In 3 Wochen Abschlussgespräch

  • Nach langer Inaktivität bin ich zurück. Hatte in letzter Zeit viel Stress auf Arbeit und zu Hause. Nun meine Frage, wie sollte ich mich am besten darauf vorbereiten? Was sollte ich mir nochmal anschauen? :rtw:

    Gib mir die Kraft Dinge zu ändern, die ich ändern kann. Die Gelassenheit zu ertragen, was ich nicht ändern kann. Und das Wissen zwischen beiden zu unterscheiden.

  • Ein Abschlußgespräch ist ein Gespräch und keine Prüfung. Aber dazu findest Du in der Suchfunktion mherere Treffer.


    Viel Erfolg :-)

  • Das ist mir schon klar, aber es gibt LRW die das Gespräch als eine Art "Prüfung" machen. Schließlich gibt es welche, die das Abschlussgespräch nicht erfolgreich überstanden haben. Suchfunktion brachte mir nicht wirklich viel was ich wissen wollte (vielleicht leigt es auch daran das ich jetzt gerade net die Nerven dazu habe alles durchzulesen.). :D

    Gib mir die Kraft Dinge zu ändern, die ich ändern kann. Die Gelassenheit zu ertragen, was ich nicht ändern kann. Und das Wissen zwischen beiden zu unterscheiden.

  • Du wirst ja sicherlich zwischenzeitlich Beurteilungen erhalten haben, aus denen hervorgeht, wie du dich so anstellst.
    Wenn du nun ein begabter Praktikant warst, der gute Beurteilungen erhalten hat, solltest du dir kaum Gedanken machen. Der Arzt mit dem du das Gespräch führst, dem wirst du hoffentlich schon mehrfach begegnet sein und der sollte dich ja auch einschätzen können. Dementsprechend wird er dir ein paar Fragen stellen zu bestimmten Themen um zu sehen, ob du das erlernte wiedergeben kannst.


    Mein Gespräch dauerte 1 1/2 Stunden und mir wurde die ganze Zeit gesagt es hätte Prüfungscharakter. Der Arzt, dem ich schon gefühlte 10000 Mal im EInsatz begegnet bin fragte Fachwissen zu Themen wie Akutes Koronarsyndrom, Apoplex, Medikamenten, etc. ab und ich hab geschwitzt wie eine Sau, bis er sagte, es sei jetzt genug, denn es soll ja keine Prüfung sein. Dann grinste er.


    Rede mit deinem LRA und frag ihn, wo er noch Schwachpunkte sieht in deinem Wissen und deinen Fähigkeiten. Und dann macht am besten einen Probelauf wo er dir Fragen stellt. Schließlich hat er ja schon mehrere Gespräche führen müssen bzw. war dabei.


    Viel Glück


    Gruß Punki

  • Das ist mir schon klar, aber es gibt LRW die das Gespräch als eine Art "Prüfung" machen. Schließlich gibt es welche, die das Abschlussgespräch nicht erfolgreich überstanden haben.

    Hallo ;),


    prinzipiell soll ein Abschlußgespraech das darstellen, was es besagt. Ein Resumee ziehen ueber die Ausbildung. Es sollte Positves sowie auch Negatives zu dem vergangenen Ausbildungsjahr beleuchten. Ggf. Einsatzberichte singulaer besprochen werden. Auch hier sollte der Praktikant die Moeglichkeit haben, Anmerkungen zumachen und ein Feedback abzugeben, genauso wie der LRA der fuer ihn zustaendig war.
    Ich wuerde mir nochmal mein Berichtsheft genau durchsehen und auf Fragen im speziellen mich ein wenig vorbereiten. Paediatrie, Gyn etc. sind gerne mal Fragen, die ich meinen Auszubildenen gestellt habe, da es sich um Randgebiete handelt. Die standartisierte Versorgung des AMI oder ischaemischen Insultes sollte hier eigentlich fast im Schlaf gehen.
    Wichtig ist, das die Einsatzberichte vorhanden und abgezeichnet sind, sowie das Berichtsheft auch vorliegen und kompletiert sein sollte.


