Entwurf Ausbildungs- und Prüfungsverordnung NotSan

  • Ich gehe davon aus, dass wir einen offiziellen Kurzbericht veröffentlichen werden. Mitglieder auf DBRDintern werden jedoch schneller informiert.

    Knüpfe dich nicht an Geringes, es zieht dich ab und hinab, fügt dir Geringeres zu.

  • Kann jemand mit DBRD Verbindung bitte einmal den Standpunkt erklären warum man so wehement GEGEN einen schriftlichen Teil in der Übergangsprüfung ist? Bitte nicht eine flache Aussage wie das es nicht unbedingt nötig sei. Man hat deutlich betont ein 'veto' eingelegt, also muss es starke Gründe geben

  • Hier (vorab) ein kurze Zusammenfassung der gestrigen Anhörung in Bonn vom Vorsitzenden des DBRD... (kopiert aus der FB-Gruppe DBRDintern)


    Danke für die Info, aber ob das dem Autor so Recht ist? Schließlich ist das eben eine geschlossene, interne Gruppe, also nicht-öffentlich...


    J.

  • Danke für die Info, aber ob das dem Autor so Recht ist? Schließlich ist das eben eine geschlossene, interne Gruppe, also nicht-öffentlich...


    J.


    Ist doch jedenfalls interessant zu lesen, wie der Vertreter des BVRD die Anhörung wahrgenommen hat.

  • Ist doch jedenfalls interessant zu lesen, wie der Vertreter des BVRD die Anhörung wahrgenommen hat.


    Der Vertreter des DBRD. Die Sichtweise des Vertreters des BVRD wäre ja noch ganz interessant. Aber der äußert sich hier ja vielleicht auch noch?!


    J.

  • Ich meinte natürlich den Vertreter des DBRD, danke.


    Ob der BVRD eine öffentliche oder verbandsinterne Stellungnahme zu der Anhörung abgibt, ist mir nicht bekannt.

  • Kann jemand mit DBRD Verbindung bitte einmal den Standpunkt erklären warum man so wehement GEGEN einen schriftlichen Teil in der Übergangsprüfung ist? Bitte nicht eine flache Aussage wie das es nicht unbedingt nötig sei. Man hat deutlich betont ein 'veto' eingelegt, also muss es starke Gründe geben


    Selbstverständlich kann ich das erklären. Der DBRD ist nicht generell gegen eine schriftliche Prüfung, sondern - wie im Bericht zu lesen - gegen die angesprochene schriftliche Prüfung analog der staatlichen Abschlussprüfung. Würde dies in der APvO stehen, würde diese nicht dem NotSanG und den dort durch den Gesetzgeber festgelegten Regelungen zur Ergänzungsprüfung folgen. Die APvO hat sich jedoch nach dem NotSanG zu richten und nicht dieses zu konterkarieren.
    Wäre ein schriftlicher Teil in der Ergänzungsprüfung im NotSanG festgelegt worden, hätte man in der Anhörung über diesen Punkt erst gar nicht diskutieren müssen. Die Vorstellungen des DBRD bezüglich der Ergänzungsprüfung wurden im NotSanG leider nicht gänzlich umgesetzt.

    Knüpfe dich nicht an Geringes, es zieht dich ab und hinab, fügt dir Geringeres zu.

  • Danke Dir Daniel! Wenn es so ist, geht es ja nicht anders sonst hätte wohl jeder Durchfaller einen Klagepunkt.

  • Würde dies in der APvO stehen, würde diese nicht dem NotSanG und den dort durch den Gesetzgeber festgelegten Regelungen zur Ergänzungsprüfung folgen. Die APvO hat sich jedoch nach dem NotSanG zu richten und nicht dieses zu konterkarieren.


    Ich meine mich zu erinnern, dass im NotSanG nichts Konkretes zur Ergänzungsprüfung steht. Von daher kann es auch nicht zu einem Widerspruch zwischen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung und Gesetz kommen.

  • Ich meine mich zu erinnern, dass im NotSanG nichts Konkretes zur Ergänzungsprüfung steht. Von daher kann es auch nicht zu einem Widerspruch zwischen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung und Gesetz kommen.


    :lol:

  • Ich meine mich zu erinnern, dass im NotSanG nichts Konkretes zur Ergänzungsprüfung steht. Von daher kann es auch nicht zu einem Widerspruch zwischen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung und Gesetz kommen.


    Eine schriftliche Ergänzungsprüfung analog der staatlichen Abschlussprüfung (2x150 Minuten, 1x90 Minuten) würde konträr der im NotSanG (§32) geforderten (bzw. auch nicht geforderten), weiteren Ausbildung stehen. Wie sollte es zu begründen sein, dass ein Rettungsassistent mit mind. 5 Jahren Berufserfahrung laut NotSanG keine weitere Ausbildung absolvieren, laut APvO jedoch einen kompletten Teil der staatlichen Abschlussprüfung absolvieren muss?

    Knüpfe dich nicht an Geringes, es zieht dich ab und hinab, fügt dir Geringeres zu.

  • Von daher kann es auch nicht zu einem Widerspruch zwischen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung und Gesetz kommen.


    Selbstverständlich kann es das. Der Wille des Gesetzgebers im NotSanG ist hinsichtlich der Ergänzungsprüfung deutlich.

    Knüpfe dich nicht an Geringes, es zieht dich ab und hinab, fügt dir Geringeres zu.

  • Wie sollte es zu begründen sein, dass ein Rettungsassistent mit mind. 5 Jahren Berufserfahrung laut NotSanG keine weitere Ausbildung absolvieren, laut APvO jedoch einen kompletten Teil der staatlichen Abschlussprüfung absolvieren muss?


    Zumindest ich habe nicht von einer mit der Abschlussprüfung identischen Ergänzungsprüfung geschrieben. Unabhängig davon wäre meine Antwort auf Deine Frage: Weil er die gleiche Urkunde bekommen möchte und ihn niemand zwingt, das zu tun.


    Der Gesetzgeber hat sich aber dazu entschieden, zwischen Abschluss- und Ergänzungsprüfung zu unterscheiden. Die Ergänzungsprüfung wird sich inhaltlich sinnvollerweise auf den Unterschied zwischen Rettungsassistent und Notfallsanitäter richten. Diese inhaltliche Differenz hat aber nichts mit der Prüfungsform zu tun. Man kann sowohl für als auch gegen einen schriftlichen Teil der Ergänzungsprüfung Argumente vorbringen; manche davon finde ich persönlich stärker, andere schwächer, und manche finde ich falsch. In meinem Beitrag von vorhin ging es mir nur um den Hinweis, dass das NotSanG keine Regelung enthält, die einem schriftlichen Teil der Ergänzungsprüfung entgegensteht.

  • Selbstverständlich kann es das. Der Wille des Gesetzgebers im NotSanG ist hinsichtlich der Ergänzungsprüfung deutlich.



    Das hatte ich glaube ich ursprünglich geschrieben, nur zur Vermeidung von Missverständnissen.


    Wo im NotSanG findest Du denn diesen deutlichen Willen...?

  • Daniel, wenn im NotSanG nur steht das die Überleitungsprüfung sich von der vollen Abschlussprüfung unterscheiden soll, warum denn dann nicht eine gemischte Klausur so 2h mit dem Wichtigsten zusätzlich zur praktischen und mündlichen?
    Es kommt mir so vor als ob eine vage Formulierung im Gesetz benutzt wird um die Übergangsprüfung so leicht wie möglich zu machen. Warum will der DBRD dies denn? Dachte das höchste Ziel sei hohe Qualität im RD?

  • In meinem Beitrag von vorhin ging es mir nur um den Hinweis, dass das NotSanG keine Regelung enthält, die einem schriftlichen Teil der Ergänzungsprüfung entgegensteht.


    Nicht einem schriftlichen Teil, aber einem kompletten Teil der staatlichen Abschlussprüfung. Das NotSanG verweist auf die ausführlichen Regelungen in der APvO, gleichzeitig regelt das Gesetz jedoch, dass ohne Vorliegen der Voraussetzungen (mind. 5 Jahre Berufserfahrung oder eine weiteren Ausbildung) zum Führen der Berufsbezeichnung die komplette staatliche Abschlussprüfung zu absolvieren ist. In der Erklärung zum Gesetz wird ausgeführt:


    Zitat

    Die Inhalte der weiteren Ausbildung und die Ergänzungsprüfung werden jeweils in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung näher geregelt. Sie erstrecken sich insbesondere auf die Kerninhalte, die die
    bisherige Ausbildung von der neuen Ausbildung unterscheiden. Soweit Personen, die über keine nach Absatz 2 Satz 1 oder 2 ausreichende Berufserfahrung verfügen, nicht an der weiteren Ausbildung teilnehmen, wird ihnen die komplette staatliche Prüfung auferlegt, um die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach neuem Recht zu erhalten.


    Der Gesetzgeber beabsichtigt also meines Erachtens (wie bereits in den ersten Erklärungen zum Gesetzentwurf zu lesen war), die Ergänzungsprüfung auf wesentliche Kerninhalte zu beschränken. Mit der Regelung, den kompletten schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung in die Ergänzungsprüfung zu implementieren, würde er diesem Willen zuwider laufen.


    Wo im NotSanG findest Du denn diesen deutlichen Willen...?


    In der Erklärung zum Gesetz.

    Knüpfe dich nicht an Geringes, es zieht dich ab und hinab, fügt dir Geringeres zu.