Mecklenburg-Vorpommern / Zweite Lesung + Schlussabstimmung RDG

  • "Nach rund 9 ½-stündigen Beratungen ist gestern (28. Januar 2015) der erste von zwei Sitzungstagen des Landtages Mecklenburg-Vorpommern in dieser Woche ... zu Ende gegangen. Beraten haben die Abgeordneten zu insgesamt 12 Tagesordnungspunkten.
    ...
    Auf die Aktuelle Stunde folgten Debatten zu vier Gesetzentwürfen. Nach zweiter Lesung angenommen wurde der von der Landesregierung vorgelegte Entwurf eines Rettungsdienstgesetzes. Dies geschah entlang einer Beschlussempfehlung des Sozialausschusses. Am Ende sprachen sich die Fraktionen von SPD, CDU und BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN für deren Annahme aus. Die Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE enthielten sich. Die NPD-Fraktion stimmte dagegen.
    ..."
    Quelle: landtag-mv.de


    Drei Auszüge novelliertes RDG M-V:
    §4 Besetzung der Rettungsfahrzeuge Absatz 2:
    "... Krankenkraftwagen, die in der Notfallrettung eingesetzt werden (Rettungswagen), müssen im Einsatz mit zwei Personen besetzt sein, von denen mindestens eine die Erlaubnis nach § 1 des Rettungsassistentengesetzes oder eine Erlaubnis nach § 1 des Notfallsanitätergesetzes besitzt. Als zweite Person kann auch eingesetzt werden, wer eine Ausbildung zur Rettungs- sanitäterin oder zum Rettungssanitäter erfolgreich abgeschlossen hat oder sich in der Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter befindet und über einen gleichwertigen Bildungsstand verfügt, der zuvor von der Ärztlichen Leiterin Rettungsdienst oder vom Ärztlichen Leiter Rettungsdienst festgestellt wurde. Krankenkraftwagen für den qualifizierten Krankentransport können auch mit zwei Rettungssanitäterinnen oder Rettungs- sanitätern besetzt sein. Notarzteinsatzfahrzeuge müssen mit einer Rettungsassistentin oder einem Rettungsassistenten oder einer Notfallsanitäterin oder einem Notfallsanitäter und einer Notärztin oder einem Notarzt besetzt sein...."


    § 8 Rettungsdienstplan Absatz 2 Nummer 7:
    „Die Hilfsfrist umfasst den Zeitraum von der Alarmierung eines Rettungsmittels durch die Rettungsleitstelle bis zum Eintreffen am Notfallort. Es ist vorzusehen, dass ein an einer Straße gelegener Notfallort in der Regel innerhalb von zehn Minuten (Hilfsfrist) erreicht werden kann."


    § 33 Übergangsregelungen Absatz 4
    Der Einsatz von Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten nach diesem Gesetz wird befristet bis zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zugelassen. Der weitere Einsatz von Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten in der Rettungsleitstelle und auf Notarztein- satzfahrzeugen bleibt unberührt.


    Und noch ein Auszug aus dem allgemeinen Teil der Begründung zum Gesetz:
    "... Es ist vorgesehen, dass nach einer Übergangszeit von 10 Jahren die bisher Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten zugewiesenen Aufgaben durch Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter wahrzunehmen sind. Ausgenommen hiervon ist der Einsatz von Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten in den Rettungsleitstellen und auf den Notarzteinsatzfahrzeugen.
    Die Kosten für die Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern gehören zu den Kosten des Rettungsdienstes und sind somit bei den Entgeltverhandlungen zu berücksichtigen. ..."

  • § 8 Rettungsdienstplan Absatz 2 Nummer 7:
    ?Die Hilfsfrist umfasst den Zeitraum von der Alarmierung eines Rettungsmittels durch die Rettungsleitstelle bis zum Eintreffen am Notfallort. Es ist vorzusehen, dass ein an einer Straße gelegener Notfallort in der Regel innerhalb von zehn Minuten (Hilfsfrist) erreicht werden kann."