    Was immer wieder, leider Gottes falsch gemacht wird, ist den Azubi einzuschuechtern.
    Ein Abschlußgespraech kann nicht nicht bestanden werden. D.h. es ist immer bestanden. Klar, es ist ja auch keine Pruefung und darf nach RettAssPruefungsverordnung auch keinen Pruefungscharacter haben.
    Wenn einem suggeriert weird, man haette es nicht bestanden, so ist das rechtlich falsch. Unterlagen koennen hier, im schlimmsten Fall, trotzdem vom Anwalt eingevordert werden.
    Eine Verlaengerung des Praktikums kann nur mit Einverstaendniss des Auszubildenen in Uebereinkunft mit der Wachenleitung stattfinden.


    Ich wuensche Ihnen viel viel Glueck und kein Angst. :) bringe Sie Kuchen mit, das entspannt die Situation.



    Lieben Gruß


    S.Steingrobe

  • Erstaunlicherweise hört man öfter, das Abschlussgespräch sei keine Prüfung, man könne nicht durchfallen und so weiter. Die RettAssAPrV verwendet zwar in Bezug auf das Abschlussgespräch nicht ausdrücklich den Begriff "Prüfung", aber aus dem Zusammenhang ergibt sich recht deutlich, dass eine Prüfung gemeint ist. Und man kann auch durchfallen - zumindest in der Theorie. Dass es in der Praxis in einigen Rettungsdienstbereichen anders gehandhabt wird, steht auf einem anderen Blatt. Ich sehe auch keinen Grund, warum man automatisch bestehen sollte. Am Abschluss der Berufsausbildung muss beurteilt werden, ob der Praktikant zur eigenverantwortlichen Berufsausübung befähigt ist.


    Das ist aber kein Grund, überflüssig nervös zu sein. Setz Dich nochmal über Deine Bücher und frisch Dein Wissen auf, dann klappt´s auch.


    Zum Ablauf könntest Du ja vielleicht vorher einfach mal nachfragen, wie das Gespräch geplant ist.


    Viel Erfolg!

  • ie RettAssAPrV verwendet zwar in Bezug auf das Abschlussgespräch nicht ausdrücklich den Begriff "Prüfung", aber aus dem Zusammenhang ergibt sich recht deutlich, dass eine Prüfung gemeint ist. Und man kann auch durchfallen - zumindest in der Theorie. Dass es in der Praxis in einigen Rettungsdienstbereichen anders gehandhabt wird, steht auf einem anderen Blatt. Ich sehe auch keinen Grund, warum man automatisch bestehen sollte. Am Abschluss der Berufsausbildung muss beurteilt werden, ob der Praktikant zur eigenverantwortlichen Berufsausübung befähigt ist.

    Diesem muss ich Ihnen leider wiedersprechen ;).
    Die Pruefung zum erlangen der Berufsbezeichnung, also die eigentliche Pruefung und das daraus resultierende Staatsexamen, ist die Pruefung nach dem Jahr Theorie.
    Das praktische Jahr dient dazu, Fertigkeiten zu erwerben und zu erlangen.
    Ob der Kandidat als RA geeignet erscheint oder nicht, steht nach der Pruefung im rein rechtlichen Sinn nicht mehr zur Diskussion.
    Eine durchgefuehrte zweite Pruefung ueber das Abschlußgespraech ist nicht rechtmaeßig, noch hat sie irgendeinen weiterfuehrenden Charakter. Hier wuerd ja auch nicht die Unterschrift unter bestanden oder nicht bestanden gesetzt, sondern lediglich die 1600 Std. bestaetigt.
    Ein Durchfallen, wie Sie es beschreiben ist demnacht, da es sich nicht um eine Pruefung handelt, nicht moeglich.


    Lieben Gruß


    S.Steingrobe

  • Nachtrag:
    Bei dem Abschlußgespraech steht die Beurteilung der praktischen Fertigkeiten im Vordergrund. Nur um dieses geht es im eigentlichen Sinne. Dieses ist aufgrund des Jahrespraktikums zu beurteilen.
    Eine theoretische Pruefung mit Fragen oder gar einem Test wiedersprechen den gesetzlichen Vorschriften und koennen angefochten werden.
    Der Auszubildene hat eine derartige Pruefung bereits vor einem Komitee abgelegt, von dem ihm die Theorie sowie auch die parktischen Fertigkeiten im Ansatz, als bestanden erklaert wurde.
    Daher wird es schwer als Rettungswache dagegen zu argumentieren. Auch wenn ich viele Faelle kenne, wo man sich fragt, wie der Azubi eine derartige Pruefung ueberhaupt haette bestehen koennen. :)

