Feuerwehrführerschein Hessen, nur ehrenamtlich oder auch hauptamtlich gültig?

  • Hallo liebe RD-Gemeinde,




    Das hier ist mein erster Post hier, ich muss aber zugeben, dass ich schon länger mitlese^^






    ich habe folgende frage:In Hessen gibt es ja seid diesem Jahr den FW-Führerschein, jetzt habe ich mir da mal gedanken gemacht, ob er nur für den ehrenamtlichen Bereich (FFW[wobei ich Mitglid in einer bin, dort auch als Maschinist eingesetzt]/KatS) oder auch für den hauptamtlichen Bereich gültig ist, also Regelrettung.




    lg Toby :hallo:

  • Ist vom Arbeitgeber abhängig, es gibt Rettungsdienste die ihn anerkennen und welche die ihn ablehnen. Es gibt im übrigen auch ehrenamtliche Strukturen wo diese Fahrerlaubnis weder angeboten, noch anerkannt wird.

    Einmal editiert, zuletzt von _BC_ ()

  • Siebtes Gesetz
    zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
    Vom 23. Juni 2011
    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossenArtikel 1
    Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
    vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
    das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni
    2011 (BGBl. I S. 1124) geändert worden ist, wird wie
    folgt geändert:
    1. § 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 10 werden die Sätze 5 bis 8 aufgehoben.
    b) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 10a eingefügt:
    â??(10a) Die nach Landesrecht zuständige Behörde
    kann Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren,
    der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
    des Technischen Hilfswerks und
    sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes,
    die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, Fahrberechtigungen
    zum Führen von Einsatzfahrzeugen
    auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen
    Gesamtmasse von 4,75 t â?? auch mit Anhängern,
    sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination
    4,75 t nicht übersteigt â?? erteilen.
    Der Bewerber
    um die Fahrberechtigung muss
    1. mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaubnis
    der Klasse B besitzen,
    2. in das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu
    einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t eingewiesen
    worden sein und
    3. in einer praktischen Prüfung seine Befähigung
    nachgewiesen haben.
    Die Fahrberechtigung gilt im gesamten Hoheitsgebiet
    der Bundesrepublik Deutschland zur Aufgabenerfüllung
    der in Satz 1 genannten Organisationen
    oder Einrichtungen. Die Sätze 1 bis 3
    gelten entsprechend für den Erwerb der Fahrberechtigung
    zum Führen von Einsatzfahrzeugen
    bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t
    â?? auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse
    der Kombination 7,5 t nicht übersteigt.â??





    Sobald Du einen Cent dafür bekommst, fährst Du ohne Fahrerlaubnis. Lustig, oder?
    Umsonst darfst Du den RTW lenken, bezahlt nicht.

  • Ist vom Arbeitgeber abhängig, es gibt Rettungsdienste die ihn anerkennen und welche die ihn ablehnen. Es gibt im übirgena uch ehrenamtliche Strukturen wo diese Fahrerlaubnis weder angeboten, noch anerkannt wird.

    Jeder AG, der seine Mitarbeiter entlohnt (in welcher Form auch immer) und der den Führerschein "anerkennt", ermächtigt zum Fahren ohne Fahrerlaubnis. Heißes Eisen. Und Unkenntnis schützt vor Strafe nicht.


    Noch als Beispiel: Sollte ein OV ehrenamtlich einen Sandienst machen und auch nur ein paar Euros dafür bekommen, so darf man schon wieder nicht fahren. :-)


    Deshalb: Richtigen Führerschein machen, dann fahren.

  • Mir geht es um keine Grundsatzdiskussion, es sei aber erwähnt das ich diesen entsprechenden Zusatz in der HFbV so nicht finde und damit dürfte es ggf. rechtlich interessant werden.

    Zu beachten ist auch das Hessen sich nicht nur auf den § 2 Absatz 10a Satz 1 des StVG beruft, sondern auch auf § 2 Abs. 10 StVG in dem es um eine Dienstfahrerlaubnis geht (nicht "Feuerwehrführerschein"). Durch die Berufung auf § 2 Abs. 10 StVG könnte ein neuer rechtlich zu klärender Sachverhalt entstanden sein.


    Im übrigen dürfte auch die Sache mit dem ehrenamtlichen Fahrzeug interessant werden, denn solang die Besatzung keine Vergütung erhält ist die Tätigkeit noch immer ehrenamtlich.


