Notarzt verursacht alkoholisiert Verkehrsunfall

  • deswegen sollte jeder NA einen Fahrer / Pilot haben :beer:

  • deswegen sollte jeder NA einen Fahrer / Pilot haben :beer:


    100%-ige Zustimmung (das ist mehr wie der Alkoholgehalt von Bier/Wein/Sekt/Schnaps...)
    Alleine trinken macht einfach keinen Spaß :beer: :beer: :beer:

    raphael-wiesbaden


    Artikel 1
    (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.


    Selig sind die geistig Armen - nur: kann der Himmel die ganzen Seligen auch wirklich aufnehmen ?

  • Nach unbestätigten Meldungen sollen auch RA / DGKS und Ärzte Freizeit haben :-) , welche sie z.B. beim Grillen oder beim Italiener usw. verbringen und genau auf diesen Fall bezieht sich die Anfrage.


    Im Dienst oder in der Zeit der Rufbereitschaft steht es außer Frage, dass man nicht unter Alkohol stehen darf.

  • Ich meine mich an den Fall eines Gynäkologen zu erinnern, der ein Mädchen (als zufällig anwesender Badegast) nach einem Ertrinkungsunfall reanimierte. Das Mädchen hatte bleibende Hirnschäden, die Eltern stellten Strafantrag gegen den Arzt wegen fehlerhafter Massnahmen und forderten Schadenersatz.


    Ich meine, der Fall war so gelagert, dass er eben NICHT reanimierte. Sonst gab es zwei Gynäkologen, die sich deshalb vor Gericht verantworten mußten.




    Wie würde es jetzt aber aussehen, wenn einer Person, welche von Berufswegen zur Hilfeleistung verpflichtet ist außer Dienst zu einer hilflosen Person kommt z.B. beim Grillen am See. Ich gehe hierbei davon aus, dass der Helfer nicht Volltrunken ist, sondern 2 Bier über 3h getrunken hat und das die Maßnahmen den Standards entsprechen.
    [...]
    Wie sieht es in dieser Situation mit der Garantenstellung aus? Kann bzw. muß sich hier eine von Berufs zur Hilfeleistung verpflichtete Person darauf berufen, dass sie ja leicht alkoholisiert ist und somit nur den RD anfordert und LSM macht, oder muß sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten trotzdem weitere Maßnahmen zur Stabilisierung des Verletzten ergreifen ?


    Da schwirrt gerade sehr viel durcheinander:
    - keiner ist "von Berufs wegen" in seiner Freizeit Garant, solang er sich nicht in eine entsprechende Schutzposition begibt
    - die Hilfeleistung ist eine reine Pflicht nach § 323c
    - was bitte soll ich beim "Grilen am See" an erweiterten Maßnahmen ergreifen? Die Würstchenintubation oder die Venenpunktion mittels Strohhalm aus dem Sangria-Eimer? Normalerweise vergesse ich meinen Notfallrucksack immer versehentlich, wenn ich mit Freunden Grillen fahre. Da komm ich gar nicht in die Verlegenheit, mich zwischen machen und unterlassen entscheiden müsste.


    Ergo: völlig konstruiertes Fallbeispiel. Mehr als EH ist nicht drin, und da wirst du wenig falsch machen.

  • Da schwirrt gerade sehr viel durcheinander:
    - keiner ist "von Berufs wegen" in seiner Freizeit Garant, solang er sich nicht in eine entsprechende Schutzposition begibt
    - die Hilfeleistung ist eine reine Pflicht nach § 323c
    - was bitte soll ich beim "Grilen am See" an erweiterten Maßnahmen ergreifen? Die Würstchenintubation oder die Venenpunktion mittels Strohhalm aus dem Sangria-Eimer? Normalerweise vergesse ich meinen Notfallrucksack immer versehentlich, wenn ich mit Freunden Grillen fahre. Da komm ich gar nicht in die Verlegenheit, mich zwischen machen und unterlassen entscheiden müsste.


    Ergo: völlig konstruiertes Fallbeispiel. Mehr als EH ist nicht drin, und da wirst du wenig falsch machen.