    Das bedeutet, wenn die Leitstelle kein freies Rettungsmittel zur Verfügung hat, alarmiert sie einfach keines. Die Hilfsfrist läuft erst an, wenn wieder ein Fahrzeug frei ist und alarmiert wird.
    Herzlichen Glückwunsch, Bürger von Meck-Pomm!


    J. :hi:


  • Wie § 4 und § 33 zusammenpassen, erschließt sich mir zumindest auf den ersten Blick nicht...


    Der Einsatz von Rettungsassistenten als verantwortliche Person auf dem RTW ist nur innerhalb der nächsten 10 Jahre möglich. Danach muss dort ein NFS sitzen. In den Leitstellen und als Fahrer des NEF darf ein Rettungsassistent aber auch nach 10 Jahren weiter eingesetzt werden.



    So würde ich das interpretieren.

  • Ich wäre da neugierig, auf welche Qualifikation man sich dann einigt (einlässt), wenn auch die RettAss für diese Stellen (NEF, Leitstelle) nicht mehr vorhanden sein werden. Irgendwann isser halt janz wech...


    Gruß

    Ich komme aus Ironien, das liegt am sarkastischen Meer.

  • Sie sind Rettungsassistent und können weiter auf dem NEF oder in der Leitstelle eingesetzt werden. Analog zu den meisten Bundesländern, bisher.

    Land zwischen den Meeren,
    vor dem sich sogar die Bäume verneigen,
    du bist der wahre Grund,
    warum Kompassnadeln nach Norden zeigen!

  • Der Zusammenhang hatte bei mir mit der Frage jedoch nichts zu tun. Ich meinte es so, dass es aufgrund Rente und Umschulungen es irgendwann keine RettAss mehr geben wird. Neugierig bin ich, welche Qualifikationen man dann für die genannten Stellen nachrücken lassen möchte (ob es fachlich Sinn macht und vor allem die Frage der Eingruppierung).


    Gruß

    Ich komme aus Ironien, das liegt am sarkastischen Meer.

  • Sie sind Rettungsassistent und können weiter auf dem NEF oder in der Leitstelle eingesetzt werden. Analog zu den meisten Bundesländern, bisher.

    Da gehe ich auch ganz stark von aus.

    Ich komme aus Ironien, das liegt am sarkastischen Meer.

  • Der Einsatz von Rettungsassistenten als verantwortliche Person auf dem RTW ist nur innerhalb der nächsten 10 Jahre möglich. Danach muss dort ein NFS sitzen.


    In § 4 steht etwas anderes. Das Gesetz liest sich für mich schlicht selbstwidersprüchlich. Aber vielleicht haben wir ja auch nicht den vollständigen Text.

  • Vollständiger Text Geburtsverlauf Novellierung 2015 RDG M-V(Heimat meines lieben Schwiegerpapas :pleasantry: )
    Der Gesetzentwurf:
    http://www.landtag-mv.de/filea…e/D06-3000/Drs06-3324.pdf
    Die Empfehlung des Sozialausschusses:
    http://www.landtag-mv.de/filea…e/D06-3000/Drs06-3646.pdf
    Die Annahme des Gesetzentwurfs entsprechend der Beschlussempfehlung Soz.Aus.(TOP3):
    http://www.landtag-mv.de/filea…protokolle/86_sitz_06.pdf

  • § 8 Rettungsdienstplan Absatz 2 Nummer 7:
    ?Die Hilfsfrist umfasst den Zeitraum von der Alarmierung eines Rettungsmittels durch die Rettungsleitstelle bis zum Eintreffen am Notfallort. Es ist vorzusehen, dass ein an einer Straße gelegener Notfallort in der Regel innerhalb von zehn Minuten (Hilfsfrist) erreicht werden kann."

    "Wenn der Plan nicht funktioniert, ändere den Plan, aber niemals das Ziel."


    Das (Hilfsfrist-)Ziel zu ändern, scheint leider derzeit in Mode zu sein.