Wer darf was Ausbilden???

  • und nen jeweiligen ausbilderschein haben... ich ahbe meine ausbildungen fast nur bei dementsprechent zugelassenen ausbildern bzw. Lehrrettungsassistenten..

  • Zitat

    Original von R.A. Pioneer
    30 Stunden Fortbildung für RD Personal
    ??


    Angeblich reicht dafür in NRW ein SAN-Ausbilder mit RD-Erfahrung (also min. RH-NRW) ...

  • Kann die Frage auch nicht Länderübergreifend beantworten.
    Die meisten Ausbildungen, die Du ansprichst sind nicht so eindeutig geregelt...


    Beispiel: Unsere Schule
    Für die Ausbildung von RH (also den RS-Grundkurs) musst Du mindestens LRA sein, besser LRA und ARD (Ausbilder Rettungsdienst - ASB; entspricht dem "Fachausbilder RD" bei der JUH)


    Im RA Kurs gilt die gleiche Qualifikation plus Deine Schwerpunktthemen.
    D.h. (zumindest) die HA Dozenten hier haben alle die Qualifikation LRA/ARD und ihre jeweiligen "Lieblingsfächer"
    (Bei mir z.B. Anatomie/Physiologie/Pathophysiologie Atmung, Nervensystem, Bewegungsapparat, Verdauungssystem. Dann PHTLS, ACLS-Mega Code, Führungslehre, Rechtsmedizin, Physik und Einsatztaktik)
    Bei Gastdozenten ist man bemüht dem Thema entsprechend qualifizierte Referenten zu finden.
    (Beispiel: Psychiatriepfleger für Psycho-Notfälle, Jurist für Rechtskunde, etc.)


    Für die Durchführung einer RD-Fortbildung sollte nach meinem Verständnis der LRA ausreichen - das ist auch gängige Praxis auf den mir belkannten Lehrrettungswachen.
    Spezielle Fortbildungsthemen benötigen jedoch spezielle Referenten - logisch.
    Als klassische Beispiele nenn ich mal: die Geräteeinweisung nach MPG - durch einen MPG-Beauftragten oder ACLS durch einen Mega-Code-Instruktor...


    Für die Ausbildung San-H kann ein RS mit Ausbilderqualifikation ausreichen.
    So lief es zumindest bei meinem alten Arbeitgeber (Öpfä kann da sicher mehrzu sagen...), da wir diese Ausbildung hier nicht anbieten weiss ich da nicht viel dazu.


    Was ich immer sehr verwunderlich finde ist, dass ein Arzt/eine Ärztin grundsätzlich alles ausbilden darf - auch ohne entsprechende pädagogisch-methodisch-didaktische Grundlagen.
    Und das nicht nur bei uns....

  • Zitat

    Original von Vossi
    Was ich immer sehr verwunderlich finde ist, dass ein Arzt/eine Ärztin grundsätzlich alles ausbilden darf - auch ohne entsprechende pädagogisch-methodisch-didaktische Grundlagen.
    Und das nicht nur bei uns....


    Ärzte und Juristen sind schon auf Grund ihres Studiums zur Ausbildung berechtigt, fast überall, also in Deutschland, der Schweiz und England, aber bestimmt noch in anderen Staaten. Pädagogische Eignung und Ausbildung ist uninteressant :rolleyes:

  • Wo wir gerade beim Thema sind: Vossi ist sehr ausführlich auf die Lehrberechtigung für die Ausbildung der EH/HA eingegangen.


    Wie seht Ihr das bei der Laienausbildung? Kann ein LRA(RS/RA/Arzt) Kurse geben und bescheinigen? Braucht er dafür einen Lehrschein (HiOrg) oder reicht es wenn die Bescheinigungen z.B. den Briefkopf der "Feuerwehr"/des Kreises tragen... ???


    Und kann man mit HiOrg Lehrschein auch ohne Stempel/Segen seiner HiOrg seinen Feuerwehrkammeraden eine EH Kurs abhalten/bescheinigen ?



    Da die meisten Feuerwehr-Anwärter die Bescheigung auch für den Führerschein verwenden hab ich mal in der
    Fahrerlaubnissverordnung gesucht, und folgendes gefunden:


    IV. Anerkennung und Akkreditierung für bestimmte Aufgaben
    § 68 Stellen für die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe


    (1) Stellen, die Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder Ausbildungen in Erster Hilfe für den Erwerb einer Fahrerlaubnis durchführen, bedürfen der amtlichen Anerkennung durch die für das Fahrerlaubniswesen oder das Gesundheitswesen zuständige oberste Landesbehörde oder durch die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle.


