Feuerwehrführerschein Hessen, nur ehrenamtlich oder auch hauptamtlich gültig?

  • Hallo,


    es wurden bisher auch bei uns einige hauptamtliche Kräfte für den "Feuerwehrführerschein" qualifiziert. Allerdings kam eben diese Woche die aktuelle Info vom Landesverband hierzu. Aber wie das so ist beim Kreuz, wird jetzt erst einmal geprüft, ob nicht evtl. ein Bestandsschutz für FSJ/ZDL/BFD und hauptamtliches Personal geltend gemacht werden kann. Wäre ja furchtbar, wenn man auf einmal Personal mit Führerschein einstellen müsste und nicht mehr kostenneutral FSJ/ZDL/BFD als Fahrer für die RTW einsetzen könnte.


    Grüße

  • Wenn es um die Sehschwaeche geht, dann darf der Aspirant auch kein Dienstfahrzeug unter 3,5 t fuehren.
    Bei uns muessen Fahrer eine gueltige G26 haben.
    Davom geht der Geetzgeber wahrscheinlich aus.

  • Sobald Du einen Cent dafür bekommst, fährst Du ohne Fahrerlaubnis. Lustig, oder?
    Umsonst darfst Du den RTW lenken, bezahlt nicht.


    Nur mal am Rande: Das scheint mir da anders zu stehen ("Die Fahrberechtigung gilt im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Aufgabenerfüllung der in Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen.").

  • Nur mal am Rande: Das scheint mir da anders zu stehen ("Die Fahrberechtigung gilt im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Aufgabenerfüllung der in Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen.").

    Ja, aber nur mit der oben beschreibenen Einschränkung.

  • Sorry, Blackylein, das meinte och auch " ...zum Fuehren und Ueberwachen von Fahrzeugen und Maschinen...."


    Danke fuer die Richtigstellung!

  • Also ich kann verstehen dass einige hellhörig geworden sind, aber so richtig sehe ich noch kein Problem.



    Der § 2 Abs. 10a Satz 1 StVG benennt, dass die Fahrberechtigung an Angehörige (der o.g. BOS), die eine ehrenamtliche Tätigkeit ausüben, erteilt werden darf. D.h. einem "dahergelaufenen" FSJ/BFD/Mitarbeiter einfach so den o.g. Ehrenamtsführerschein zu verschaffen, könnte rechtswidrig sein, wenn dieser nicht auch eine ehrenamtliche Tätigkeit für die Organisation ausführt.


    Wenn aber ein Angehöriger (der o.g. Dienste) erstmal eine solche Fahrerlaubnis erhalten hat, darf er sie nach § 2 Abs. 10a Satz 1 StVG zur Aufgabenerfüllung der Organisation einsetzen. Und hierzu gehören meiner Meinung (neben den ehrenamtlichen Klassikern) auch ganz klar das neben- oder hauptamtliche Rettungsdienstfahren (sowie alle anderen bezahlten Tätigkeiten zur Aufgabenerfüllung). Eine Einschränkung, wie diese Aufgabenerfüllung monetär zu gestalten ist, kann ich nicht erkennen.


    Ob das systematisch so gewollt war, kann man nur mutmaßen, aber aufgrund des Wortlaut erschließt sich mir keine andere Interpretation. D.h. bei intelligenter Vorgehensweise könnte man auch die Hauptamtlichen/FSJ/BFD etc. mit diesen Fahrberechtigungen ausstatten/einsetzen (man müsste sie halt von einem ehrenamtlichen Engagement überzeugen).

  • Mal ein ganz anderer Gesichtspunkt: würde ein Arbeitgeber denn wirklich diesen Weg gehen?
    Hier gibts noch keinen EA-Führerschein, aber für meinen könnte ich das klar verneinen - ob aus Verantwortung, aus Sorge um die teuren Autos oder die juristischen Risiken, sei mal dahingestellt. Zumal man als Arbeitgeber ja auch die Freiheit hat, den zum Fuhrpark passenden Führerschein zum Einstellungskriterium zu machen.

