Patientin nicht reanimiert: Rettungsassistent wegen unterlassener Hilfeleistung verurteilt

  • @hk- um:


    Du vermischst hier zwar gerade gehörig verschiedene Fakten,
    jedoch ist die von dir angesprochene Regelung der Leichenschau nicht die
    Schlechteste....


    1. Auch deutsche Rettungsassistenten sind beim Fehlen sicherer Todeszeichen
    in aller Regel angehalten, Reanimationsmassnahmen einzuleiten.


    2. Reanimationsbemühungen beim Vorliegen von sicheren Todeszeichen
    sind Unsinn, und ich glaube dir auch nicht, dass du "von Gesetz wegen" dazu
    verpflichtet bist. Kannst du das belegen?


    3. Selbstverständlich darf auch nach österreichischem Recht ein vollapprobierter Arzt
    (zur Kenntnis: in AT sind erst Fachärzte vollapprobiert und daher nehmen m. W. nach auch
    nur Fachärzte am Notarztdienst teil) den Tod feststellen. Was er nicht tut, ist die Leichenschau
    durchführen und die entgültige Todesbescheinigung ausstellen. Und diese Praxis ist sehr sinnvoll,
    denn immer wieder wird aufgezeigt, dass deutsche Haus- und Notärzte mangelhafte Leichenschauen
    durchführen und so Straftaten und andere (natürliche) Todesursachen unentdeckt bleiben.

  • Das bei unsicheren Todeszeichen eine REA auch durch einen deutschen RettAss einzuleiten ist ist klar, weil dies nicht einmal der Arzt verweigern darf es sei denn dies liegt in der Form einer Patientenverfügung vor. Dann ist der Arzt und auch das Assistenzpersonal daran gebunden.


    Zu 2 doch nach gängiger Lehrmeinung kann der RS.at sichere Todeszeichen garnicht sicher erkennen, was ich bei 260 h Ausbildung, wenn es allein um diese Ausbildung auch unterschreibe.


    Zu drei ist fix zu sagen ein Arzt mit Jus practicandi (also Facharzt oder AFA mit drei Jahren Turnus) kann nach österreichischen Recht nur einen Behandlungsschein ausstellen es sei denn er ist Destrikts oder Sprengelarzt, weil der Totenschein ein die Sterbeurkunde begründendes Dokument ist und somit als hoheitliche Aufgabe gesehen wird, wobei sich die Landessanitätsgesetze unterscheiden, da man sich den Sprengelarzt, welcher ca. 2000 Euro im Monat zusätzlich erhält, sparen möchte.


    Des weiteren bin ich zwar von dem ursprünglichen Fall abgewichen, würde aber auch in Deutschland so handeln wo keine eindeutigen Todeszeichen und auch keine Patientenverfügung wird reanimiert, damit bin ich zumindest juristisch abgesichert. Als Arzt würde ich aber auch nicht wesentlich anders entscheiden, da wir Studium auch ständig mit dem juristischen Aspekt konfrontiert werden.

  • Das bei unsicheren Todeszeichen eine REA auch durch einen deutschen RettAss einzuleiten ist ist klar, weil dies nicht einmal der Arzt verweigern darf es sei denn dies liegt in der Form einer Patientenverfügung vor. Dann ist der Arzt und auch das Assistenzpersonal daran gebunden.

    Das ist in der Pauschalität nicht richtig. Es ist hierzulande umstritten welche Wirkung eine Patientenverfügung, gerade in der Notfallmedizin, entfaltet. Von einer Bindung an die Patientenverfügung kann also so keine Rede sein.


    Im Übrigen intressiert mich, wie auch andere User, die gesetzliche Grundlage dafür, wonach auch bei sicheren Todeszeichen eine Reanimation einzuleiten sein soll. Das dies möglicherweise Lehrmeinung ist, ist unerheblich, denn auch Lehrmeinungen können falsch sein und entfalten schon gar keine rechtliche Bindungswirkung.


    Zitat

    Als Arzt würde ich aber auch nicht wesentlich anders entscheiden, da wir Studium auch ständig mit dem juristischen Aspekt konfrontiert werden.

