Ausbildung zum LRA - Fernstudium sinnvoll?

  • Also erstmal danke für die rege Anteilnahme... :thumbsup:


    Vielleicht noch ein paar kurze Anmerkungen meinerseits um dann wieder auf demn Kern meiner Frage zu kommen...


    Mit autodidaktischen Lernen hab ich grundsätzlich mal kein Problem, ich dufte auch einige Jahre den "Aufbaulehrgang für Rettungsassistenten" besuchen, das war 80% Autodidaktik...
    Ich denke das Hauptproblem jetzt mal unabhängig von persönlichen Präferenzen und eigenen Erfahrungen mit Heinzmann ist letztendlich die Vergleichbarkeit des Abschlusses und die daraus resultierende Relevanz für Arbeitgeber.
    Und dies war ja auch der Kern meiner Frage, welche Reputation hat Heinzmann, bezahle ich für eine Ausbildung mehrere Hundert Euro (...der LRA bei Heinzmann ist übrigens keineswegs "billiger" als an anderen Schulen, ich habe eben nur keinen Verdienstausfall - was letztendlich in keinem Zusammenhang zur Qualität der Lehre steht) und habe dann ein Zertifikat, welches auf dem "Markt" subjektiv weniger "wert" ist?
    Genaugenommen muß ich den LRA nicht aus wettbewerbsgründen auf dem Arbeitsmarkt machen, ich mach ihn nur aus Interesse und weil ich nebenher eben etwas unterrichte...und genau aus diesem Grunde eben nicht nur einen "Schein machen" möchte, sondern einen persönlichen Benefit daraus ziehen will...und dies aber dennoch mit meinem Dienst irgendwie unter einen Hut bringen muss...denn meiner Kurzen ist des sauber wurscht ob ich LRA bin oder nicht...die wartet aufs Christkind...und Christkind und unbezahlter Urlaub passen gar net gut z'samm... :S

  • Mit autodidaktischen Lernen hab ich grundsätzlich mal kein Problem, ich dufte auch einige Jahre den "Aufbaulehrgang für Rettungsassistenten" besuchen,


    Wow. Dann biste theoretisch jetzt ziemlich fit, oder? Nach nur wenigen Jahrzehnten LRA-Kurs wirste das dann sicher auch packen!


    J. :prost:


  • Genaugenommen muß ich den LRA nicht aus wettbewerbsgründen auf dem Arbeitsmarkt machen, ich mach ihn nur aus Interesse und weil ich nebenher eben etwas unterrichte...und genau aus diesem Grunde eben nicht nur einen "Schein machen" möchte, sondern einen persönlichen Benefit daraus ziehen will


    Das wird dort der Fall sein.

  • 2 Dinge: wo finde ich den im Schreiben genannten Anhang und wo finde ich die LRA-Weiterbildungsordnung der JUH? Beides würde zum Verständnis deutlich beitragen, da ich bislang noch nciht gefunden habe, an welchem Punkt die JUH ansetzen möchte, um den LRA nicht anzuerkennen.

    Hallo Nils,


    leider kann ich unmöglich hier die gesammelten internen Schreiben hochladen. Der Anhang war außerdem zu groß. Es handelt sich dabei um eine Urkunde der Firma Heinzmann, in der auf die IHK-Regeln (AEVO) und die gemeinsamen Grundsätze der Hilfsorganisationen verwiesen wird.


    § 5 Dauer und Gliederung der Weiterbildung
    (1) Die Weiterbildung umfasst insgesamt mindestens 120 Stunden (bzw. 3 Wochen). Sie kann als Kompaktausbildung
    oder als aufbauende Stufenausbildung absolviert werden.
    (2) Wird die Weiterbildung als Stufenausbildung durchgeführt, ist sie aufbauend gegliedert in
    Teil 1
    Qualifizierung/Ernennung zum/zur Ausbilder/-in der JUH nach den Pädagogischen Richtlinien
    Teil 2
    Qualifizierung/Ernennung zum/zur Fachausbilder/-in der JUH nach den Pädagogischen Richtlinien
    Teil 3
    Ausbildungs- und Prüfungslehrgang LRA
    (3) Zum Prüfungslehrgang zugelassen wird, wer den erfolgreichen Abschluss der Teile 1 und 2 nachweist.
    (4) Auf begründeten Antrag können die Teile 1 und 2 erlassen werden, wenn der Nachweis einer mindestens
    gleichwertigen Ausbildung erbracht ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit geschieht durch die
    ausbildende Stelle unter Beachtung der Pädagogischen Richtlinien der Johanniter.