  • Ich weiß wirklich nicht was an dem gesetzestext so schwer zu verstehen ist. Da steht ehrenamtlich.
    Was in einzelnen Sätzen steht ist unerheblich, da ein Gesetzestext IM GANZEN gelesen werden muss, nicht nur die Abschnitte, die man gut findet.


    Und wie gesagt, wenn Juristen das so auslegen, dann muss da was dran sein.


    Im Übrigen wurde der "Feuerwehrführerschein" geschaffen, um Dorffeuerwehren zu helfen, die kleine Autos über 3,5 To haben, um im MANV-Fall Ehris das Fahren eines ATWs zu ermöglichen.
    Aber ganz sicher nicht, um HiOrgs, denen eine adäquate Ausbildung Ihres Personals bisher nicht wichtig war, in Zeiten von wegfallendem Nachwuchs (Zivis) billige Arbeitskräfte zu beschaffen. Hauptsache Fensterplätze besetzt.

    Einmal editiert, zuletzt von Taubenzüchter ()

  • Ja, aber CMA hat oben schon aufgezeigt, was in den einzelnen Sätzen drinsteht, die man da als Ganzes lesen muss...


    Eben. Deshalb verstehe ich auch nicht, dass ihr die Einschränkungen nicht versteht. ?(


    Also ich finde CMAs Lesart ganz überzeugend. Du hingegen wiederholst dich nur und schlägst um dich.


    Zitat


    Und wie gesagt, wenn Juristen das so auslegen, dann muss da was dran sein.


    Diese Plattitüde überzeugt mich allerdings nicht. Was mache ich denn dann, wenn ein anderer Jurist das ganz anders auslegt. Über Schmunzels Einwände gehst du relativ unbeindruckt hinweg, und der liest und interpretiert auch gelegentlich (ganze!) Gesetzestexte.


    J.

  • Jörg: Ich schlage nicht, bin Pazifist.:-)


    Man kann es ja sehen wie CMA es beschreibt, mich überzeugt es allerdings nicht.


    Und mal ganz ehrlich, wenn eine HiOrg auch nur die leiseste Hoffnung hätte, mit dem Führerschein Geld sparen zu können, und den Nachwuchs nicht in eine richtige Fahschule schicken müßte, so würde Sie dies tun. Wie die Geier sind die doch auf diesen "Feuerwehrführerschein" losgegangen.


    Dass jetzt der LV Baden und der LV Württemberg des DRK so massiv zurückrudert, dann muss da auch mehr dahinterstecken als ein paar leise Zweifel.


    Ich hoffe, ich irre mich nicht.

  • da hab ich aber was angereichtet. O.o



    Also um das mal zu erwähnen: Ich habe den Feuerwehrführerschein noch nicht, aber möchte ihn gerne machen, da ich mit Klasse B unser LF 8/6 nicht fahren darf obwohl ich ja Maschinist bin. Da ich aber zur zeit eine Arbeeitsstelle als RS suche, dache ich, dass der FW-Führerschein dort auch gültig ist. ich blick ehrlich gesagt da nicht so ganz durch, ob ich ihn da nutzen kann. aber ich werde am montag mal in Wiesbaden anrufen, :kaffee: und nachfragen, wie das geregelt wird. Evtl. lass ich mir was schriftlich geben, dass ich dann hier verlinken/posten könnte, wenn ihr nix dagegen habt.





    mfg Toby 8-)

  • Dweshalb suche ich :hallo: Der von dir unterstellte Verweis auf einen "Dienstführerschein" geht (zumindest in der hier diskutierten Fassung des StVG) ins Leere.

    Oh, sorry die Paragraphenzeile habe ich nicht gesehen. Die Passage mit dem Dienstführerschein auf die ich mich beziehe steht in der Eingangsformel und wird über einen anderen Paragraphen abgeleitet.

    Wenn es um die Sehschwaeche geht, dann darf der Aspirant auch kein Dienstfahrzeug unter 3,5 t fuehren.
    Bei uns muessen Fahrer eine gueltige G26 haben.