    Es dreht sich, gerade bei der ärztlichen Entscheidung, nicht vordringlich um die Frage der juristischen Absicherung, sondern in erster Linie um die Frage der medizinischen Indikation von Reanimationsmaßnahmen. Wenn die Indikation positiv gestellt wird/werden kann, sind Reanimationsmaßnahmen einzuleiten, bei negativer Feststellung /-smöglichkeit sind diese nicht einzuleiten. Daran orientiert sich dann auch die juristische Bewertung.


    Wenn es nur eine Wahrheit gäbe, könnte man nicht hundert Bilder über das selbe Thema malen. (Pablo Picasso)

  • Oepfae ja du hast recht man muss an sich zwischen der beachtlichen und verbindlichen Patientenverfügung unterscheiden. Bei ersterer sind die formaljuristischen Voraussetzungen nicht erfüllt um bindend zu sein z.B. vor mehr als 5 Jahren verfasst. Dann ist der Arzt gehalten, bei seiner Beurteilung die Patientenverfügung zur Feststellung des vermuteten Patientenwillens heran zuziehen. Als zweites gibt es in Österreich die verbindliche Patientenverfügung, welche wie der Name schon sagt bindenden Charakter hat:


    http://www.ris.bka.gv.at/Gelte…723&ShowPrintPreview=True


    Zur Todesfeststellung ist zusagen, dass im SanG von 2002 die Feststellung des Todes nicht explizit genannt ist und daraus leiten die HiOrg's ab, dass der RS und auch der NFS nicht berechtigt ist eine Reanimation zu unterlassen, es sei denn es liegen die üblichen mit dem Leben unvereinbaren Verletzungen vor (Hier sagt der Lehrbehelf des ÖRK [Ja ist kein Gesetz, wird aber gerne von dem ÖRK als solches gesehen und die Nichtberücksichtigung hat zumindest arbeitsrechtliche Konsequenzen oder EA's wird der Abschied nahegelegt) "Tödliche Verletzungen, Kopfabtrennung bzw. -zertrümmerung, Zerstückelung, Zerquetschung, Zerreißung, totale Deformation des ganzen Körpers." Zwar nennt der Lehrbehelf auch die Leichenflecke und die Totenstarre, zu diesen wird in der Ausbildung gesagt, dass ein nicht Arzt diese nicht von anderen Flecken unterscheiden kann. (Das unterschreib ich zwar nicht, aber so wird es von einigen und nicht wenigen Ausbildern in Österreich gelehrt.) Das Problem ist das keine gesetzliche Präzisierung vorliegt, z.B. hat das ÖRK dem RS bis letztes Jahr die BZ - Messung untersagt und der Nationalrat mußte dem Gesetz den Passus zufügen:




    und jetzt löst das ÖRK das Problem in dem einfach kein BZ - Meßgerät vorhanden ist. Die Argumentation der Gegner der BZ - Messung durch RS führten und führen an, dass es für den RS keinen Unterschied macht, da er ja keine Infusionen anhängen darf. Auf die Frage, dass ja nicht jeder mit Unterzuckerung bewußtlos ist, kam Glukose oder Fructose ist in dem Zusammenhang als Medikament zu verstehen und dieses darf durch einen RS auch nicht gegeben werden. Als man dann fragte, wie es mit einer Cola und einer Semmel aussieht wurde das Gespräch von Seiten des Ausbilders beendet.


    PS. Es gab hier tatsächlich schon den Fall, dass eine Patientin bat man möge ihr vor der Heimfahrt noch eine Cola ziehen und eine Semmel bringen, was die Sanis vom KTW ablehnten, obwohl die Patientin sagte das sie seit Morgens vor 07.00 nichts gegessen hat und Diabetikerin ist. Zudiesem Zeitpunkt es war gegen 14.00 Uhr nachmittags. Zwar trifft hier die Hauptschuld die Klinik und das Pflegeheim (im Prinzip ist dieses verpflichtet eine Betreuungsperson bei unselbstständigen Patienten mit zu schicken. Ich hatte schon den Fall, dass ein Arzt die Behandlung verweigert, da es keine Notfallbehandlung war und E-Card und Begleitung fehlten.), weil im Rollstuhl im Wartebereich kann man sich schlecht bewegen und was zu essen organisieren, doch das Ende vom Lied war der KTW mußte RTW und NEF nachfordern, weil die Patientin kollabiert ist mit einem hypoglykämischen Schock.