    Die Ausbildung kann also in Kompakt- oder Stufenform erfolgen - nicht aber als Fernlehrgang. Das Bildungswerk entscheidet über die Anerkennung von externen Zertifikaten.


    § 2 Ausbildende Stellen
    Die Durchführung der Weiterbildung zum/zur Lehrrettungsassistenten/-in setzt eine hohe Fach- und
    Sachkompetenz voraus. Die ausbildende Stelle muss deshalb mindestens die Kriterien erfüllen, welche
    gemäß den Richtlinien der Johanniter für die pädagogischen Ausbildungen für die Durchführung
    der Seminare Modul 1a und 2a gelten.


    § 3 Teilnahme an der Weiterbildung/Abschlussprüfung
    (1) An der Weiterbildung kann teilnehmen, wer
    - über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung â??????Rettungsassistent/-inâ?????? verfügt, und
    - den Nachweis einer mindestens zweijährigen Berufserfahrung im Rettungsdienst erbringt.
    (2) Regeln gemeinsame Grundsätze der Hilfsorganisationen und/oder rechtliche Vorgaben die Zulassung
    zur Weiterbildung, so gelten diese ergänzend.
    (3) Über die Zulassung zur Weiterbildung entscheidet die ausbildende Stelle.


    Die LRA-Ausbildung ist nirgends gesetzlich geredet. Weder im RettAssG noch in der RettAssAPrV taucht der LRA auf. Dort ist von Rettassistenten mit mindestens zwei Jahren Berufserfahrung die Rede. Der LRA und die Ausbildung wurde von den HiOrgs "erfunden". Man muss also nicht zwingend etwas aushebeln, nachweisen o.ä. Ein einfaches "Nein - das entspricht nicht unseren Anforderungen" ist also möglich.


    Die Gemeinsamen Grundsätze der Hilfsorganisationen (GGHO) zur Ausbildung des Personals im Rettungsdienst regeln eben genau nicht
    die Ausbildung zum LRA! Dort ist lediglich die Rede von "Dozenten im Rettungsdienst", "Fachreferenten", Prüfern, Ausstattung von Schulen etc.
    Bzgl. des LRA wird auf weitere Regelungen verwiesen.


    Die Ausbilder-Eignungs-Verordnung (AEVO) der IHK hat zunächst auch nichts mit der Ausbildung zum LRA zu tun. Die Hilfsorganisationen fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich der IHK - daher sind wir ja auch keine IHK-Mitglieder oder zahlen Beiträge. Die IHK-Prüfung verlangt also zwingend keine HiOrg.
    Allerdings sind die meisten LRA-Kurse so aufgebaut, dass sie als Vorbereitung auf die IHK-Prüfung dienen können und den Vorgaben der IHK entsprechen. Wer also auch noch einen "IHK-relevanten" Beruf erlernt hat, kann zusätzlich durch die IHK-Prüfung einen Nutzen haben. Ist man "nur" RettAss, so ist es unerheblich ob gemäß IHK-Vorgaben geschult wird oder nicht. Auch von der IHK-Prüfung hat man nicht viel. (Außer einem "Schein" mehr und Kosten)


    Die Anführung dieser beiden Punkte (GGHO und IHK/AEVO) bedeutet also nicht, dass die Ausbildung gleichwertig ist oder gar anerkannt werden muss. Es werden nur zwei nicht zum Thema passenden Regelungen angeführt.


    In der Hoffnung, Licht ins Dunkel gebracht zu haben.



    Christian




  • Genaugenommen muß ich den LRA nicht aus wettbewerbsgründen auf dem Arbeitsmarkt machen, ich mach ihn nur aus Interesse und weil ich nebenher eben etwas unterrichte...und genau aus diesem Grunde eben nicht nur einen "Schein machen" möchte, sondern einen persönlichen Benefit daraus ziehen will...