  • Also wir führen ausschließlich ein Gespräch durch. Wüßte auch nicht, wie ich als Prüfungsarzt die praktisch erworbenen Fertigkeiten in einem Gespräch klären sollte. Vielleicht so: "Haben Sie schon mal ein 12-Kanal-EKG geklebt?" "Ja." "Richtig?" "Ja." "Gut, dann sind Sie nach Erhalt der Urkunde Rettungsassistent."
    Eins ist aber sicher: würden die hier im Forum geforderten Fertigkeiten und das entsprechende Wissen abgefragt werden, wäre schon mancher Kandidat auf der Strecke geblieben.

  • Ich muss da Steingrobe recht geben.
    Der Leiter unserer RD-Schule hat dazu mehrere Gerichtsurteile in der Schublade und bietet immer an, dabei zu sein.

  • Diesem muss ich Ihnen leider wiedersprechen ;).


    Lieber Herr oder liebe Frau Steingrobe,


    es muss Ihnen nicht leid tun, mir zu widersprechen. Ich rege allerdings an, einmal § 2 Abs. 2, 3 RettAssAPrV zu lesen. Diese Rechtsnorm ist leicht im Internet zu finden und besagt im Großen und Ganzen das Gegenteil Ihrer Ansicht.



    Die Pruefung zum erlangen der Berufsbezeichnung, also die eigentliche Pruefung und das daraus resultierende Staatsexamen, ist die Pruefung nach dem Jahr Theorie.


    Auch das ist - mit Verlaub - wenigstens missverständlich. Die Berufsbezeichnung darf erst nach Abschluss der vollständigen Ausbildung geführt werden. Das regelt § 2 Abs. 1 RettAssG.



    Das praktische Jahr dient dazu, Fertigkeiten zu erwerben und zu erlangen.


    Das stimmt, und es zeigt auch, dass diese Fähigkeiten durch die Prüfung am Ende des Lehrgangs schwerlich überprüft werden können. Sie werden ja erst danach vermittelt.



    Ob der Kandidat als RA geeignet erscheint oder nicht, steht nach der Pruefung im rein rechtlichen Sinn nicht mehr zur Diskussion.


    Das sehen der Gesetz- und der Verordnungsgeber anders. Und mir erschließt sich auch abgesehen von rechtlichen Erwägungen nicht, wieso das anders sein sollte.



    Eine durchgefuehrte zweite Pruefung ueber das Abschlußgespraech ist nicht rechtmaeßig, noch hat sie irgendeinen weiterfuehrenden Charakter.


    Es ist nicht weiterführend, das zu wiederholen.



    Hier wuerd ja auch nicht die Unterschrift unter bestanden oder nicht bestanden gesetzt, sondern lediglich die 1600 Std. bestaetigt.


    Andere Ansicht: Das Gesetz.



    Ein Durchfallen, wie Sie es beschreiben ist demnacht, da es sich nicht um eine Pruefung handelt, nicht moeglich.


    Siehe dazu § 2 Abs. 3 Satz 2 RettAssAPrV.


    Beste Grüße


  • Der Leiter unserer RD-Schule hat dazu mehrere Gerichtsurteile in der Schublade und bietet immer an, dabei zu sein.


    Die hätte ich gerne, da ich mir eine entsprechende Begründung schwer vorstellen kann (von Verfahrensfehler der Prüfung mal abgesehen).

  • Also...;) nochmal von vorne:


    §2 der Rettungsassistentenpruefungsverordnung besagt, das in einem Gespraech zwischen einem ausgewaehlten Arzt (von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ist, welcher Arzt das sein darf) festgestellt werden soll, ob die parktischen Fertigkeiten, in dem Jahr erworben worden sind.
    Hierbei ist nicht die Abfragung von fachlichem mit gemeint, sondern definitiv das Gespraech ueber das Jahresparktikum. Denn nur so kann dieses herausgefunden werde. Die Praxisanleiter geben ueber das Jahr Beurteilungen ab, der LRA macht sich selbst noch ein Bild und dieses wird im Berichtsheft und in den Zwischenbeurteilungen niedergeschrieben.