    http://www.ris.bka.gv.at/Gelte…n&Gesetzesnummer=20001744

  • Man könnte hier im Forum mal einen eigenen Bereich aufmachen, der sich ausschließlich den Absurditäten und Kuriositäten im östlichen Alpenland widmet. Ein Failblog sozusagen.


    8) J.

  • Man könnte hier im Forum mal einen eigenen Bereich aufmachen, der sich ausschließlich den Absurditäten und Kuriositäten im östlichen Alpenland widmet. Ein Failblog sozusagen.


    8) J.

    Vielleicht sollte ich mich dort mal als Gesundheitsminister bewerben... die formale Qualifikation hab ich ja. KLingt so als könnte man dort wirklich Spaß haben :grumble:


    Wenn es nur eine Wahrheit gäbe, könnte man nicht hundert Bilder über das selbe Thema malen. (Pablo Picasso)

  • Wenigstens das Problem hat man in Österreich nicht, wenn ich als RS oder NFS zu einem Patienten komme muß ich reanimieren :dash: Ein Problem habe ich dann wenn eindeutige Todeszeichen vorliegen, wie nicht wegdrückbare Leichenflecke, Rigor usw. dem Gesetz nach müßte ich die Person aus dem Bett ziehen und die REA durchführen, [...]



    Des weiteren bin ich zwar von dem ursprünglichen Fall abgewichen, würde aber auch in Deutschland so handeln wo keine eindeutigen Todeszeichen und auch keine Patientenverfügung wird reanimiert, damit bin ich zumindest juristisch abgesichert. Als Arzt würde ich aber auch nicht wesentlich anders entscheiden, da wir Studium auch ständig mit dem juristischen Aspekt konfrontiert werden.


    Irgendwie widersprichst du dir. Findest du es jetzt sinnvoll oder nicht, beim Fehlen von sicheren Todeszeichen Reanimationsmassnahmen einzuleiten?
    Zur Patientenverfügung hat oepfae schon was geschrieben. Insbesondere im Rettungs- und Notarztdienst kann sie aus verschiedenen Gründen nur bedingt
    Berücksichtigung finden. Des weiteren sei doch nicht so resolut, was deine (zukünftigen) Entscheidungen angeht. Theorie und Praxis sind zwei paar Schuhe.
    Ich persönlich behalte mir das Recht vor, auch beim Fehlen sicherer Todeszeichen, gegebenenfalls auf Reanimationsmassnahmen zu verzichten.



    [...]da nach österreichischem Recht selbst ein vollapprobierter Arzt nicht den Tod feststellen darf, sondern dies nur "vorläufig" durchführt.[...]


    Zu drei ist fix zu sagen ein Arzt mit Jus practicandi (also Facharzt oder AFA mit drei Jahren Turnus) kann nach österreichischen Recht nur einen Behandlungsschein ausstellen es sei denn er ist Destrikts oder Sprengelarzt, weil der Totenschein ein die Sterbeurkunde begründendes Dokument ist und somit als hoheitliche Aufgabe gesehen wird, wobei sich die Landessanitätsgesetze unterscheiden, da man sich den Sprengelarzt, welcher ca. 2000 Euro im Monat zusätzlich erhält, sparen möchte.


    Und trotzdem darf und muss der vor Ort anwesende Arzt den Tod feststellen. ;)


    Gruss Felix

  • Ich muss zugeben, das Gesetz zur Patientenverfügung aus Österreich liest sich beim ersten drüber lesen mal nicht so schlecht an... Werde es mir die Tage mal genauer zu Gemüte führen...


    Wenn es nur eine Wahrheit gäbe, könnte man nicht hundert Bilder über das selbe Thema malen. (Pablo Picasso)

  • Im Medizinbereich haben die einige schicke Ansichten, oepfae.
    Ich finde insbesondere die Widerspruchslösung im Transplantationsgesetz
    und die schon angesprochene Todesbescheinigung nur durch spezielle Ärzte gut.


    Anderes ist dagegen doch verbesserungswürdig, z.B. der
    österreichische Rettungsdienst und die Turnusknechtschaft.... ;)

  • Zitat

    Soweit ich das aus den hier bekannten Details entnehme, hat er bei der Entscheidung ausser Acht gelassen, dass es sich um einen Hausnotruf-Alarm handelt, den die nunmehr Verstorbene noch selbst ausgelöst hat.

    Kann ich so pauschal aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehen. Wäre der Notruf der Tochter der Patientin, dass ihre 84 jährige bisher rüstige Mutter ohne bekannte relevante Vorerkrankungen nun unter thorakalen Schmerzen leide, anders zu bewerten gewesen, als wenn diesen die Patientin selbst abgesetzt hätte?
    Müsste eine Patientin mit einem bösartigen, bekannten Tumor im Halsbereich, deren Tod durch Einbruch des Tumors in die Halsschlagader zu erwarten ist, dann reanimiert werden, wenn sie selber noch mit einem Anruf mitteilen kann, dass eine starke Blutung eingesetzt habe, jedoch nicht, wenn diese Beobachtung durch eine andere Person gemeldet würde?

  • Kann ich so pauschal aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehen. Wäre der Notruf der Tochter der Patientin, dass ihre 84 jährige bisher rüstige Mutter ohne bekannte relevante Vorerkrankungen nun unter thorakalen Schmerzen leide, anders zu bewerten gewesen, als wenn diesen die Patientin selbst abgesetzt hätte?


    Es geht wohl eher darum, dass die Dame kurz zuvor selbst den Notruf absetzte und somit noch nicht so lange tot sein kann, als dass mit sicheren Todeszeichen gerechnet werden kann. Im Gegensatz zum Fall "morgens tot im Bett gefunden", wo der Todeszeitpunkt ja durchaus mal ein paar Stunden her sein kann.

  • Zu 2 doch nach gängiger Lehrmeinung kann der RS.at sichere Todeszeichen garnicht sicher erkennen, was ich bei 260 h Ausbildung, wenn es allein um diese Ausbildung auch unterschreibe.

    Damit ist das Thema doch gegessen. Wenn ihm nicht zugestanden wird, ob er sichere von unsichere Todeszeichen unterscheiden kann, muss er folglich die Reanimation einleiten. Was gibts denn da noch zu diskutieren?


    Und zum RA und RAiP: Ich frage mich, wann der RAiP denn seinem Kollegen wohl gesagt hat, dass die Dame noch selbst den Notrufknopf gedrückt hat. So wie es klingt ja offenbar frühestens aufm Rückweg zur Wache, weil sonst hätte man die Rea ja doch noch einleiten können.

  • Todeszeichen erkennen hin oder her, den Tod feststellen darf nur der Kollege, der auch auf der "Arztschule" gewesen ist. Als RA tue ich in einer solchen Situation sicher gut daran, erstmal anzufangen. Wenn ich mir persöhnlich und aus guter Erfahrung heraus sicher bin, das der Kampf nicht mehr gewonnen werden kann, fahr ich halt mit halber Kraft. Es ist ein schmaler Grat, wenn man mal ethische Gesichtspunkte mit an Bord holt, aber die Entscheidung liegt einfach nicht im ermessen des RA. Ich hab mich selber schon in solchen Situationen befunden und das häufig genug mit grummeln im Bauch.

  • Wenn ich mir persöhnlich und aus guter Erfahrung heraus sicher bin, das der Kampf nicht mehr gewonnen werden kann, fahr ich halt mit halber Kraft.