    (2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn befähigtes Ausbildungspersonal, ausreichende Ausbildungsräume und die notwendigen Lehrmittel für den theoretischen Unterricht und die praktischen Übungen zur Verfügung stehen. Die nach Absatz 1 zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung eines Gutachtens einer fachlich geeigneten Stelle oder Person darüber anordnen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung gegeben sind. Die Anerkennung kann befristet und mit Auflagen (insbesondere hinsichtlich der Fortbildung der mit der Unterweisung und der Ausbildung befaßten Personen) verbunden werden, um die ordnungsgemäßen Unterweisungen und Ausbildungen sicherzustellen. Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorgelegen hat; davon kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Satz 1 weggefallen ist, wenn die Unterweisungen oder Ausbildungen wiederholt nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sind oder wenn sonst gegen die Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Auflagen gröblich verstoßen worden ist. Die für das Fahrerlaubniswesen oder das Gesundheitswesen zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle übt die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennung aus. Die die Aufsicht führende Stelle kann selbst prüfen oder durch von ihr bestimmte Sachverständige prüfen lassen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung noch gegeben sind, ob die Unterweisungen und Ausbildungen ordnungsgemäß durchgeführt und ob die sich sonst aus der Anerkennung oder den Auflagen ergebenden Pflichten erfüllt werden.


    Da die meisten FW ja nicht nach (1) annerkant sind ist es meiner Meinung nach nicht möglich...
    Wie seht Ihr das ??? Wie wird das bei Euch gehandhabt?

    "Wer einen Fehler begeht, ohne dessen Ursache zu beheben, hat schon einen zweiten gemacht!" Sinngemäß nach Konfuzius (551 - 479 B.C.)

  • Nochmal zu den RD-Pflichtfortbildungen:
    Zumindest in Hessen lese ich das so, dass die Leistungserbringer diese Fortbildungen selbst anbieten dürfen. Zur Qualifikation der Ausbilder steht da absolut nichts.


    Also: Wenn mans gut machen will benutzt man den gesunden Menschenverstand. Wenn es bilig und schnell gehen muss, ernennt der RDL einen Mitarbeiter, der die Forbildung hält.


    So einfach ist das (leider) !

  • Zitat

    Original von LFX
    Wo wir gerade beim Thema sind: Vossi ist sehr ausführlich auf die Lehrberechtigung für die Ausbildung der EH/HA eingegangen.


    Sorry, LFX aus dem Satz werd ich nicht so richtig schlau....

  • Zitat

    Original von ThorstenH
    Also: Wenn mans gut machen will benutzt man den gesunden Menschenverstand. Wenn es bilig und schnell gehen muss, ernennt der RDL einen Mitarbeiter, der die Forbildung hält.


    Wenn der Mitarbeiter ein besonderes Wissen im zu unterrichtenden Bereich hat, spricht eigentlich auch nichts dagegen (denke hier an die phänomenalen Fobis eines Desinfektors). Wenn er dann noch Kenntnisse in Unterrichtsgestaltung hat, umso besser.

  • Rettungsassistentenausbildung!


    In Hessen muss laut gesetz seit anfang 2006 der Dozent in der RA-Ausbildung "Lehrer im Rettungsdienst" sein (eine Staatlich anerkannte pädagogische Ausbildung).


    Es gab eine Übergangsfrist von (ich glaube) 3-5 Jahren!


    gruß Ben!

  • Hoi,


    ich als alter EH Ausbilder klär das mal für die ASB Fraktion, jede andere HiOrg hat da ebenfalls Ihre eigenen Scheine und Ausbilder, die Kurse können nur nacheinander besucht werden:




    LSM/ EH --> A 1 Ausbilder ASB <--- Eine Woche Lehrgang/ Prüfung schriftlich, praktisch, Lehrprobe




    EHT/ "spezialkurse" --> A 2 Ausbilder ASB <---- Eine Woche Lehrgang/ Prüfung schriftlich, praktisch, Lehrprobe



    AED Kurse --> AED Trainer Lehrgang <---- Eine Woche Lehrgang/ Prüfung schriftlich, praktisch, Lehrprobe / Prüfungsberechtigung AED <-- kann ohne vorherigen Lehrgang besucht werden



    Kindernotfälle --> EHK Ausbilder Lehrgang <-- Eine Woche Lehrgang/ Prüfung schriftlich, praktisch, Lehrprobe <-- kann ohne vorherigen Lehrgang besucht werden





    ___________________________________________________________


    So das war die Breitenausbildung
    ___________________________________________________________


    SHL (sanitätshelfer) --> A3 Ausbilderlehrgang <-- Eine Woche Lehrgang/ Prüfung schriftlich, praktisch, Lehrprobe/ Prüfungsberechtigung SHL