    Machen ist für manchen übrigens nicht so einfach, denn alleine der Gesundheitscheck (Sehtest bzw. generelle Augenuntersuchung) kann für manchen beim C1 schon das Aus bedeuten.

  • Jeder AG, der seine Mitarbeiter entlohnt (in welcher Form auch immer) und der den Führerschein "anerkennt", ermächtigt zum Fahren ohne Fahrerlaubnis.


    Unterstellt, die dahinterstehende Argumentation ist stimmig (was ich aktuell nicht beurteilen kann): wenn überhaupt, dann duldet der Arbeitgeber es vielleicht, vielleicht stiftet er auch zu etwas an, aber ermächtigen kann er dazu niemanden.

  • Zu beachten ist auch das Hessen sich nicht nur auf den § 2 Absatz 10a Satz 1 des StVG beruft, sondern auch auf § 2 Abs. 10 StVG



    Das klingt in der Eingangsformel der Hessischen Verordnung zur Erteilung einer Fahrberechtigung an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste (Hessische Fahrberechtigungsverordnung - HFbV) irgendwie anders:


    Zitat

    Aufgrund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i in Verbindung mit § 6 Abs. 5 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 312, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2507), und des § 89 Abs. 1 und 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 635), verordnet die Landesregierung, soweit die Zuständigkeiten zwischen den Verwaltungsstufen nach § 89 Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestimmt werden, im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, dem Minister für Arbeit, Familie und Gesundheit sowie dem Minister des Innern und für Sport:

    (zitiert nach http://www.rv.hessenrecht.hessen.de)

  • Unterstellt, die dahinterstehende Argumentation ist stimmig (was ich aktuell nicht beurteilen kann): wenn überhaupt, dann duldet der Arbeitgeber es vielleicht, vielleicht stiftet er auch zu etwas an, aber ermächtigen kann er dazu niemanden.

    Mea culpa, Du alter Jurist. :-)


    § 21
    Fahren ohne Fahrerlaubnis



    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer




    1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder


    2. als Halter eines
    Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt,
    der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen
    des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.





    Die oben geschilderte rechtliche Auslegung habe ich im übrigen nicht aus meiner Nase gezogen, sondern vom Hausjuristen unseres DRK-Landesverbandes.

  • Hallo,


    der DRK LV Württemberg teilt nun mittlerweile ebenfalls die Meinung, wonach der "Feuerwehrführerschein" nur durch ehrenamtliches Personal erlangt werden kann. Aktuell rät der DRK LV Württemberg davon ab, hauptamtliches Personal für den "Feuerwehrführerschein" zu qualifizieren.


    Grüße

  • Zu beachten ist auch das Hessen sich nicht nur auf den § 2 Absatz 10a Satz 1 des StVG beruft, sondern auch auf § 2 Abs. 10 StVG in dem es um eine Dienstfahrerlaubnis geht (nicht "Feuerwehrführerschein"). Durch die Berufung auf § 2 Abs. 10 StVG könnte ein neuer rechtlich zu klärender Sachverhalt entstanden sein.


    Im übrigen dürfte auch die Sache mit dem ehrenamtlichen Fahrzeug interessant werden, denn solang die Besatzung keine Vergütung erhält ist die Tätigkeit noch immer ehrenamtlich.


    Machen ist für manchen übrigens nicht so einfach, denn alleine der Gesundheitscheck (Sehtest bzw. generelle Augenuntersuchung) kann für manchen beim C1 schon das Aus bedeuten.

    Ich denke mal, dass hier das Bundesrecht nicht vom Land Hessen ignoriert oder umgedeutet werden kann.


    Unser Jurisrt sieht die Sache mit der Entlohnung stringent: Gibts Geld für den Dienst (ob in Mannschaftskasse oder direkt ans Personal), ist es nicht mehr ehrenamtlich.


    Und zum Thema Gesundheitscheck: Es hat einen Sinn, dass "Blinde" und "Lahme" nicht LKW und RTW fahren sollen.

  • Nachtrag:


    _BC_, hast du schon mal versucht, in § 2 Absatz 10 StVG die Sätze 6 und 8 zu finden? Ich habe jetzt mehrfach durchgezählt, mehr als 4 Sätze finde ich einfach nicht. http://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__2.html




    Taubenzüchter, inhaltlich stehen wir auf einer Wellenlänge. Es ging mir nur um den Gebrauch des Wortes "Ermächtigung", das klingt nicht nach privatem Verhältnis sondern nach einer öffentlich-rechtlichen Konstruktion, was bei Hilfsorganisationen aber i.d.R. nicht dem Beschäftigungsverhältnis entspricht.

