Führerscheinentzug und Geldstrafe für selbstfahrenden Notarzt wegen Straßenverkehrsgefährdung

  • Die da wären?


    Ich sehe das mit den Meinungen der Blaulichtfahrer auch sehr differenziert und bin teilweise auch erstaunt über die teils unreflektierten Antworten in FB etc (damit meine ich ausdrücklich nicht fakl!).
    Ich seh das so: Sonderrechte räumen mir ein, schneller zu fahren, bei Rot über die Ampel zu fahren, zu Parken, wo es sinnvoll ist und mich nicht an Fahrtrichtungen halten zu müssen. Da ist erstmal gar kein anderer betroffen. Die kommen erst mit §38 ins Spiel: Dort müssen andere Platz machen, wenn ich mit Ton und Blaulicht ankomme. Und genau diesen Platz kann ich dann nutzen.
    Und jetzt ist es halt passiert, dass da einer wohl nicht gewartet hat, sondern sich diesen Platz erzwungen hat! Und damit dürfte er sich im Bereich der Nötigung befinden.
    Natürlich kann man auch hier noch damit argumentieren, dass ja dann Straftat gegen Lebensrettung spricht, aber ich denke, hier wird man jeden Fall einzeln Prüfen müssen. Und das hat ja offensichtlich jemand getan, und daraus entwickelte sich dann der Strafbefehl. Zum Glück leben wir aber durchaus in einer politischen und gesellschaftlichen Umgebung, die uns bei solchen Situationen immer den Widerspruch und/oder die nächsthöhere Distanz anbietet.


    Und genau da finde ich den tatsächlichen Hund begraben: Wenn ich mir einer Sache sicher bin und bekomme so ein Schreiben, dann lege ich Widerspruch ein und die Sache geht seinen lauf. Damit geh ich nicht zu Presse oder in die Medien. Das macht nämlich nur Sinn, wenn ich tatsächlich eine "Volks-"Meinung provozieren möchte, die mir Recht gibt. Und angesichts des Medienechos scheint das ja auch zu klappen...


    Gruß, Christian

  • Die da wären?



    Superbia
    1. Hochmut (Eitelkeit, Übermut)
    Avaritia
    2. Geiz (Habgier)
    Luxuria
    3. Wollust (Ausschweifung, Genusssucht, Begehren)
    Ira
    4. Zorn (Wut, Rachsucht)
    Gula
    5. Völlerei (Gefräßigkeit, Maßlosigkeit, Selbstsucht)
    Invidia
    6. Neid (Eifersucht, Missgunst)
    Acedia
    7. Faulheit (Feigheit, Ignoranz, Trägheit des Herzens)


    Quelle: Wikipedia


    Und jetzt ist es halt passiert, dass da einer wohl nicht gewartet hat, sondern sich diesen Platz erzwungen hat! Und damit dürfte er sich im Bereich der Nötigung befinden.


    Im vorliegenden Falle erfolgte der Strafbefehl nicht wegen Nötigung, sondern wegen Gefährdung des Straßenverkehrs. Möglicherweise wegen einer Tateinheitlichkeit, wobei nur die Straftat mit der höheren Strafandrohung (hier die Straßenverkehrsgefährdung) sanktioniert wird. Das Strafmaß sieht hier bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Der Strafbefehl bewegt sich also objektiv betrachtet noch im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens.


    J.

  • Danke! Diese Sünden hab ich alle schon durch.
    Ich dachte, es gäbe irgendwie auch 7 Todsünden in der Blaulichtfahrerei :-)


    Ansonsten auch danke für die Konkretisierung im aktuellen Fall. Ich hab das nur so überflogen...

  • Der Notarzt handelt als Amtsträger und er führt diese "Straftat" im Rahmen seiner Amtsgeschäfte im Auftrag des bayerischen Rettungsdienstgesetzes durch.
    Das ist der 1.Fall bundesweit, dass so etwas zur Anzeige gebracht wurde und zu einer Strafe führte.