    Eine Pruefung, wie Sie es beschreiben, ist vom Gesetzgeber nicht gewollt. Geht auch gar nicht, da die Pruefung, das Staatsexamen nach dem theoretischen Jahr abgelegt worden ist. In dieser Ausbildung, ist die sogenannte Abschlußpruefung nunmal nach dem 1. Jahr. Meines Erachtens bloedsinnig, leider aber so geregelt. D.h. nachvollgende Pruefung kann es nicht geben, wenn die Hauptpruefung zum letztendlichen Erlangen der Berufsbezeichung nach einem Jahr schon stattfindet. Die 1600 Std. muessen dafuer natuerlich abgeleistet werden.


    Die beschriebenen Rechtsurteile sind wahr. Immer wieder haben wir auch von unserer Akademie die Schueler darauf aufmerksam gemacht und auch eng mit den Wachen zusammengearbeitet um Verhindern, das es zu Missverstaendnissen kommt. Dennoch ist in vielen LRA oder auch NA Koepfen noch ein Pruefungscharacter zu finden.


    Gegenbeispiel: EIn RS der einen Aufbaukurs gemacht hat und seine 1600 std. vorweisen kann, die er vorher als RS gefahren ist. Dieser kann nach geanderter Gesetzeslage nun seine Berufsbezeichung direkt bekommen. Er muss kein Abschlußgespraech absolvieren. Ja wo macht das dann Sinn, wenn es einen Pruefungscharacter hat? Muss der ehem. RS nicht seine praktischen Fertigkeiten unter Beweis stellen?


    Ihr angefuehrter §3 hat in diesem Sinne jetzt nichts mit dem Abschlußgespraech zu tun.


    Das sie die praktischen Fertigkeiten nach dem Ausbildungsjahr abpruefen duerfen ist nirgendwo beschrieben. Es soll ein Gespraech stattfinden. Dieses ist auch gar nicht Moeglich, da die LRW kein Mitglied der Pruefungskomission sind und keine Pruefungen dieser Art abnehmen duerfen. Daher ergibt sich im endeffekt auch, das es sich um keine Pruefung handeln kann.


    Bezueglich des Durchfallens. Was machen Sie wenn sie wirklich eine Verlaengerung mit dem Praktikanten abgestimmt haben und er Ihrer Meinung nach, immer noch nicht geeignet erscheint? Genau, Sie muessen ihm die 1600 std. bescheinigen und ihm das Abschlußgespraech unterschreiben. Damit waere klar, dass man nicht durchfallen kann. Ein "nichtbestehen" ist vom Gesetzesgeber nicht vorgesehen. Dadurch entfaellt auch der Pruefungscharacter wiederrum.


    Ich versuche Ihnen nochmal weitere Links dazu zu besorgen, auch der entsprecheneden Gesetzesurteile.


    Lieben Gruß


    S.Steingrobe

  • Hallo!

    Hierbei ist nicht die Abfragung von fachlichem mit gemeint, sondern definitiv das Gespraech ueber das Jahresparktikum.

    Dann wird halt ein Gespräch über die Einsätze im Jahrespraktikum, die im Berichtsheft beschrieben sind, geführt und bei der Gelegenheit nach dem Grund der Maßnahmen, warum dieses und welches Medikament, auf was muss man dabei achten (Nebenwirkungen, Wechselwirkungen, Gegenanzeigen, Maßnahmen bei Überdosierung, ect.), wieso hat man sich bei dem Einsatz für oder gegen eine Notarztalarmierung entschieden, usw. gefragt. Ist keine Prüfung in dem Sinn, kommt aber auf das gleiche heraus!


    Ciao
    Rettungshund

  • Langsam mit den jungen Pferden:



    Gegenbeispiel: EIn RS der einen Aufbaukurs gemacht hat und seine 1600 std. vorweisen kann, die er vorher als RS gefahren ist. Dieser kann nach geanderter Gesetzeslage nun seine Berufsbezeichung direkt bekommen. Er muss kein Abschlußgespraech absolvieren. Ja wo macht das dann Sinn, wenn es einen Pruefungscharacter hat? Muss der ehem. RS nicht seine praktischen Fertigkeiten unter Beweis stellen?