  • Ich denke mal, dass hier das Bundesrecht nicht vom Land Hessen ignoriert oder umgedeutet werden kann.

    Ich glaube, das ist der springende Punkt. Die HfbV hat als Verordnung keinen Gesetzescharakter. Ein Bundesgesetz mir mMn eindeutigen Wortlaut kann und darf nicht aufgrund einer niederrangigen Verordnung interpretiert werden.

  • Bundesrecht geht vor Landesrecht, nur bezieht man sich ja in Hessen nicht ausschließlich auf § 2 Absatz 10a StVG. Würde man sich ausschließlich auf diesen Satz beziehen wäre die Sache sicher eindeutig, ich bin mir sehr sicher das findige Anwälte sich ggf. auch auf § 2 Absatz 10 StVG berufen und dies ist dann wieder Bundesrecht.


    Bezüglich der Sache mit den Blinden und Lahme, die Sache hinkt! Es geht nicht um Blinde und Lahme, sondern um Personen die einen regulären B Führerschein haben und eine Sehschwäche bzw. Augenfehlstellung o.ä.. Die mir bekannten Personen die wegen der Augengeschichte keinen C1 machen durften fahren seit Jahren schon RTW oder ähnliche Fahrzeuge unter 3,5t und dürfen Fahrzeuge zw. 3,5t und 4,75t mit Feuerwehrführerschein führen, das ist doch irgendwo äußerst fraghaft wenn sie dann keine Zulassung zum C1 bekommen.


    In § 2 Absatz 10 StVG die Sätze 6 und 8 sind auch nicht zu finden da sie mit der Änderung aufgehoben wurden, warum suchst du diese aber?


    Wegen der ganzen Sache ob man über § 2 Absatz 10 StVG den Führerschein auch hauptamtlich nutzen kann; ehrenamtlich besetzte Fahrzeuge bei bezahlten Diensten auch unter diese Regelung fallen oder warum man mit einer potentiell "brandgefährlichen" Sehschwäche o.ä. PKW bzw RTW unter 3,5t fahren darf und RTW mit 3,8t nicht mehr sollen sich von mir aus die Gerichte kümmern, ich glaube nicht das wir hier uns darum ernsthaft sorgen machen sollten.

  • Ehrenamtlich heißt mitnichten ohne Geld, immerhin gibt es eine "ehrenamtliche Aufwandsentschädigung" auch noch.


    Wenn ein OV für das stellen eines RTW samt Personal so rechnet, das kein Gewinn erwirtschaftet sind, sondern der Unterhalt damit finanziert wird (eingetragene Vereine dürfen ja keinen Gewinn machen), ist das ehrenamtlich. Keiner zwingt den OV Verlust zu machen.


    Selbst wenn die Besatzung einen gewissen Geldbetrag für den Tag erhält, bleibt es ehrenamtlich, pro Person bis 2.100 Euro / Jahr.

  • Ehrenamtlich heißt mitnichten ohne Geld, immerhin gibt es eine "ehrenamtliche Aufwandsentschädigung" auch noch.


    Wenn ein OV für das stellen eines RTW samt Personal so rechnet, das kein Gewinn erwirtschaftet sind, sondern der Unterhalt damit finanziert wird (eingetragene Vereine dürfen ja keinen Gewinn machen), ist das ehrenamtlich. Keiner zwingt den OV Verlust zu machen.


    Selbst wenn die Besatzung einen gewissen Geldbetrag für den Tag erhält, bleibt es ehrenamtlich, pro Person bis 2.100 â?? / Jahr.

    Die Juristen unseres LVs sehen das anders. Ich glaube denen jetzt einfach mal. Jeder hat sein Fachgebiet, die reden mir in die Medizin auch nicht rein.

  • Ich lese hier immer wieder vom §2 Abs. 10. Es ist aus diesem aber ganz klar ersichtlich, dass er sich nicht an Feuerwehr, THW und Rettungsdienst richtet. Dafür gibt es ja auch 10a. Abgesehen davon, dass es die genannten Sätze im Absatz gar nicht gibt, was den Verweis ziemlich hinfällig macht, ist der Paragraph auf Bundeswehr, Bundespolizei und Polizei bezogen, was wörtlich drinsteht. Sprich er tut nun wirklich nicht viel zur Sache.