    Aber nur weil so ein Fall jetzt bundesweit zum ersten Mal zur Anzeige gebracht worden ist, heißt es ja nicht, dass sonst Blaulichtfahrer nie die anderen Verkehrsteilnehmer gefährden.
    Was meinst du denn sonst, wo unsere ganzen Beispiele aus dem "Sammelthread Unfälle mit Einsatzfahrzeugen" herkommen?
    Sind da immer nur die anderen Schuld?
    Ironischerweise gab es da seltens einen Aufschrei. Auch als der Feuerwehrmann aus Hamburg auf dem Weg zum Feuer einen Linienbus auf der Kreuzung gerammt hat, wodurch zwei Menschen ums Leben gekommen sind.
    Wo war da der Aufschrei als er verurteilt wurde? Hat da einer eine Petition gestartet?
    Nein.


    Mir geht es verdammt nochmal nicht darum Recht zu haben,
    sondern den Betroffenen (das sind die Führer von Einsatzfahrzeugen) die fatalen Folgen einer derartigen Fehlentscheidung aufzuzeigen.
    Das der Rettungsdienst, der Menschen Leben rettet, offensichtlich nicht Ernst genommen wird, führt zu dieser Fehlentscheidung.


    Du redest hier die ganze Zeit von einer getroffenen Fehlentscheidung. Welche Fehlentscheidung? Woher weißt DU das es eine Fehlentscheidung war? Weil es auf solch hochwertigen Plattformen wie retter.tv diskutiert wird? Weil es die ARD in ihrem Hochwertmagazin "Brisant" ausgestrahlt hat? Ich lach mich gleich neukrank.
    Ja, vielleicht war es eine Fehlentscheidung und dann hoffe ich auch sehr, dass der betroffene Notarzt freigesprochen wird. Aber - kruzifix - wir wissen es nicht und ich kann wirklich nicht begreifen, warum man den Mann - ohne jegliches Faktenwissen - vorzeitig heilig spricht.
    Das erinnert mich gerade ein wenig an die Geschichte mit der Medikamentengabe durch RettAss.


    Mich wundert es aber, dass aktive Rettungsassistenten, als mögliche Betroffen, hier derart borniert sein können. Sie sind aber in der Unterzahl.
    Letzendlich wird sich die ganze Angelegenheit dank der Öffentlichkeit, sowieso zum Guten wenden.


    Sind wir in der Unterzahl? Da wäre ich mir nicht so sicher. Gestern auf der Rettungswache hatte ich eher das Gefühl, als wären >80% eher skeptisch bezüglich der Darstellung des Notarztes.
    Aber das sind halt auch die Menschen, die deutsche Rechtschreibung beherrschen und sich selten mit vielen Ausrufezeichen auf facebook zu Kommentaren hinreißen lassen.


    Dass, es hier keinerlei Solidarität für den Betroffenen gibt, finde ich allerdings mehr als schwach.


    gähn - Solidarität heißt nicht die PEGIDA und "Free Willy" Schilder hochreißen nur weil es alle tun.




    Aber genau das macht es für die ausführenden Beteiligten sehr schwer, wann genau man sich in welchem Bereich befindet, gerade weil nicht wirklich Zeit für sauberes Abwägen bleibt. Um auf der sicheren Seite zu sein, müsste man daher konsequent die defensive Fahrweise wählen, sich also schon eher im grünen Bereich befinden lassen,was dann aber vermutlich die Zeitvorteile von "Blaulicht-Fahrten" verpuffen ließe.


    Das sehe ich auch so. Ich versuche auch ehrlich gesagt immer im gelb-grünen-Übergangsbereich zu fahren, eben weil es so viele Dödel unterwegs gibt, die einen übersehen, ignorieren oder manchmal einfach ärgern wollen.

    The reason I talk to myself is because I’m the only one whose answers I accept. George Carlin

  • Natürlich kann man auch hier noch damit argumentieren, dass ja dann Straftat gegen Lebensrettung spricht,..


