Aktueller Stand der Novellierung | Notfallsanitätergesetz

  • Dann ist es eben nicht für jeden möglich. So what?


    Ich verstehe dich in dem Punkt nicht: Einerseits hättest du sogar gerne eine akademische Ausbildung für den RettAss-Nachfolger (siehe unsere Diskussion beim Bodensee-UT), andererseits scheinst du darauf zu beharren, dass jeder Ehren- und Nebenamtliche das Upgrade schaffen kann. Was denn nun?


    Ich finde nicht, dass die Novellierung darauf Rücksicht nehmen sollte oder gar müsste.
    Oder verstehe ich dich falsch?


    Natürlich soll & muss ein "Upgrade" nicht für jeden möglich sein - dies ließe sich wahrscheinlich auch mit keiner der bisher vorgeschlagenen Regelungen erreichen. Ich wünsche mir jedoch Übergangsregelungen, welche


    a) an den richtigen Hebeln ansetzen (bedarfadäquate Schulungen)
    b) in Folge dessen zu einem halbwegs homogenen Kenntnis- und Leistungsniveau führen
    c) sicherstellen, dass i.e.L. motivierte, menschlich & fachlich geeignete Personen im Beruf des Notfallsanitäters tätig werden
    d) idealerweise auch noch gerecht sind.


    Meines Erachtens erfüllt der derzeitige Entwurf des §28 keines dieser Kriterien. Ich würde sogar fast behaupten, das Gegenteil ist der Fall.


    Hinzu kommt, dass die vorgesehenen Regelungen einige Fragen aufwerfen; insbesondere im Hinblick auf die "Tätigkeit im Beruf des Rettungsassistenten". Ist beispielsweise der Schulleiter einer Rettungsassistentenschule als Rettungsassistent tätig? Oder als Pädagoge?


    nach dem ich den Thread gelesen habe und auch den Entwurf gelesen habe, ist mir unter anderem eine Frage offen geblieben, die mir vielleicht jemand beantworten kann.


    Ich bin an der gleichen Stelle stutzig geworden & wollte auch noch fragen...aber das hat sich ja nun erledigt :-)

  • Natürlich soll & muss ein "Upgrade" nicht für jeden möglich sein - dies ließe sich wahrscheinlich auch mit keiner der bisher vorgeschlagenen Regelungen erreichen. Ich wünsche mir jedoch Übergangsregelungen, welche


    a) an den richtigen Hebeln ansetzen (bedarfadäquate Schulungen)
    b) in Folge dessen zu einem halbwegs homogenen Kenntnis- und Leistungsniveau führen
    c) sicherstellen, dass i.e.L. motivierte, menschlich & fachlich geeignete Personen im Beruf des Notfallsanitäters tätig werden
    d) idealerweise auch noch gerecht sind.


    Meines Erachtens erfüllt der derzeitige Entwurf des §28 keines dieser Kriterien. Ich würde sogar fast behaupten, das Gegenteil ist der Fall.


    a) Wie sollen der Bedarf für die Schulungen ermittelt werden?
    b) ich denke dieses Kriterium wird erfüllt
    c) (was bedeutet i.e.L.?) Wer ist motiviert, menschlich & fachlich Geeignet und kann durch diesen passus nicht NotSan werden? Vielleicht nicht auf dem kurzen Weg, aber es gibt mehr als ein Weg der offen steht.
    d) Gesetze werden durch den Anspruch der Gerechtigkeit immer extrem Kompliziert und führen zu komischen auswüchsen (vgl. Steuerrecht)

  • Ganz ehrlich: Ich bin mir sicher das du das wuppen könntest, du machst ja auch so schon eine Menge Fobi etc. Daher wirst du auch das gebacken bekommen. Und wenn du am Ende 4,5 Jahre dafür brauchst. Außerdem kann der ein oder andere Inhalt durchaus auch via e-learning also in einem blended learning Konzept eingebettet, stattfinden.


    Vielleicht könnte ich das; aufgrund meiner persönlichen Lebenssituation verfüge ich sicherlich noch über einige "Zusatzoptionen" bis hin zur temporäten Aufgabe meiner hauptberuflichen Tätigkeit. Ich möchte aber nicht, dass hier der Eindruck aufkommt, dass sich meine Argumentation an meinen persönlichen Partikularinteressen orientiert. Dies ist definitiv nicht der Fall, auch wenn ich mich zugegebenermaßen über den Entwurf des §28 ärgere. Ich kenne in meinem Kollegenkreis allerdings niemanden, bei dem das nicht der Fall wäre...und dabei spielt der Beschäftigungsstatus keinerlei Rolle.


    a) Wie sollen der Bedarf für die Schulungen ermittelt werden?
    b) ich denke dieses Kriterium wird erfüllt
    c) (was bedeutet i.e.L.?) Wer ist motiviert, menschlich & fachlich Geeignet und kann durch diesen passus nicht NotSan werden? Vielleicht nicht auf dem kurzen Weg, aber es gibt mehr als ein Weg der offen steht.
    d) Gesetze werden durch den Anspruch der Gerechtigkeit immer extrem Kompliziert und führen zu komischen auswüchsen (vgl. Steuerrecht)


    a) erst prüfen, dann schulen (und zum Schluss vielleicht nochmal prüfen?). Einen weiteren Alternativvorschlag hatte ich ja bereits hier inm Thread gemacht.
    b) nie und nimmer!
    c) i.e.L.= in erster Linie. Hier dürften vor allem junge Berufsanfänger betroffen sein, die sich die Upgrade-Schulung zu Beginn Ihrer Karriere zeitlich oder finanziell nicht leisten können. Einige dieser Kollegen haben kaum Freizeit, da sie (z.B. um Ihre Familie durchbringen zu müssen) jede freie Minute auf anderen Wachen bzw. in anderen Rettungsdienstbereichen arbeiten. Genauso sind aber erfahrene & hochqualifizierte "Nebenamtliche" betroffen. Es gibt nur eine Gruppe, die uneingeschränkt von §28 profitiert: Hauptamtliche mit sehr langer Berufserfahrung - die u.U. so lange ist, dass sie noch nicht einmal die Ausbildung zum RA durchlaufen haben...
    d) da hast Du nicht Unrecht. Trotzdem sollte man hier mit ein wenig Augenmaß und Verstand agieren...