    Zitat von "StVG §2 Abs.10

    Bundeswehr, Bundespolizei und Polizei können durch ihre Dienststellen Fahrerlaubnisse für das Führen von Dienstfahrzeugen erteilen (Dienstfahrerlaubnisse). Diese Dienststellen nehmen die Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde war. Für Dienstfahrerlaubnisse gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Mit Dienstfahrerlaubnissen dürfen nur Dienstfahrzeuge geführt werden.


    Die Grenze bei 3,5t mag ja diskutierbar sein, aber es ist vollkommen egal wo man sie zieht, irgendwo muss man eine starre Grenze einführen. Der Gesetzgeber hat sich für dieses Gewicht entschieden. Es ist für mich auch sinnvoll, dass mit einer gewissen Fehlsichtigkeit ein LKW nicht geführt werden sollte. Und das Risiko fällt ja nun nicht dadurch, dass dem Auto jemand eine Leuchtfarben Lackierung und ein paar Blaulichter spendiert wurden. Es ist sicher sehr ärgerlich für die Betroffenen aber die Regelung dient letztlich unser aller Sicherheit.


    Viele Grüsse,
    Johannes

    Land zwischen den Meeren,
    vor dem sich sogar die Bäume verneigen,
    du bist der wahre Grund,
    warum Kompassnadeln nach Norden zeigen!

  • Wie gesagt, wegen der der Sache mit den Paragraphen mögen sich ggf. Anwälte und Richter die Zeit damit vertreiben.


    Grundsätzlich finde ich es absolut unverständlich wenn man wegen einer Sehschwäche ein 3,8t Fahrzeug nicht führen darf, welche bei einem Feuerwehrführerschein oder einer alten Klasse 3 niemanden interessiert. Hat man diese Sehschwäche und wäre wirklich so fahruntüchtigt müsste dies für alle Klasse gelten. Es ist doch ein Witz dass man den RTW X unter 3,5t mit SoSi fahren darf und sobald man eine Platte montiert die das Gesamtgewicht auf 3,8t erhöht das selbe Fahrzeug mit den selben Gefahren nicht mehr fahren darf, die Gefahren nehmen mit dieser Platte nicht wirklich auf erheblich Art und Weise zu eine komplett neue Situation geschaffen zu haben. Unterm Strich ist dies für mich mal wieder eine typisch deutsche Problematik.

    Einmal editiert, zuletzt von _BC_ ()


  • In § 2 Absatz 10 StVG die Sätze 6 und 8 sind auch nicht zu finden da sie mit der Änderung aufgehoben wurden, warum suchst du diese aber?


    Weil die Verordnung, wie du selber oben zitiert hast, sich nicht auf § 2 Abs 10 StVO bezieht, wie von dir irrtümlicherweise unterstellt, sondern nur auf § 2 Absatz 10 Satz 6 und 8 verweist. Ich zitiere das mal aus deinem eigenen Beitrag:


    Und dann gebehst du den irrtümlichen Schluss, dass die dir bekannten Sätze 1-4 des § 2 X StVG damit gemeint seien:
    Zu beachten ist auch das Hessen sich nicht nur auf den § 2 Absatz 10a Satz 1 des StVG beruft, sondern auch auf § 2 Abs. 10 StVG in dem es um eine Dienstfahrerlaubnis geht (nicht "Feuerwehrführerschein").


    Dweshalb suche ich :hallo: Der von dir unterstellte Verweis auf einen "Dienstführerschein" geht (zumindest in der hier diskutierten Fassung des StVG) ins Leere.

  • Hallo,


    der DRK LV Württemberg teilt nun mittlerweile ebenfalls die Meinung, wonach der "Feuerwehrführerschein" nur durch ehrenamtliches Personal erlangt werden kann. Aktuell rät der DRK LV Württemberg davon ab, hauptamtliches Personal für den "Feuerwehrführerschein" zu qualifizieren.


    Grüße


    Dazu eine Nachricht vom Anfang des Jahres:


    SK-Verlag: Erster ausgestellter "Feuerwehrführerschein" in Baden-Württemberg


    In dem verlinkten Artikel geht es um eine Rettungsassistentin der ProMedic in BW.