    Ganz spitzfindig: Erstens kann es nicht Sinn der Güterabwägung sein, zur Rettung eines bestimmten Menschenlebens das Leben und/oder die Gesundheit mindestens (!) einer anderen Person in Gefahr zu bringen.
    Zweitens könnte man sich doch faustformelmäßig sagen, dass im konkreten Fall die Begehung der einen oder anderen Ordnungswidrigkeit (zu schnelles Fahren, Missachtung von Ampelsignalen oder Vorfahrtsregeln) den von r.c. beschriebenen "gelben Bereich" gut beschreibt, wohingegen die Begehung einer Straftat (auch wenn's "nur" Gefährdung des Straßenverkehrs ist) immer dem "roten Bereich" zuzuordnen ist.
    Und der Vollständigkeit halber: Das Fahren unter Inanspruchnahme von Sonderrechten ist nicht so ganz trivial. Wer (ggf. mehrfach) unter Beweis stellt, dass er die oben skizzierte Abwägung nicht im Sinne der Allgemeinheit zu treffen vermag, soll sich bitte von jemandem chauffieren lassen, der dafür ein Händchen hat.

    They say God doesn't close one door without opening another.

    Please, God, open that door. :oncoming_fist_light_skin_tone:


  • Ganz spitzfindig: Erstens kann es nicht Sinn der Güterabwägung sein, zur Rettung eines bestimmten Menschenlebens das Leben und/oder die Gesundheit mindestens (!) einer anderen Person in Gefahr zu bringen.
    Zweitens könnte man sich doch faustformelmäßig sagen, dass im konkreten Fall die Begehung der einen oder anderen Ordnungswidrigkeit (zu schnelles Fahren, Missachtung von Ampelsignalen oder Vorfahrtsregeln) den von r.c. beschriebenen "gelben Bereich" gut beschreibt, wohingegen die Begehung einer Straftat (auch wenn's "nur" Gefährdung des Straßenverkehrs ist) immer dem "roten Bereich" zuzuordnen ist.
    Und der Vollständigkeit halber: Das Fahren unter Inanspruchnahme von Sonderrechten ist nicht so ganz trivial. Wer (ggf. mehrfach) unter Beweis stellt, dass er die oben skizzierte Abwägung nicht im Sinne der Allgemeinheit zu treffen vermag, soll sich bitte von jemandem chauffieren lassen, der dafür ein Händchen hat.


    Ergänzend: Auch der §34 StGB ("Rechtfertigender Notstand") nennt ja Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen. Eine davon ist, dass "bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt."
    Man kann also kaum die Gefährdung von Leben und Gesundheit (der Verkehrsteilnehmer) mit der Rettung von Leben und Gesundheit (des Patienten) rechtfertigen. Und damit meine ich natürlich nicht die abstrakte Gefährdung durch ein höheres allgemeines Unfallrisiko bei Alarmfahrten (die ja auch ohne den §34 StGB ausreichend durch die §§35, 38 StVO geregelt ist), sondern eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch rücksichtsloses Fahrverhalten.
    So wenig der §34 StGB dem Rettungsdienstmitarbeiter einen voraussetzungslosen Freibrief bei der Patientenbehandlung ausstellt, so wenig ist er ein Freibrief für ein unangemessenes Fahrverhalten auf der Fahrt zum Einsatzort. Und von Kindern als Indikationsverstärker steht auch nichts im Gesetz.

  • Himmel! 46.000 sogar zzt

    Ich habe einen ganz einfachen Geschmack - ich bin stets mit dem Besten zufrieden.
    Oscar Wilde, irischer Schriftsteller, 1854 - 1900


    Ich prüfe jedes Angebot. Es könnte das Angebot meines Lebens sein.
    Henry Ford 1863 - 1947

  • Der beste Kommentar auf der rfp facebook Seite dazu:


    Zitat

    Über 10 x so viele Unterstützer in 3 Tagen, wie die "Braunwalder Erklärung" insgesamt.... "Blaulichtfahren" ist halt immer noch 100 x interessanter als "Berufspolitik" und "Professionalisierung". So sieht's aus im deutschen RD.


    Dem ist traurigerweise nichts hinzuzufügen.

