die gibt's nicht, deshalb ist die sache mit dem zitieren auch so schwer. das wird bloß gebetsmühlenartig wiederholt, damit's auch ja jeder glaubt... warum, bleibt fraglich.
allerdings gibt's sehr wohl bspw in NRW einen passus im rettungsdienstgesetz, dass in der notfallrettung eingesetzte ärzte den fachkundenachweis rettungsdienst besitzen müssen.
nun darf man sich natürlich trefflich drüber streiten, ob jemand mit rettungsassistenten-urkunde sowie ärztlicher approbation ein "in der notfallrettung eingesetzter arzt" ist oder nicht doch in erster linie ein rettungsassistent mit zusatzqualifikation, so absurd das in dieser konstellation klingen mag...
@chief carsten:
punkt eins: es ist der hippokratische eid
punkt zwei: den legt heute kein arzt mehr ab
nebenbei... rettungsassistent und rettungssanitäter haben keine festgelegten befugnisse, m.E. eines der größten probleme, die unser berufsstand mit sich herumträgt... es gibt zwar ne stellungnahme der BÄK, bloß ist die alles andere als geltendes recht
auch wenn ich weiß, dass in unserem metier viele denken "notkompetenz ist im rettungsassistentengesetz festgeschrieben", m.M.n. kommt daher dieser wirrfug, dass ein RettAss+Arzt maßnahmen ergreifen müssen sollte, die im rettassg untersagt sind
klipp und klar zur sache... wer arzt ist, sollte - sofern er die urkunde vorweisen kann - auch als rettungsassistent eingesetzt werden dürfen, denn rechtliche, dem entgegenstehende, gründe sind m.E. nicht existent, abgesehen bspw vom RettG NW (wortlaut häng ich unten dran), wobei dies wiederum m.E. interpretationssache ist
ZitatRettG NW, § 4, 3
Fuer den Krankentransport ist mindestens ein Rettungssanitaeter oder eine Rettungssanitaeterin im Sinne von § 8 Abs. 2 des Rettungsassistentengesetzes (RettAssG) vom 10. Juli 1989 (BGBl. 1. S. 1384) in der jeweils geltenden Fassung, fuer die Notfallrettung mindestens ein Rettungsassistent oder eine Rettungsassistentin zur Betreuung und Versorgung des Patienten einzusetzen. In der Notfallrettung eingesetzte Aerzte und Aerztinnen muessen ueber den Fachkundenachweis Rettungsdienst einer Aerztekammer oder eine von den Aerztekammern Nordrhein oder Westfalen-Lippe als vergleichbar anerkannte Qualifikation verfuegen (Notarzt/Notaerztin). Sie koennen dem nichtaerztlichen Personal in medizinischen Fragen Weisungen erteilen.