    Wenn Dein Interesse dem Unterrichten gilt, dann solltest Du mal überdenken, ob die LRA-Ausbildung zielführend ist! Der LRA soll:
    1. Den Praktikanten während des praktischen Jahres betreuen und die praktischen Unterweisungen u. Schulungen durchführen.
    2. Beobachten, Beurteilen, Bewerten, Organisation und Durchführung von Zwischen- u. Abschlussgesprächen, Bürokratie
    Der LRA ist primär also organisatorischerseits der Ansprechpartner und der Anleiter des Auszubildenden.


    Er ist nicht Ausbilder, Fachausbilder, Lehrbeauftragter, Dozent im RD, Lehrer an Rettungsdienstschulen oder irgend etwas vergleichbares. Hierzu gibt es üblicherweise eigene "Ausbilderkarrieren" in den Organisationen.


    JUH: Ausbilder (Breitenausbildung), dann Fachausbilder (fachspezifische Kurse, eigene Erarbeitung von Konzept u. Medien) und dann Lehrbeauftragter (sehr anspruchsvolle und komplexe Lehrgänge wie RD-Fortb., RS-/RettAss-Ausb., Schulung der Ausbilder etc.)


    Die Begrifflichkeiten unterscheiden sich hier von Verein zu Verein. Die Grundstruktur ist aber vergleichbar.

  • Christian: Hm, wenn das so ist, frage ich mich, warum die Ausbilder an zwei RD-Schulen bei mir "nur" LRA sind!?

    Weil dagegen absolut gar nichts spricht.
    Einzelunterrichte können jederzeit an entsprechend qualifizierte Referenten abgegeben werden. (Psychiatrische Notfälle durch Psychiatriepfleger, Hygieneunterricht durch Desinfektor etc...)
    Als Kursleiter kann nur ein entsprechend ausgebildeter Ausbilder fungieren.
    Also keinerlei Widerspruch zu Christians völlig korrekten Ausführungen.

  • Genau!


    Ärzte, Rechtsanwälte, Feuerwehrbeamte, Psychologen oder wen auch immer man als Fachreferenten einsetzt, müssen natürlich zuvor nicht die komplette Ausbilderkarriere durchlaufen. Dies gilt auch für einzelne Unterrichte durch LRA. Als Hauptamtlicher an einer Schule, Lehrgangsleiter etc. wird dies allerdings üblicherweise erwartet.


    Primär ging es mir aber gar nicht so sehr um die Formalien. Vor allem sollten die unterschiedlichen Lernziele der pädagogischen Ausbildungen klar werden. Wer mehr über Unterrichtsplanung, Methodik, Didaktik, Mediengestaltung, schwierige Teilnehmergruppen usw. lernen möchte, ist vielleicht in einem Lehrgang zum (Fach-) Ausbilder besser aufgehoben.


    Durch die IHK-konforme Gestaltung der LRA-Kurse wird dort sehr viel über Schulsystem, Schulformen, Nerufsbildungsgesetz u.ä. unterrichtet. Und dann sind da noch die Formalien zur RettAss-Ausbildung (RettAssG, RettAssAPrV, in Hessen stapelweise Verordnungen, Verfügungen und Erlasse von RP u. Sozialministerium), Anforderungen an Zwischen- u. Abschlussgespräche. Ganz zu schweigen von Phasen der Kindesentwicklung, Pubertät etc. Ein IHK-Ausbilder kann ja auch mal einen 15-Jährigen Azubi bekommen.

  • Moin Christian,


    die Argumentation überzeugt nicht. Hat schon das Schreiben selber die Beweisführung nicht erbringen können, welche es seinem eigenen Anspruch nach vorbringen will, so sind die weiteren Ausführungen ebenfalls leider nicht weiterführend:



    Die Frage Kompakt- oder Stufenausbildung hat nichts mit der Unterrichtsform zu tun - hier wäre die Festschreibung von Präsenzunterricht notwendig. Dies aber erfolgt nach den hier vorgebrachten Zeilen eben gerade NICHT. Vorgebracht wurden Kompakt- und Stufenausbildung, welche sich nach dem Zitat als Stufenausbildung mit den Modulen 1) Ausbilder, 2) Fachausbilder und 3) LRA gliedert. Dies kann offensichtlich auch zusammenfassend (Kompaktlehrgang) durchgeführt werden. Die Frage ist also nach meinem Verständnis der oben aufgeführten Zeilen lediglich, ob der Absolvent der Düsseldorfer Fernausbildung (welche übrigens ihrerseits durchaus mit Präsenzunterricht aufwarten kann) vor dem Besuch die beiden vorgenannten Module der JUH durchlaufen hat. Hat er dies nicht, wäre zu prüfen, ob dennoch Anerkennungsmöglichkeiten nach (4) greifen könnten. Da ich mich mit diesen seltsamen Fachausbilderlehrgängen nicht auskenne, kann ich dazu inhaltlich nichts sagen. Rein Formal ist jedoch aus den oben aufgeführten Zeilen nicht ersichtlich, weshalb eine Ausbildung der Form Ausbilder-Fachausbilder-LRA(Fernlehrgang) nicht anerkannt werden sollte.