    SDL (sanitätdienstler) --> A 4 Ausbilderlehrgang <-- Eine Woche Lehrgang/ Prüfung schriftlich, praktisch, Lehrprobe/ Prüfungsberechtigung SHL/SDL


    ___________________________________________________________


    sanitätsausbildung Ende
    ___________________________________________________________


    LRA/ ARD und wie sie alle heißen <---> i.d.R. 120 Stunden <-- Prüfung schriftlich, praktisch, Lehrprobe --> und dann kommts drauf an was ihr daus macht. :D




    Wie man allerdings zu seinem MegacosInstructor kommt und zu seinem PHTLS Instructor und zu seinem BTLS - A Instructor und was es da nicht alles gibt würde mich auch mal interessieren... vor allem wie seriös und sinnvoll das ganze ist.

  • Zitat

    Original von Ink
    Wie man allerdings zu seinem MegacosInstructor kommt und zu seinem PHTLS Instructor und zu seinem BTLS - A Instructor und was es da nicht alles gibt würde mich auch mal interessieren... vor allem wie seriös und sinnvoll das ganze ist.


    Mega-Code-Instructor kannst du an den üblichen RD-Schulen werden, die Vorraussetzungen sind jedoch unterschiedlich, vielfach erwartet man den LRA oder zumindest Erfahrung in der Ausbildung.


    PHTLS gibt es (korrigiere mch bitte, wenn ich jetzt etwas komplett falsches sage) offiziell in Deutschland nicht - jedoch in der Schweiz und in den angelsächsischen Staaten.


    ALS oder ACLS-Instructor kann man werden, wenn am am Kurs ALS/ACLS teilgenommen hat. Der Kursleiter spricht dann besonders gute Teilnehmer an, ob sie nicht Instructor werden können, einfach anmelden geht (meines Wissens nach) nicht.

  • @ RAP:


    Da Dir die Frage bzgl. der Erlaubnis zur Ausbildung von Betriebshelfern so sehr am Herzen liegt - warum eigentlich -, schau mal in meine Ausführungen
    die ich Dir ja schon an anderer Stelle schrieb.


    Genaues findest Du aber auch bei BG Qualitätssicherung Erste Hilfe unter dem Punkt Richtlinien und Formulare.
    Und dort in den BGG 948.


    Nur was die BG anerkennt befähigt auch zur Aus- und Fortbildung von Betriebshelfern.


    Bitte verwechsele nicht die Erlaubnis / Befähigung zur Ausbildung von EH und LSM mit der Erlaubnis zur Ausbildung von Betriebshelfern oder von EH/LSM im Rahmen der Fahrerlaubnisverordnung.
    Auch für letztere benötigst Du die Erlaubnis nach Überprüfung durch das zuständige Regierungspräsidium.


    Alles doch nicht so ganz einfach. Gell?

  • Nachdem die BG jetzt ja auch mit Ihren Vorschriften angezogen hat, glaube ich eher nicht das man als nur LRA nen Betriebssani Lehrgang einfach so durchziehen darf.... falls das so wäre... fände ich es sehr erschreckend! 8o

  • LFX
    Da hast Du Recht. Die Feuerwehren dürfen dies, auch bei bester Besetzung mit Fachkräften, nicht. Da gibt es aber Bestrebungen das zu ändern.

  • Muss hier grad mal reanimieren :-)
    Ist das nicht so, das JEDER Sanitäter ( egal wie man das jetzt nennen mag A oder B oder Sanhelfer ) ausbilden darf ? Nur die Anerkennung ist dann das problem bei den HiOrgs und Curriculum abhängig ?


    Danke für Aufklärung :-)


    Grüssle

  • Muss hier grad mal reanimieren :-)
    Ist das nicht so, das JEDER Sanitäter ( egal wie man das jetzt nennen mag A oder B oder Sanhelfer ) ausbilden darf ? Nur die Anerkennung ist dann das problem bei den HiOrgs und Curriculum abhängig ?


    Danke für Aufklärung :-)


    Grüssle


    Ist "Sanitäter" in deiner Frage das Subjekt oder das Akkusativobjekt?

  • Würde Sanitäter das Subjekt sein, würde ein Objekt fehlen, ohne das der Satz keinen Sinn macht. ;)
    Da die ganze Sanität(-shelfer)geschichte eine HiOrg-interne Qualifikation ohne rechtlichen Rahmen ist, dürfen die HiOrgs auch die Kriterien für die Eignung der Ausbilder festlegen. Diese kann damit theoretisch "jeder" heißen, was aber kaum irgendwo so sein dürfte. RettH und RS sind dagegen meist landesrechtlich und der RettAss bundesrechtlich definiert und die Ausbildung halbwegs geregelt.