    Korrekt, nur weil man Arzt, RettAss o.ä. ist hat man nicht automatisch eine Garantenposition inne.
    Einen sehr interessanten Beitrag zu dem Thema Garantenstellung gibts in einem anderen Forum.

  • Es könnte aber ja mal wieder ein Paar Neider geben, welche nur das beste Wollen und ihn Anzeigen. Der hilflosen Person ist kein Schaden entstanden und ohne sofortige Intervention, hätten weitere Schäden nicht ausgeschlossen werden können.


    Und wegen welchen Deliktes soll man den Helfer dann anzeigen?

  • Bei uns ist es per Arbeitsvertrag geregelt, daß der Genuß von Alkohol 12 Stunden vor Dienstbeginn verboten ist.
    Macht Sinn, oder! Leider bezieht sich dieses Verbot aber nicht auf Psychopharmaca, Medikamente zur Blutdruckregulierung und anderes Gezeugs!
    Das Verbot, von dem Körperbauveränderten und dich zur Tonne lassenden "McAllesdrinn und druff" kommt sicherlich noch!


    Definitiv: KEIN ALKOHOL im Dienst, ob Fahrer oder Beifahrer oder Onkel Doc!!!


    Hans aus Ludwigshafen


    (meine Lollipops mit Erdbeergeschmack lass ich mir aber nicht verbieten) :nein:

  • Leider nicht in allen Bundesländern, aber beispielsweise im rheinland-pfälzischen Rettungsdienstgesetz gibt es sogar eine Bussgeldvorschrift:



    § 30


    Bußgeldbestimmungen
    (...)
    (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. als Mitglied des im Fahrdienst eingesetzten Personals entgegen
    a) § 17 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 und 5 BOKraft während des
    Dienstes oder der Dienstbereitschaft alkoholische Getränke oder andere die
    dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich nimmt oder die Fahrt
    antritt, obwohl er unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel steht,(...)

  • Bei uns gibt es eine Dienstanweisung über 24 Std vor Dienst keinen Alkohol. Sicherlich manchmal schwierig.


    Es kam schon mal vor, das jemand leicht erkrankt zum Dienst erschien. Da gab es meist relativ unkomplizierte Aktionen der Kollegen "Du Bett, ich fahr weiter bis du fit bist." Und nachdem es mal einen Kollegen erwischt hat, der nach einer Party am nächsten Tag (er hatte abends extra das Auto stehen lassen und bis mittags geschlafen) der Lappen doch noch für nen Monat abgenommen wurde (Schade, in ne Pol-Schulung gefahren "So geht das Pusten") ist auch allen bewußt, wie lange es noch Reste gibt.


    Und sorry, aber wer es nicht schaft vor der Rufbereitschaft oder wie auch immer das bei diesen Dorf-NAs heißt seinen Konsum zu zügeln, und dann mit Blaulicht (das ist nüchtern schon ungemein gefährlicher) durch die Welt fährt... und Patienten gefährdet. Da bleibt doch eigentlich nur Fahr und Berufsverbot. Zumindest wenn das BRK ihn weiter einsetzt macht es sich meines Erachtens unglaubwürdig.

  • Unabhängig, ob das Sinn macht, aber ist das zulässig?


    Nein. Zulässig ist maximal die Anweisung, dass der Dienstantritt mit Restalkohol verboten ist. Mir kann aber kein AG verbieten, 24 Std. vor Dienstbeginn ein Bier, eine Weinschorle o.ä. zu trinken. Da ist ein Eingriff in meine Freizeitgestaltung, die ihm nicht zusteht.

  • Bei meinem alten Arbeitgeber gab es die Dienstanweisung, 12 Stunden vor Dienstantritt keinen Alkohol zu sich zu nehmen. Formulierungen, die eine Alkoholfreiheit zu Dienstbeginn vorsehen, sind da wohl für beide Seiten sinnvoller. Der Arbeitgeber ist seinen Pflichten damit nachgekommen und kann Fehlverhalten mit Verweis auf die Dienstanweisung dann entsprechend sanktionieren, der Arbeitnehmer kann sich reinen Gewissens abends zum Essen ein Gläschen Wein genehmigen, welches ja bis zum Dienstantritt dann verstoffwechselt ist.