    Übrigens frage ich mal ganz ketzerisch, wie eine Anerkennung von LRA-Ausbildungen beim DRK oder MHD erfolgen soll, wenn der Mitarbeiter zur JUH wechselt. Ich denke hierbei beispielsweise an Betriebsübergänge im Rahmen von Ausschreibungen, hier wäre ja der komplette Dienstbetrieb gefährdet, wenn die ohne den Fachausbilder JUH ausgebildeten Kräfte des DRK auf einmal das Ritterkreuz auf dem Ärmel tragen und (rein formal) im Sinne der JUH nicht ausbildungsberechtigt sind. Ich bezweifle, dass hier denkbare arbeitsrechtliche Konsequenzen Bestand haben werden. Zumindest nicht nach den aufgeführten Argumenten.



    Wie hier von A auf B geschlossen wird, verstehe ich nicht. Aber der Reihe nach:
    Die Kriterien der JUH für die Durchführung der Module 1a und 1b kenne ich nicht. Ich weiß auch nicht, ob die anderen HiOrgs entsprechende Richtlinien analog zu denen der JUH erlassen haben und ob die vergleichbar sind. Ansonsten zurück zur Argumentation oben.
    Ein einfaches NEIN ist aber nicht möglich, offenbar wurden die Richtlinien ja definiert, und es würde im Zweifelsfalle nachlesbar sein, ob die dort aufgestellten Regeln eingehalten wurden.

  • @ Nils


    Ich bin ja nicht der Verfasser des Schreibens! Hier habe ich das Schreiben als "Informationsquelle" eingestellt und versucht auf Nachfragen entsprechende Informationen bereitzustellen.


    Betriebsübergänge, Arbeitgeberwechsel
    Da alle HiOrgs ihre LRA in Präsenzlehrgängen (ob Stufen- oder Kompaktform) schulen, stellt sich diese Frage nicht. Soll ein Mitarbeiter die Funktion des LRA ausüben, so wird ihm sein Arbeitgeber die Teilnahme an der erforderlichen Schulungsmaßnahme ermöglichen. Und dies geschieht logischerweise an einer Schule der jeweiligen Organisation oder einer befreundeten Schule. Aber sicher nicht im Fernlehrgang! Sprich die in Funktion befindlichen LRA sind eben üblicherweise nicht von der Fernakademie Heinzmann.
    Betriebsübergänge und Arbeitgeberwechsel haben also normalerweise nichts mit dem Heinzmann-Problem zu tun.


    Fachausbilder / Quereinstieg
    Der Witz ist, dass jemand der bereits Ausbilder und Fachausbilder ist an einem verkürzten LRA-Lehrgang teilnehmen kann. (40h statt 120h) Es wäre also unsinnig, an einem "pseudo-120h-Fernlehrgang" teilzunehmen. Dann doch lieber die Ausbildungen anerkennen lassen und an einem - zeitlich und preislich "verkürzten" - Präsenzlehrgang teilnehmen.


    Anerkennung
    LRA ist keine "offizielle" Qualifikation - zumindest gibt es keine gesetzliche Grundlage, keinen Erlass, keine Verordnung oder ähnliches die die Ausbildung zum LRA regeln. Keine Grundlage, kein vorgeschriebenes Curriculum, keine Ausbildungs- u. Prüfungsverordnung - kein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Auf welche gesetzliche Regelung soll sich denn ein Einspruch, Prozess o.ä. berufen?