    Es gibt keine geänderte Gesetzeslage. Und die Anrechnung gleichwertiger Leistungen als Argument in einer Diskussion um Regelausbildungen heranzuziehen, hilft sachlich nicht weiter.



    Ihr angefuehrter §3 hat in diesem Sinne jetzt nichts mit dem Abschlußgespraech zu tun.


    Es wurde kein § 3 angeführt



    Bezueglich des Durchfallens. Was machen Sie wenn sie wirklich eine Verlaengerung mit dem Praktikanten abgestimmt haben und er Ihrer Meinung nach, immer noch nicht geeignet erscheint? Genau, Sie muessen ihm die 1600 std. bescheinigen und ihm das Abschlußgespraech unterschreiben. Damit waere klar, dass man nicht durchfallen kann. Ein "nichtbestehen" ist vom Gesetzesgeber nicht vorgesehen.


    Doch, da steht ganz ausdrücklich: dann wird das Jahr wiederholt. Ein Blick ins Gesetz wäre hier hilfreich gewesen. Übrigens ist danach keine Verlängerung mehr möglich. Von einem Bescheinigen müssen steht im Gesetz nichts drin.

  • Lieber Herr oder liebe Frau Steingrobe,


    ich bitte Sie, mir folgende Frage zu beantworten: Haben Sie § 2 Abs. 2, 3 RettAssAPrV nachgelesen, wie ich es vorgeschlagen habe? Es hat wirklich wenig Sinn, dass wir weiter diskutieren, bevor Sie dies getan haben.


    Der Verweis auf die gestufte Ausbildung (erst RS, dann RA) ist nicht zielführend. Rechtlich ist das ein ganz anderer Ausbildungsweg als die Normalausbildung. Ob das berufspolitisch sinnvoll ist, steht rechtlich nicht zur Debatte.


    Dass am Ende des Lehrganges eine Prüfung stattfindet, schließt auch nicht aus, dass danach noch eine zweite zu bestehen ist. Das ist in vielen Ausbildungsgängen üblich (zum Beispiel bei Ärzten, Lehrern und Juristen).


    Und abgesehen von den rechtlichen Erwägungen interessiert mich noch, worüber Sie bei Abschlussgesprächen reden, wenn nicht über Fachliches.


    Beste Grüße

  • §2 der Rettungsassistentenpruefungsverordnung besagt, das in einem Gespraech zwischen einem ausgewaehlten Arzt (von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ist, welcher Arzt das sein darf) festgestellt werden soll, ob die parktischen Fertigkeiten, in dem Jahr erworben worden sind.

    Wenn etwas festgestellt werden soll, eröffnet dies gleichsam die Möglichkeit, eine positive oder negative Feststellung zu treffen. Und die Feststellung, egal ob nun positiv oder negativ, kann man erst treffen, wenn man die entsprechenden Voraussetzungen geprüft hat. Mithin sehe ich in einem Abschlussgespräch sehr wohl einen Prüfungscharakter, auch wenn es nicht unbedingt in der Form einer Prüfung, wie das Examen durchgeführt wird.



    Bezueglich des Durchfallens. Was machen Sie wenn sie wirklich eine Verlaengerung mit dem Praktikanten abgestimmt haben und er Ihrer Meinung nach, immer noch nicht geeignet erscheint? Genau, Sie muessen ihm die 1600 std. bescheinigen und ihm das Abschlußgespraech unterschreiben. Damit waere klar, dass man nicht durchfallen kann. Ein "nichtbestehen" ist vom Gesetzesgeber nicht vorgesehen. Dadurch entfaellt auch der Pruefungscharacter wiederrum

    Ähm nein... da muss ich leider widersprechen. Ich bescheinige zwar die Ableistung der entsprechenden Stundenanzahl, dokumentiere die jeweiligen Feststellungen und Gründe aus dem ersten Abschlussgespräch die zur Verlängerung der praktischen Ausbildung geführt haben und stelle in dem zeiten Gespräch fortbestehende Mängel fest, die mich zu der Feststellung kommen lassen, dass die praktischen Fertigkeiten bei dem Anwärter gerade nicht vorliegen. Dieses wird der zuständigen Behörde mitgeteilt, die dann über das weitere Vorgehen zu befinden hat. Ich sehe nicht weshalb hierdurch nun der Prüfungscharakter entfällt.


