisher keinen Bedarf gesehen.


    Auszug aus einer Antwort des Innenministeriums Baden-Württemberg auf eine Kleine Anfrage.
    Im Übrigen soll in Baden-Württemberg (Hörensagen) die 6-monatige Weiterbildungszeit auf einer Intensivstation, welche derzeit noch Voraussetzung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung Notfallmedizin ist, gestrichen werden.

    Knüpfe dich nicht an Geringes, es zieht dich ab und hinab, fügt dir Geringeres zu.

  • Das ist die Aussage des BMG zu diesem Thema. Alles Andere würde in diesem Zusammenhang auch keinen Sinn ergeben.


    Das muss aber noch lange nicht der Maßstab sein.
    Ich erinnere an das Thema Anerkennung von RS-Stunden auf das Anerkennungsjahr für Rettungsassistenten:
    Im Gesetz stand, dass Stunden anzuerkennen sind, die Behörden forderten dennoch über Jahre hinweg die Ableistung einer bestimmten Anzahl von Stunden nach bestandenem Examen (in Ba-Wü waren das 480 Stunden, die vom Regierungspräsidium gefordert wurden). Als das Thema schlussendlich gerichtlich geklärt wurde, spielte dabei weder eine Rolle, was der Gesetzgeber eventuell intendiert hatte, noch was sinnvoll wäre. Entscheidend war letztlich, was im Gesetz stand - und alle als RS abgeleisteten Stunden mussten (und müssen) anerkannt werden.


    Man wird also weiterhin gespannt abwarten müssen...
    J.