Der Petitionsausschuss des Landtags Baden-Württemberg hatte sich unter der Petitionsnummer 15/498 mit der Forderung nach einem bundeseinheitlichen Rettungsdienstgesetzes zu beschäftigen. Wie bereits im vergangenen Jahr in der Petition mit der Nummer 50406, gerichtet an den Deutschen Bundestag, forderte der Petent ein Bundesgesetz für den Rettungsdienst.
Der Petitionsausschuss des Landtags Baden-Württemberg antwortet darauf wie folgt:
Die Petition zielt im Wesentlichen darauf ab, die Rettungsdienstgesetze der Länder durch ein bundeseinheitliches Rettungsdienstgesetz zu ersetzen. Der Bund hat keine Gesetzgebungskompetenz für Regelungen bezüglich eines bundeseinheitlichen Rettungsdienstes. Wie der Deutsche Bundestag in seinem Antwortschreiben vom 23. März 2015 an den Petenten ausgeführt hat, obliegt dem Bund zwar die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass von Regelungenbezüglich der Berufsausbildung zum Notfallsanitäter.
Darüber hinaus ist der Bereich des Rettungsdienstes in dem abschließenden Katalog der Kompetenzen nicht aufgenommen und obliegt daher den Ländern. Der Erlass eines vom Petenten gewünschten Bundesgesetzes ist somit ohne Änderung des Grundgesetzes nicht möglich. Ein Bedarf für eine bundesgesetzliche Regelung besteht nicht. Länderübergreifende Abstimmungen erfolgen im Rahmen der fachbereichsbezogenen Zusammenarbeit der Länder im Ausschuss "Rettungswesen", der als Unterausschuss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK, Arbeitskreis V "Feuerwehrangelegenheiten, Rettungswesen, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung" [AK V]) und der Gesundheitsministerkonferenz der Länder (GMK, Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesgesundheitsbehörden [AOLG]) zugeordnet ist.
Darüber hinausgehende Vereinheitlichungen entsprechen nicht dem föderalen Grundgedanken der Bundesrepublik Deutschland und werden abgelehnt.
Beschlussempfehlung: Der Petition kann nicht abgeholfen werden.