    Der Wortlaut von §2 Abs. 2 RettAssAPrV und § 2 Abs. 3 RettAssAPrV belegen unzweideutig, dass der Gesetzgeber sehr wohl vorgesehen hat, dass ein Anwärter zwar die theoretischen Kenntnisse im Rahmen des Examens erfolgreich nachweisen kann, jedoch die praktischen Fertigkeiten gerade nicht erfolgreich erlangt hat. Gerade § 2 Abs.3 RettAssPrV lässt sich entnehmen, dass fortbestehende Defizite, die zur Feststellung führen, dass der Anwärter die praktischen Fertigkeiten nicht in ausreichendem Maße erworben hat, dazu führen ihm das Führen der Berufsbezeichnung zu versagen.


    Die entsprechenden Urtiele können meiner Ansicht nach nur auf Formfehlern beruhen, indem die praktische Ausbildung und vor allem die Defizite und deren geplante Aufarbeitung nicht hinreichend dokumentiert wurden.

    Gegenbeispiel: EIn RS der einen Aufbaukurs gemacht hat und seine 1600 std. vorweisen kann, die er vorher als RS gefahren ist. Dieser kann nach geanderter Gesetzeslage nun seine Berufsbezeichung direkt bekommen. Er muss kein Abschlußgespraech absolvieren. Ja wo macht das dann Sinn, wenn es einen Pruefungscharacter hat? Muss der ehem. RS nicht seine praktischen Fertigkeiten unter Beweis stellen?

    Woraus entnehmen sie, dass in diesem Falle ein Abschlussgespräch nicht erforderlich sein sollte? Ich halte dieses sehr wohl für erforderlich, denn aus den §§ 7,8 RettAssG folgt lediglich, dass die praktische Tätigkeit in vollem Umfang anzurechnen ist, allerdings gerade nicht, dass auch ein entsprechendes Abschlussgespräch entfällt.


    Wenn es nur eine Wahrheit gäbe, könnte man nicht hundert Bilder über das selbe Thema malen. (Pablo Picasso)

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  • Woraus entnehmen sie, dass in diesem Falle ein Abschlussgespräch nicht erforderlich sein sollte? Ich halte dieses sehr wohl für erforderlich, denn aus den §§ 7,8 RettAssG folgt lediglich, dass die praktische Tätigkeit in vollem Umfang anzurechnen ist, allerdings gerade nicht, dass auch ein entsprechendes Abschlussgespräch entfällt.


    Das entnimmt er (sachlich richtig) einem aktuellen Thread unseres Forums: Bundesverwaltungsgericht urteilt über Anrechnung von als RS geleisteten Stunden

  • Mist, das hatte ich übersehen....


    Ergänzend gehe ich dann davon aus, dass das BVerwG dieser Entscheidung, die Überlegung zu Grunde gelegt hat, dass derjenige RettSan, der zum Aufbaukurs entsandt wird, seine praktischen Fertigkeiten bereits unter Beweis gestellt hat. Damit würde die Eignung vor Ausbildungsbeginn festgestellt und bedarf keiner nachträglichen Feststellung mehr...


    So würde ich das zumindest interpretieren... Auch wenn mir dabei klar ist, dass es hier sehr viele Umgehungsmöglichkeiten gibt (bspw. Selbstzahler) und die Praxis von der Theorie u.U. deutlich divergiert.


    Wenn es nur eine Wahrheit gäbe, könnte man nicht hundert Bilder über das selbe Thema malen. (Pablo Picasso)

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  • Ergänzend gehe ich dann davon aus, dass das BVerwG dieser Entscheidung, die Überlegung zu Grunde gelegt hat, dass derjenige RettSan, der zum Aufbaukurs entsandt wird, seine praktischen Fertigkeiten bereits unter Beweis gestellt hat. Damit würde die Eignung vor Ausbildungsbeginn festgestellt und bedarf keiner nachträglichen Feststellung mehr...


    Ich würde da nicht mehr reininterpretieren als nötig. Das Gericht hat die Gesetzesanwendung angemahnt und den zuständigen Behörden untersagt, zusätzliche Erschwernisse einzubauen. Mehr bedarf es für die verwaltungsrechtliche Praxis nicht.