    Die Kollegen auf die ich mich beziehe haben eine gültige G26 (inkl. ausführlichem Sehtest wie ihn Taxi oder Busfahrer machen) vom Gesundheitsamt und bestehen diesen immer ohne Probleme.

    aber ich werde am montag mal in Wiesbaden anrufen, :kaffee: und nachfragen, wie das geregelt wird. Evtl. lass ich mir was schriftlich geben, dass ich dann hier verlinken/posten könnte, wenn ihr nix dagegen habt.

    Kleine Tipp, suche dir eine bequem Couch und stell dir in ausreichender Menge Popcorn und was zu trinken bereit! Ich habe mit dem Innenministerium über Wochen hinweg mehrfach mit wegen dem Feuerwehrführerschein telefoniert und wirkliche genaue Aussagen bzw. etwas schriftliches auf dass ich mich berufen konnte bekam ich nicht; die gängigsten Antworten waren verweise auf rechtlich zu klärende Sachverhalte und sich an der Stelle X oder Y bitte kundig zu machen. :popcorn: :beer:

  • Moin,


    zu _BC_: eine G26 Untersuchung regelt die Tauglichkeit zum Tragen von Atemschutzgeräten und hat nichts mit der Fahrtauglichkeit zu tun. Hierbeit wird noch per Anhang (26.2, 26.3 etc) geregelt, um welche Art von Atemschutz es sich handelt. Die Untersuchung für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten wäre die G25 gewesen, und diese umfasst Sehschärfe, Farbsehen, räumliches Sehen, Gesichtsfeld, Dämmerungs- und Blendsehen nach den selben Massstäben, wie es für die Führerscheintauglichkeit der Fall ist. Es ist sehr schwer, die G25 zu bestehen und dann bei der augenärztlichen Untersuchung durchfällt. Also: böse Verwechselung der G-Untersuchungen. Atemschutztauglich kann man auch mit schlechtem Sehvermögen sein, LKW lenken sollte man damit aber noch lange nicht. Es mag ja sein, dass dich diese Grenze imens ärgert, aber sie ist, wie sie ist und eine Umstellung wird immer ein gewisses früher war alles besser Murren erzeugen. Aber wenn es danach ginge, würden wir noch mit Pferdekutschen zum Einsatz sausen.


    Im genannten Fall kommt noch eine Schwierigkeit zum Feuerwehrführerschein hinzu. Du willst ihn ja bei einer anderen Organisation nutzen als bei der für die du ihn beantragst. Ob das möglich ist, ist nun natürlich doppelt fraglich. Ich persönlich kenne genau so einen Fall, wo dies so angedacht (und im Detail so beantragt) war. Ich habe die Klärung aber nicht bis zu Ende verfolgt, von daher würde mich das Resultat in deinem Fall sehr interessieren, Rettungsber. Aber der Kollege hat recht, bei Anfragen an Behörden sollte man Zeit und Nerven mitbringen (und einplanen danach beides reichlich verbraucht zu haben).


    Viele Grüsse,
    Johannes

    Land zwischen den Meeren,
    vor dem sich sogar die Bäume verneigen,
    du bist der wahre Grund,
    warum Kompassnadeln nach Norden zeigen!

  • Sorry bei der zahl nach dem G hab ich mich dann vertan, gemeint ist die "übliche" G-Untersuchung für den Rettungsdienst. Bezüglich dem Sehtest ist zu sagen dass bei uns zu dieser auch Sehschärfe; Farbsehen; räumliches Sehen; Gesichtsfeld und Co. gehören und diese von den Kollegen bestanden werden, gerade auch in dem Zusammenhang wie du es beschreibst und ich es kenne wird die Sache dann fragwürdig.
    Im übrigen sag nichts gegen die Pferdekutschen, dann wären die Patienten wenigstens gleich an der frischen Luft und man müsste sich um die Hypothermie nach erfolgreicher Reanimation weniger Sorgen machen. ;) :popcorn: