Streikrecht
Wir finden da sicher noch mehr.......
Im Gesetzestext sind die Ausnahmen RD/KTP allerdings nicht zu finden. Seltsam.....
In welchem Gesetzestext sollte denn das Streikrecht geregelt sein?
Streikrecht
Wir finden da sicher noch mehr.......
Im Gesetzestext sind die Ausnahmen RD/KTP allerdings nicht zu finden. Seltsam.....
In welchem Gesetzestext sollte denn das Streikrecht geregelt sein?
Ein Streik im Krankentransport ist ethisch nicht zu rechtfertigen. Man kann das nicht auf dem Rücken kranker Menschen austragen. Eine Wundbehandlung ist eine notwendige Prozedur.
Wie sind dann die Streiks von Ärzten in der Vergangenheit zu bewerten?
ZitatIn der Woche nach dem 5. Juni wurden hunderte Betten an verschiedenen Unikliniken, zum Teil ganze Stationen geschlossen. Seinen Höhepunkt erreichte der Ärztestreik am 16. Juni 2006 mit der bundesweiten Arbeitsniederlegung von über 13.800 Ärzten in 41 Unikliniken und Landeskrankenhäusern. Damit trat ein Großteil der insgesamt 22.000 Universitätsmediziner in den Ausstand.
Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/%…treik_in_Deutschland_2006
Um mal nur auf einen groß angelegten Streik von Ärzten in den letzten Jahren anzusprechen...
In welchem Gesetzestext sollte denn das Streikrecht geregelt sein?
Ich denke, Du kennst die Antwort. Es gibt kein Gesetz zur Regelung des Streikrechts, es leitet sich aber her aus dem Grundgesetzt. §9 Tarifautonomie. Oft genug gehört von der GDL.
Passt vielleicht nicht ganz hier her, aber habe heute einen ehem.
Kollegen getroffen, der für eine HiOrg arbeitet, ohne TV.
Hat zur gleichen Zeit mit mir angefangen und hat Brutto ca. 600€ weniger und dabei sind die Zuschläge nicht miz gerechnet.
Für die gleiche Arbeit nen Hungerslohn.
Merci für die Menschlichkeit.
So isses...
es definitiv, 100%ig, und ganz ganz sicher ist dass der Arbeitgeber auf alle Fälle unbedingt 2 NFS auf dem RTW benötigt und ALLE Rettungsassistenten im Unternehmen weitergebildet werden sollen
Warum?
Davon abgesehen, dass auch bei unseren Forumstreffen schon effektiv berufspolitisch gearbeitet wurde, ist dort der Umgangston besser als er anscheinend bei Gewerkschaftstreffen ist.
Das Satzmonster davor habe ich leider nicht verstanden.
J.
Ich würde sogar behaupten, dass auf dem einen oder anderen Forumstreffen innerhalb von wenigen Tagen mehr berufspolitisch entstanden ist als die eine oder andere Gewerkschaft in mehreren Jahren entwickelt hat...
Übrigens:
Streik beim Rettungsdienst ist auch durchaus schon mal vorgekommen (und auch nicht ganz unerfolgreich):
Streik beim DRK Verden (2008)
Wurde auch im Forum "erwähnt" aber nie wirklich besprochen.
Alles anzeigen
Ich würde sogar behaupten, dass auf dem einen oder anderen Forumstreffen innerhalb von wenigen Tagen mehr berufspolitisch entstanden ist als die eine oder andere Gewerkschaft in mehreren Jahren entwickelt hat...
Übrigens:
Streik beim Rettungsdienst ist auch durchaus schon mal vorgekommen (und auch nicht ganz unerfolgreich):
Streik beim DRK Verden (2008)
Wurde auch im Forum "erwähnt" aber nie wirklich besprochen.
Haben wir bei uns im Ländle auch schon gehabt. Will blos sich heute keiner mehr dran erinnern. Natürlich gibt es da immer wieder den einen oder anderen KV der durch Abwesenheit glänzte. Ich könnte da jetzt Namen nennen...
Ich denke, Du kennst die Antwort. Es gibt kein Gesetz zur Regelung des Streikrechts [...]
Ich wollte dir nur Gelegenheit zur Korrektur geben
Mal was interessantes zum Thema Mindestlohn / Bereitschaftszeit
http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/60934
LG
Alles anzeigenMal was interessantes zum Thema Mindestlohn / Bereitschaftszeit
http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/60934
LG
Das ist mehr als interessant.
Ohne das Urteil selbst zu kennen - könnte dieses auch auf den Rettungsdienst übertragen werden bzw. könnte dies auch entsprechende Folgen für die Rettungsdienste haben?
Wie muss man das verstehen? Das grundsätzlich Bereitschaftsdienst (nicht Rufbereitschaft) vollständig angerechnet werden muss? In meinem Fall werden in der Bereitschaftszeit nur 50% der Stunde angerechnet. Das wäre tatsächlich mehr als interessant!
Gruß
Das ist mehr als interessant.
Ohne das Urteil selbst zu kennen - könnte dieses auch auf den Rettungsdienst übertragen werden bzw. könnte dies auch entsprechende Folgen für die Rettungsdienste haben?
Zunächst: Der Anspruch wird wie folgt definiert:
ZitatAlles anzeigen(1) Das Mindestentgelt beträgt im Gebiet der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein
-
ab dem 1. August 2010: 8,50 Euro je Stunde,
-
ab dem 1. Januar 2012: 8,75 Euro je Stunde,
-
ab dem 1. Juli 2013: 9,00 Euro je Stunde.
(2) Das Mindestentgelt beträgt im Gebiet der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
-
ab dem 1. August 2010: 7,50 Euro je Stunde,
-
ab dem 1. Januar 2012: 7,75 Euro je Stunde,
-
ab dem 1. Juli 2013: 8,00 Euro je Stunde.
Quelle: Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (Pflegearbeitsbedingungenverordnung - PflegeArbbV) (Übrigens ein Text, den ich bislang nicht kannte).
ZitatAlles anzeigen
§ 1 Mindestlohn
(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in
Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.
(2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Januar 2015 brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. Die Höhe des
Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch
Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden.
§ 3 Unabdingbarkeit des Mindestlohns
Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken
oder ausschließen, sind insoweit unwirksam. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann auf den
entstandenen Anspruch nach § 1 Absatz 1 nur durch gerichtlichen Vergleich verzichten; im Übrigen ist ein
Verzicht ausgeschlossen. Die Verwirkung des Anspruchs ist ausgeschlossen.
Ohne mich tiefer mit den Materie befasst zu haben, lässt die Ähnlichkeit der Texte tatsächlich darauf schließen, dass die Auslegung des Begriffs des Mindestlohns in der PflegeArbbV durch das BAG auch auf das Mindestlohngesetz Anwendung finden wird. Da das Urteil (Pressemeldung des BAG) noch recht frisch ist, wird die Literatur in den nächsten Monaten vermutlich einiges zum Thema sagen.
LG Nils
PS: Harris, nein, das sagt es nicht. Solang du bei 50% Bereitschaftszeit noch mindestens 8,50 Euro/Stunde brutto verdienst, ist rechtlich alles tacko.
:pfeif: Es ist so, und wird auch bei uns Rettungsdienstlern ab nächstem Jahr greifen....
PS: Harris, nein, das sagt es nicht. Solang du bei 50% Bereitschaftszeit noch mindestens 8,50 Euro/Stunde brutto verdienst, ist rechtlich alles tacko.
Mmh, Mist...
Aber für einige HiOrgs hier wird das dann wohl knifflig werden. Zu mindestens wenn die Mitarbeiter das spitz bekommen und sie bereit sind was dagegen zu tun. Ich werde das auf jedem Fall hier und da mal streuen...
Gruß
Problem für AG wird werden das auch die Sozialversicherungsprüfung als auch die FKS überprüfen wird ob auf diesen Mindestlohn Abgaben abgeführt wurden.
LG
:pfeif: Es ist so, und wird auch bei uns Rettungsdienstlern ab nächstem Jahr greifen....
Ein Kollege hat ja schon eine Geltendmachung an den Arbeitgeber eingereicht.
Ein Kollege hat ja schon eine Geltendmachung an den Arbeitgeber eingereicht.
Wie soll das denn funktionieren?
Er ist seiner Zeit voraus.......
ZitatWie soll das denn funktionieren?
Ich frag ihn wie er vorgegangen ist.