    Es kann also jede Organisation intern regeln was sie wie anerkennt.
    Die Module 1a, 1b, 2a und 2b sind die Teile der Ausbilder- bzw. Fachausbilderqualifikation. (sinngemäß EH-Ausbilder und San-Ausbilder)
    Zumindest die pädagogischen Richtlinien der JUH sehen ausdrücklich vor, dass die Ausbilderqualifikationen der anderen HiOrg anerkannt werden. Wie das umgekehrt ist, kann ich nicht sagen. Die Einweisung in typische Unterrichtskonzepte kann dann in den vorgeschriebenen Fortbildungen gemacht werden. Selbst wenn es eine Regelung die HiOrgs auf Bundesebene gäbe, würde diese lediglich eine Selbstverpflichtung darstellen, mit dem Zweck einen Mindeststandard zu definieren. Abweichungen nach oben wären also durchaus möglich. So ist es ja auch nicht verboten, eine Schule besser auszustatten, als es die GGHO vorsehen.


    Das Schreiben soll aussagen, dass ein Berufen auf die GGHO und AEVO keine Anerkennungspflicht begründet, da beide Regelungen nicht die Ausbildung zum Lehrrettungsassistenten beinhalten. Mit der Aufführung dieser Regelungen auf der Urlunde soll eben suggeriert werden, dass sie gleichwertig ist und anerkannt werden muss. Das wiegt den Teilnehmer in Sicherheit - bis er stolz mit dieser Urkunde beim Chef vorspricht und es eventuell ein böses Erwachen gibt.


    Letztlich gilt: Besser bei der eigenen Organisation nachfragen, bevor sich der günstige Fernlehrgang als nicht anerkennungsfähig herausstellt und alles umsonst war. Im Prinzip spielt es keine Rolle, ob es formal gleichwertig ist, wenn der Vorgesetzte vor Ort einem dann einfach die Funktion nicht überträgt.


  • Letztlich gilt: Besser bei der eigenen Organisation nachfragen, bevor sich der günstige Fernlehrgang als nicht anerkennungsfähig herausstellt und alles umsonst war. Im Prinzip spielt es keine Rolle, ob es formal gleichwertig ist, wenn der Vorgesetzte vor Ort einem dann einfach die Funktion nicht überträgt.


    Witziger ist es doch andersherum: wenn der Vorgesetzte vor Ort jemanden braucht, der die Funktion billig einnehmen kann, dann wird er einem die Funktion übertragen. Und mir sind Leute bei der JUH bekannt, welche verantwortlich zeichnen für die Ausbildung ihres RAIP (nicht für die Lehrrettungswache) mit der hier kritisierten Ausbildung. In diesem Sinne: locker bleiben ;)



    Meine Einwände waren auch nicht persönlich gemeint, ich habe hinter deinem Nick auch nciht den Autor des Schreibens erwartet. Von einer HiOrg, die ihre LRA in 40 Stunden ausbildet, finde ich es jedoch ziemlich dreist, sich derart aus dem Fenster zu lehnen und von Qualität zu sprechen. Zumindest die A1/A2-Module habe ich einst durchlaufen udn muß ehrlich sagen - das ist nicht viel wert. Für die Organisationsfremden: es handelt sich dabei um die Grundausbildung für die Ausbilder der Ersten Hilfe.

  • Wie hier von A auf B geschlossen wird, verstehe ich nicht. Aber der Reihe nach:
    Die Kriterien der JUH für die Durchführung der Module 1a und 1b kenne ich nicht. Ich weiß auch nicht, ob die anderen HiOrgs entsprechende Richtlinien analog zu denen der JUH erlassen haben und ob die vergleichbar sind. Ansonsten zurück zur Argumentation oben.

    Um auf die implizierte Frage mal zu Antworten:
    LRA-Weiterbildung beim MHD:
    Voraussetzung:
    Vollendung des 24. Lebensjahres
    Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Rettungsassistent"
    mind. 2-jährige praktische Tätigkeit im Rettungsdienst in Vollzeitform oder min. 3200 Std.


    Block I (40 UE): Praxisanleiter
    Block II (40 UE): Methodik-Didaktik-Lehrgang/Fachreferent RD
    Block III (40 UE): Lehrrettungsassistent


    Aufbauend kann noch der
    Block IV (40 UE): Dozent im Rettungsdienst / Lehrgangsleiter
    hinzukommen.


    Eine LRA/DozRD-Weiterbildung berechtigt nicht zur Breitenausbildung kann jedoch angerechnet werden um den Erwerb der Ausbildungsberechtigung zu verkürzen.
    Zur JUH sind hier schon einige Unterschiede zu erkennen, was wieder bestätigt das man Cheffe fragen sollte, ob die Urkunde etwas bringt.