    The reason I talk to myself is because I’m the only one whose answers I accept. George Carlin

  • die skandalisierung des staatsanwaltlichen vorgehens durch die anwälte halte ich in der pauschalität nicht für zielführend, da man auch mit sondersignal nicht machen kann, was man will. wenn ich menschenleben gefährde, um andere zu retten, versagt die güterabwägung, die dem notstandsgedanken zugrunde liegt.


    Besonders gefallen hat mir dabei

    Zitat

    „Aus dieser Perspektive heraus kann ich nur den Kopf schütteln, wie jemand überhaupt auf die Idee kommen kann, einen Notarzt oder Rettungsdienstler im Einsatz anzuzeigen.“

  • Es ist ein Signal, dass der Justiz die Praxis die Realität des Einsatzdienstes fremd ist.


    Möglich, aber irrelevant, weil zur Diskussion ernsthaft eigentlich nur der Sachverhalt stehen kann. Wenn es zutrifft, dass ein alleinfahrender Notarzt [1] auf der Anfahrt zu einem Kindernotfall [2] mit Sondersignal, Abblendlicht, Lichthupe und Nebelscheinwerfer [3] bei Überholmanövern den Gegenverkehr zu harten Bremsungen und Ausweichen ins Bankett gezwungen hat, ist das aller Voraussicht nach Nötigung und je nach konkreter Begehungsweise auch Straßenverkehrsgefährdung. In dem Fall wäre die Ahndung sehr maßvoll erfolgt; die Sperrfrist von sechs Monaten ist die Mindestfrist. War das nicht so, dann war's eben nicht so.


    Dazu muss man "die Realität des Einsatzdienstes" nicht kennen. Und wenn man sie kennt, sollte man zu keinem anderen Ergebnis kommen.


    [1] Grundsätzlich bereits nicht unproblematisch. Fahren, Einsatzstelle suchen, ggf. noch funken gleichzeitig ist keine gute Idee; umso weniger, wenn man zugleich der medizinische Einsatzleiter ist.
    [2] Die Formulierung der Presseberichterstattung, auch und gerade im Hinblick auf die Zitate des Angeklagten, lässt der Vermutung Raum, dass es insoweit möglicherweise an der ausreichenden professionellen Distanz gefehlt haben könnte.
    [3] Welche Rechtsnorm regelt eigentlich den Einsatz von Nebelscheinwerfern auf Einsatzfahrten?


    Es ist darüberhinaus ein Signal, dass auch Bereiche der Notfallmedizin juristisch reglementiert werden.


    Glücklicherweise, ja. Die Zeiten der sakrosankten Halbgötter in Weiß, Rot, Blau oder anderen Farben sind lange vorbei. Auch wenn das bei dem "stellvertretenden Kreisvorsitzenden des BRK-Kreisverbandes Neuburg-Schrobenhausen" (was für ein Name!) vielleicht noch nicht angekommen ist.


    Wenn ich mir so die öffentlichen Stellungnahmen des Notarztes ansehe, würde ich eher darüber nachdenken, ob er seine Fahrerlaubnis zeitnah zurückerhalten möchte. Es wird ja mitnichten "der Führerschein für sechs Monate entzogen", sondern die Fahrerlaubnis (dauerhaft!) entzogen und der Führerschein, für den es dann keine Grundlage mehr gibt, eingezogen. Nach sechs Monaten darf dann die Fahrerlaubnis neu erteilt werden. Bei Äußerungen wie „Wie soll ich schnellstmöglich einem Menschen in Lebensgefahr helfen, wenn ich nicht schnell zum Einsatzort gelangen kann, weil schon die Notwendigkeit des Abbremsens und Ausweichens der anderen Verkehrsteilnehmer als Nötigung gewertet wird?“ würde mich als Fahrerlaubnisbehörde allerdings der Gedanke umtreiben, ob die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht sinnvollerweise von Auflagen abhängig gemacht werden sollte. Das darin zutage tretende Verständnis von den Grundsätzen der §§ 1, 35 Abs. 8 StVO erscheint mir jedenfalls außerordentlich bedenklich.


    Vielmehr und das erlebe ich, traurigerweise, in der Intensivmedizin, ist es so, dass man oftmals sein ärztliches Handeln von der Angst vor rechtlichen Konsequenzen leiten und beeinflussen lässt und das dies oftmals nicht das Wohl des Patienten mehrt.
    Das ist der eigentlich skandalöse Vorgang.


    Allerdings! Wenn Ärzte aus Unkenntnis der sie betreffenden Rechtslage oder zur stromlinienförmigen Vermeidung potentieller Konflikte das Wohl des Patienten aus den Augen verlieren, sollte das Anlass sein, das eigene Berufsethos kritisch zu hinterfragen.


    -thh

  • Nun haben wir aber eine neue Situation: Es kam zu keinem Schaden. Hier tritt der Dammbruch ein. Wenn man sich dagegen nicht wehrt, wird diese Form der Rechtssprechung zur Regel.


    Sie ist es schon.


    Ich kann ja die Empörung desjenigen, der mit 2,0 Promille die ganze Strecke nach Hause ohne jeden Unfall zurückgelegt hat und für diese nicht ganz einfache Leistung nicht belobigt, sondern wegen einer Trunkenheitsfahrt bestraft wird, verstehen; immerhin kam es zu keinem Schaden. Sie überzeugt mich aber nicht.


    Ebenso gilt das für Fahrer von Einsatzfahrzeugen, die Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer gefährden, und sei es so, dass nach der vorliegenden Notfallmeldung Lebensgefahr bestand (ist das nicht regelmäßig so, wenn man mit Sondersignal fährt?), und das noch bei einem Kind (wobei sich mir die Relevanz dieser Tatsache bei der emotionsfreien Abwägung, die auf Einsatzfahrten angebracht wäre, nicht recht erschließt): je früher man die Allgemeinheit vor ihnen schützt, desto besser. Auch wenn dieses Verhalten zwei Jahrzehnte lang gutgegangen ist.

  • Ich glaube, dass sich das Gericht und die Staatsanwaltschaft (siehe Strafbefehl) nicht über den hoheitlichen Charakter der notärztlichen Tätigkeit im Klaren sind.


    Die hoheitliche (weniger dramatisch gefasst: öffentlich-rechtliche) Tätigkeit des Notarztes, der Straßenreinigung und des Friedhofwärters legitimieren allerdings weder Verstöße gegen Rechtsvorschriften noch die Gefährdung von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer.


  • Der Notarzt handelt als Amtsträger und er führt diese "Straftat" im Rahmen seiner Amtsgeschäfte im Auftrag des bayerischen Rettungsdienstgesetzes durch.


    Schon richtig, überzeugt bei prügelnden Polizeibeamten aber auch nur begrenzt.


    Das ist der 1.Fall bundesweit, dass so etwas zur Anzeige gebracht wurde und zu einer Strafe führte.


    Dass "so etwas" zur Anzeige gebracht wurde, ist mit Sicherheit nicht bundesweit einmalig; es werden noch ganz andere Dinge - auch mit rettungsdienstlichem Bezug - zur Anzeige gebracht, meist allerdings ohne Erfolg. Ob ein solcher Fall bereits schon einmal zu einer Ahndung führte, weiß ich nicht; normalerweise ergibt sich daraus nur keine große öffentliche Diskussion, schon weil die Angeklagten entweder einsichtig oder zumindest klug genug sind, zu erkennen, dass der Versuch, über die Medien Druck auf die Justiz auszuüben, selten von Erfolg gekrönt ist. Richter sind glücklicherweise persönlich und sachlich unabhängig. Die Wahrscheinlichkeit unerwünschter Effekte ist regelmäßig deutlich größer als der Eintritt des erhofften Erfolgs. Auch hier im konkreten Fall wissen wir nun, dass - wenn der Sachverhalt sich in der Beweisaufnahme bestätigt - es an jeder Unrechtseinsicht fehlt. Da eine solche üblicherweise bei Beantragung und Erlass eines Strafbefehls aber einkalkuliert wird, wäre eine Verlängerung der Sperrfrist wie auch eine Erhöhung der Tagessatzanzahl nicht fernliegend. Und ob die Tagessatzhöhe für einen Arzt zutreffend berechnet ist, ist auch eine Frage; meistens sind die Schätzung deutlich zu niedrig.

  • Mich würde ja mal ganz nebenbei interessieren, wie viele der inzwischen über 50.000 (!) Wutbürger Unterzeichner dieser "Petition" innerhalb der letzten fünf Jahre an einem Erste-Hilfe-Kurs teilgenommen haben und wieviele von denen mit der Herz-Lungen-Wiederbelebung anfangen, wenn neben ihnen bei Aldi an der Kasse Omi Kasulke tot umfällt oder ein Kind (sic!) blau wird, weil es sich den Inhalt von zwei Überraschungseiern subglottisch eingeführt hat.
    Ob die dann auch alle so eine große Klappe hätten oder ob ihre selbst-antizipierte Handlungsunfähigheit in einer solchen Situation der heimliche Grund dafür ist, warum der gerufene Notarzt auf der Anfahrt über Leichen gehen soll, damit das therapiefreie Intervall nicht so unangenehm lang wird?


    War das jetzt wieder zu polemisch?


    :playboy:

  • Allerdings! Wenn Ärzte aus Unkenntnis der sie betreffenden Rechtslage oder zur stromlinienförmigen Vermeidung potentieller Konflikte das Wohl des Patienten aus den Augen verlieren, sollte das Anlass sein, das eigene Berufsethos kritisch zu hinterfragen.


    Vermutlich bin ich als Arzt zu dumm diese Aussage zu verstehen. Aber ich bin da geistig auch unterdurchschnittlich begabt. Ich kann als dressierter Affe eigentlich nur den Kreislauf stabilisieren und Atemwege sichern, ein bischen sonographieren, ein bischen bronchoskopieren und ein bischen mein Wissen über Pharmakologie und diverse Erkrankungen anwenden und in meiner Pause empathisch sein. Und wenn ich mich versuche wissenschaftlich zu betätigen, dann endet das im schlimmsten Fall in einer medizinischen Habilitation, die,wie ich in diesem Forum von einem anderen Juristen erfahren habe, wissenschaftlich betrachtet schlicht lächerlich ist.


    Die Zeiten der sakrosankten Halbgötter in Weiß, Rot, Blau oder anderen Farben sind lange vorbei.


    Sie sind deinen Worten zu folgen, Göttern in Schwarz gewichen.
    Ich kann dir da nur zustimmen.
    Edit Jörg
    An der Emotionalität liegt es nur bedingt.
    Es ist das Fernsehprogramm, das nebenbei läuft.



    Nur über den mangelnden Berufsethos möchte ich mir nicht auch noch etwas anhören müssen. Das ist in diesem Kontext mehr als provokativ und dreist.



    Aber ich kommentiere diesen Thread in 2 Monaten wieder. Versprochen!

  • Der Zeitvorteil einer Blaulichtfahrt resultiert kaum aus der gefahrenen Höchstgeschwindigkeit, sondern vielmehr daraus, dass man nicht an jeder Ampel warten muss.
    Defensives Fahren auch im Notfall wird daher kaum zu einem spürbaren Zeitverzug führen. Dafür kommt man an der Einsatzstelle an, ohne bereits gestresst zu sein.

    Defensives Fahren mag aber z.B. auch bedeuten, nicht jede Autoschlange zu überholen, sondern eher mal zu warten, nicht auch mal zumindest teilweise die offizielle Fahrbahn zu verlassen, entgegen der Fahrtrichtung zu fahren (Einbahnstraße) usw.,was aber einem zügigem Vorankommen entgegensteht. Alles Dinge, die im einen Fall völlig unproblematisch sind, im anderen bei z.B. ungünstiger Reaktion anderer Verkehrsteilnehmer aber schon wieder eine unzulässige Gefährdung darstellen.