    Das ist wohl der Punkt. Ich z.B. würde in diesem Fall keine Maßnahmen mehr ergreifen und bin in den ganzen Jahren damit gut gefahren. Dazu gehört allerdings auch die Absprache mit anwesenden Angehörigen. "Ein bisschen" reanimieren sollte es eigentlich nicht geben - entweder alles oder nichts.

    Knüpfe dich nicht an Geringes, es zieht dich ab und hinab, fügt dir Geringeres zu.

  • Das ist wohl der Punkt. Ich z.B. würde in diesem Fall keine Maßnahmen mehr ergreifen und bin in den ganzen Jahren damit gut gefahren. Dazu gehört allerdings auch die Absprache mit anwesenden Angehörigen. "Ein bisschen" reanimieren sollte es eigentlich nicht geben - entweder alles oder nichts.


    So sehe ich das auch. Ich finde eine "halbherzige" Reanimation ziemlich unethisch. Entweder ich versuche alles, oder ich lasse es. Wenn ich es lasse, muss ich es halt gut begrünen können.

  • Als erfahrener RA wird Dir im Regelfall auch kein NA ans Bein pinkeln, wenn Du bei einem Pat. mit z.B. schon vorhandenen Totenflecken nicht Tango machst. Absprache ist das A und O. In der Regel trifft der Doc ja kurze Zeit später ein und die Zeit bis dahin kriegt man schon überbrückt. Mit halber Kraft, meinte ich auch nicht, das man ein " bißchen rumreanimiert".

  • Als erfahrener RA wird Dir im Regelfall auch kein NA ans Bein pinkeln, wenn Du bei einem Pat. mit z.B. schon vorhandenen Totenflecken nicht Tango machst. Absprache ist das A und O. In der Regel trifft der Doc ja kurze Zeit später ein und die Zeit bis dahin kriegt man schon überbrückt.


    Wir sprechen (dank des Austria-Exkurses) vielleicht immer noch über zwei verschiedene Dinge. Beim Vorliegen sicherer Todeszeichen würde ich auf keinen Fall eine Reanimation beginnen. Das ist ja das letzte. Und es grenzt ja schon an den Tatbestand "Störung der Totenruhe". Was ich oben schrieb, bezog ich auf eine Situation ohne sichetre Todeszeichen.

  • Ich glaub wir haben aneinander vorbei geredet. ?-(
    Vielleicht nochmal zur Erklärung, weil wir glaub ich das selbe meinen:
    1. Bei sicheren Totenzeichen: auf KEINEN Fall irgenwelche Reanimationsmaßnahmen ergreifen. Da ist § 168 StGB schon sehr treffend
    2. Bei unsicheren Todeszeichen: Eine klare und vertretbare Entscheidung treffen, die ich entsprechend begründen kann, vorallem, wenn ich keine Maßnahmen eingeleitet habe.
    Deswegen sprach ich von überbrücken, z.B das Gespräch mit den Angehörigen zu suchen um z.B. festzstellen:" Möchte xy überhaupt das entsprechende Maßnahmen eingeleitet werden" oder gibt es sowas wie eine Patientenverfügung etc., Ich geb euch vollkommen Recht, sowas wie "einbßchen reanimieren" sollte es nicht geben.
    Ich hab mich anscheinend doch etwas unklar ausgedrückt

    2 Mal editiert, zuletzt von machulle ()

  • 2. Bei unsicheren Todeszeichen: Eine klare und vertretbare Entscheidung treffen, die ich entsprechend begründen kann, vorallem, wenn ich keine Maßnahmen eingeleitet habe.


    Hat das Urteil nicht gerade diesem Vorgehen deutlich einen Riegel vorgeschoben? Ein RA soll nicht entscheiden ob reanimieren oder nicht, sondern bei fehlenden sicheren Todeszeichen einfach anfangen.

  • Hat das Urteil nicht gerade diesem Vorgehen deutlich einen Riegel vorgeschoben? Ein RA soll nicht entscheiden ob reanimieren oder nicht, sondern bei fehlenden sicheren Todeszeichen einfach anfangen.


    Theoretisch steht das sicher außer Frage, richtig. Das war aber auch schon vor diesem Urteil klar.


    J.