  • Die Ausbilderschulung wurde vor einigen Jahren überarbeitet.Hast Du ein Ausbilderseminar I besucht oder schon untenstehendes Modell?
    Ausbilder
    (64 Stunden)
    1A 40 Stunden: Methodik, Didaktik etc. (schriftliche Beurteilung)
    8 Stunden Praxisphase bei einem speziell geschulten Mentor (schriftliche Beurteilung)
    1B 16 Stunden: Abschlusseminar, Nachbereitung Praxisphase, Lehrprobe jedes Teilnehmers, Trainer kann verbindliche Auflagen erteilen
    (schriftliche Beurteilung)


    Dann darf man EH, LSM etc. unterrichten.
    ggf. Fortbildung EH am Kind (16 Std.)
    ggf. Fortbildung AED (16 Std.)
    ggf. Fortbildung Mentor (16 Std.)


    Fachausbilder (64 Stunden)
    aufbauend auf den Ausbilder
    2A 40 Stunden: Methodik, Didaktik etc. (schriftliche Beurteilung)
    8 Stunden Praxisphase bei einem speziell geschulten Mentor (schriftliche Beurteilung)
    2B 16 Stunden: Abschlusseminar, Nachbereitung Praxisphase, Lehrprobe jedes Teilnehmers, Trainer kann verbindliche Auflagen erteilen
    (schriftliche Beurteilung)


    Dann darf man Dinge unterrichten, für die es nicht zwingend detaillierte Konzepte gibt. San-Ausbildungen, Fachausbildungen je nach med. Qualifikation.


    Wenn innerhalb von drei Jahren nicht eine mindestens 16-stündige pädagogische Fortbildung nachgewiesen wird, erlischt die Lehrberechtigung. Das wird tatsächlich kontrolliert (nicht nur in Stichproben).


    Also werden von 128 Stunden lediglich 80 anerkannt! Und somit verbleiben 40 Std. zum LRA. Diesen Quereinstieg gibt es - zumindest auf dem Papier - auch bei anderen HiOrgs! (siehe Malteser. Dort wird ja auch der "Praxisanleiter" angerechnet!)


    Den DozRD gibt es bei uns nicht. Die JUH baut nicht auf den LRA auf, sondern auf den Fachausbilder.


    Dann kommt das Modul 3. (40 Std. Unterricht, schriftliche Beurteilung) Danach 40 Stunden Praxisphase unter Anleitung eines erfahrenen Lehrbeauftragten. Dann erneute Beurteilung und ggf. die Ernennung. Die Module 3 werden ausschließlich auf Bundesebene von einem festen Dozententeam durchgeführt. Die Anmeldung erfolgt über die Landesverbände. Die Ernennung ist auf 3 Jahre befristet und wird verlängert beim Nachweis von Fortbildungen und regelmäßigem Einsatz als Lehrbeauftragter.)
    Es gibt Lehrbeauftragte für folgende Einsatzbereiche:
    - Rettungsdienst
    - Pädagogik
    - Jugend
    - KatS
    - soz. Dienste, Pflege
    Für jeden einzelnen Bereich muss eine eigene Praxisphase komplett gemacht werden. Dann kann ggf. die Ernennung für diesen Bereich erfolgen. Die fachspezifischen Voraussetzungen sind auch geregelt. (KatS mind. ZF etc.)


    So qualitativ schlecht ist das Konzept nicht! Die Frage ist, wie gut diese Philosophie in den 1a und 1b-Modulen auf lokaler Ebene gelebt wird.

  • @ Nils


    Der Grundsatz "Nerven behalten" ist sicher angebracht. Verantwortlich für die Anleitung eines RAiP (also Anleitung im Einsatz) ist laut RettAPrV ein RettAss mit mind. 2 Jahren Berufserfahrung. Da man kein LRA sein muss, ist es natürlich auch schnuppe wo man den Kurs gemacht hat, falls man "zufällig" LRA ist. Interessant wird es bei der Verantwortung für die LRW!
    Aber solche Schreiben sind de facto ja nur von Interesse, wenn man etwas verhindern möchte und eine Begründung sucht bzw. diese Rundschreiben auch alle kennt. Da wird sicher lokal das ein oder andere Mal abgewichen. Deshalb die Empfehlung: Vorher nachfragen!

  • Die Ausbilderschulung wurde vor einigen Jahren überarbeitet.Hast Du ein Ausbilderseminar I besucht oder schon untenstehendes Modell?

    Hallo Christian, ich nehme mal an die Frage gilt mir, falls nicht einfach zum allgemeinen Teil runterscrollen.


    Ich habe meinen Ausbilder mit Lehrberechtigung EH 2000/2001 gemacht.
    Damals noch mit den Lehrgangsteilen: Ausbildungshelfer, 2 Assistenzen, Methodik-Didaktik-Seminar (aka Ausbilder-Lehrgang), dann war ich Ausbilder.


    Deine Angaben mögen für die JUH korrekt sein.
    Beim MHD läuft das jedoch anders.


    Ausbildung zum Ausbilder
    1. Einweisung in die Ausbildungsvorschrift
    2. Hospitation in einem Lehrgang 16 UE
    3. Helfergrundausbildung (diese kann auch vor 1. oder 2. erfolgen)
    4. Lehrgangsblock A (hier werden notfallmedizinische Kenntnisse vertieft/vermittelt und erste methodisch-didaktische Grundlangen vermittelt.)
    5. Lehrgangsblock B (Vertiefung der Methodisch-Didaktischen Kenntnisse)
    6. Assistenz in einem 16 UE Lehrgang (min. 2 UE unterrichten und durchführen aller praktischer Übungen)
    7. Lehrgangsblock C (Besprechung Assistenz, Feinschliff Methodik-Didaktik, Lehrprobe)
    8. Begleite Durchführung eines Lehrgangs über 16 UE


    Wenn man das alles bestanden hat, ist man Ausbilder und darf nun Standartprogramme Erste Hilfe unterrichten. (EH-Kurse, LSM, etc.)
    Für das Ausbilden von EH-T's soll man über Erfahrung Verfügen eine Feste Grenze gibt es jedoch nicht.


    Um erw. Erste Hilfe, AED, und andere Kurse zu unterrichten bedarf es min. einer 16 UE umfassenden Einweisung und ggfs. Assistenzen.


    Erfahrene Ausbilder können sich auf einem 16 UE umfassenden Lehrgang zu Praxisanleitern weiterqualifizieren. Obwohl hier eine Namensgleichheit und fachbezogene Ähnlichkeit besteht ist dieser Lehrgang nicht gleichbedeutend mit dem Praxisanleiter als Teil des LRAs. Die Funktion des Praxisanleiters "EH" der Malteser scheint der Funktion des Mentors der JUH zu entsprechen.


    Die Ausbildung der Ausbilder findet bei uns auf Diözesanebene statt, was bei euch einer Ausbildung auf Landesebene gleichkommt, keiner auf Ortsebene.


    Fachausbilder
    haben wir nicht und haben wir meines Wissens auch nie gehabt.



    Die Fortbildungspflicht beträgt bei uns inzwischen 8 Std. pro Jahr, auf drei Jahre gerechnet müssen 50% methodisch-didaktische Natur sein und 50% medizinischer (sprich 12 und 12 ;) )


    Die Funktion Lehrbeauftragter nennt sich bei uns Lehrscheininhaber, unterschiede gibt es insoweit das bei uns wieder die Regel der dreien gilt. Drei Lehrgangsteile sind zu absolvieren zuzüglich sind 3 Ausbilderlehrgänge durchzuführen, jedoch in verschiedenen Rollen.
    Wenn zu den Details hierzu Interesse besteht kann ich mich gerne erkundigen.


    Inwieweit ein Ausbilder, Praxisanleiter "EH" oder Lehrscheininhaber auf einen LRA bzw. DozRD anerkannt wird weiß ich nicht werde ich aber nachfragen.


    Da ein LRA einer anderen Org bei uns zum Ausbilder anerkannt werden kann (je nach Lehrplan sind Teile der Methodik-Didaktik-Seminare aka Block B und/oder C zu durchlaufen), bin ich mir ziemlich sicher das ein LRA(nicht-MHD) auch als LRA(MHD) anerkannt wird.


    Ist schon interessant zu sehen wie viele Wege nach Rom ...ähm... zur Lehrberechtigung führen.
    Und das man ohne konkrete Auskunft vor Ort immer Gefahr läuft den "falschen" Lehrgang zu buchen.