  • @ Asystolie
    Dein Punkt ist relativ ausführlich im Entwurf erläutert, lies es dir einfach durch.

    Alles klar also nach wie vor eigenes Süppchen. Wobei ich ne bundeseinheitliche Regelung besser finden würde.

  • Oh Mann, so schnell komme ich gar nicht nach mit Lesen, wenn ich mal Zeit habe.


    Meine Meinung. Bisher haben wir uns rechtlich bestimmte Tätigkeiten nach §34 STGB erlauben lassen über die "Notkompetenz", was immer sehr sehr schwammig war.
    Jetzt werden uns zwar auch wieder Maßnahmen erlaubt, allerdings diesmal aufgrund des NotSanG. damit hat das Ganze auch mal eine rechtliche Grundlage. Und es wird differenziert zwischen Arzt und Notarzt, was ich sehr gut finde. Damit gäbe es auch die Option, vor Ort Maßnahmen durchzuführen bis zur Übergabe an den Arzt im Krankenhaus, also nach entsprechender Freigabe durch den ÄLRD könnten Maßnahmen auch ohne NA Nachforderung durchgeführt werden, das ist doch super.


    Ich würde einer Überleitung gestaffelt nach Stunden im RD als gerechter empfingen als nach Jahren, aber auch damit kann ich leben.
    Es spricht ja auch nichts dagegen, Lerngruppen auf der Wache zu bilden, um sich gemeinsam auf die Prüfung vorzubereiten.
    Bis es soweit ist, wird es ja auch eine Ausbildungs- und Prüfungsverordnung geben. Daran kann man sich dann orientieren.
    Ich könnte mir sogar vorstellen, dass so etwas bei uns über den Träger laufen könnte.
    Auch wenn es Arbeit bedeutet, ich bin absolut gegen eine Überleitung ohne Prüfung.
    Und wer nach diesem Entwurf nicht an einer Aufbauschulung teilnehmen muss, kann ja trotzdem noch an der Prüfung scheitern.

  • Ich würde einer Überleitung gestaffelt nach Stunden im RD als gerechter empfingen als nach Jahren, aber auch damit kann ich leben.


    Wo ist denn da der Unterschied? Ich finde im Übrigen beides wenig geeignet.


    Bei vielen Tätigkeiten dürfte unklar sein, ob es sich überhaupt um eine Tätigkeit "im Beruf des Rettungsassistenten" handelt, zudem bekommen wohl etliche Kollegen Probleme, überhaupt etwas nachzuweisen.

  • Hier die Gedanken der Kanzlei Spengler zum Entwurf.


    http://www.kanzlei-spengler.de…trag_notfallsanitater.pdf


    Ich finde es mal nett das eine Kanzlei, sich am Namen stört :-) Der Name ist unglücklich! Die Verwirrung in der Bevölkerung wird weiter zunehmen. Aber die Richtung ist klar vorgegeben. Der RettAss wird abqualifiziert wenn er sich nicht weiterbildet. Das haben wir in anderen vergleichbaren Berufsbildern nicht. Die Krankenschwester wird auch nicht weiter unterschieden oder direkt in Ihrem beruflichen Fortkommen behindert. Mich stört nicht, das man in Zukunft auf eine bessere Ausbildung bauen möchte. Ich kann aber auch nur hoffen, das die Landesrettungsdienstgesetzte einen Bestandsschutz für alle RettAss in der Notfallrettung bestehen lassen, bis diese in Rente gehen können!


    Zitat

    RettAssG § 3


    Die Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs als Helfer des Arztes insbesondere dazu befähigen, am Notfallort bis zur Übernahme der Behandlung durch den Arzt lebensrettende Massnahmen bei Notfallpatienten durchzuführen, die Transportfähigkeit solcher Patienten herzustellen, die lebenswichtigen Körperfunktionen während des Transports zum Krankenhaus zu beobachten und aufrechtzuerhalten sowie kranke, verletzte und sonstige hilfsbedürftige Personen, auch soweit sie nicht Notfallpatienten sind, unter sachlicher Betreuung zu befördern. "


    Ich finde diese Formulieren nicht wirklich so viel besser, wie den Referentenentwurf. Es wird im Referentenentwurf weiter das NA System unterstrichen. Die Beschreibung des Ausbildungszieles ist für mich also nicht so unterschiedlich. Also weiterhin gleiche Tätigkeit.


    EDIT!

    Zitat

    Aus dem Referentenentwurf!
    Der Anspruch einer Notfallpatientin oder
    eines Notfallpatienten auf qualifizierte ärztliche Hilfe bleibt vielmehr unberührt und auch
    wenn die Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter ihre in § 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe
    c näher beschriebenen Kompetenzen nutzen, bleibt dennoch die Hinzuziehung einer
    Notärztin oder eines Notarztes zwingend.


    Hier ist also ganz klar erläutert, daß ärztliche Maßnahmen nur unter Notarztnachforderung möglich sind! Sorry ich sehe keinen großen Unterschied zu heute!!


    Es ist in der Krankenpflege undenkbar Personalschlüssel nach alten und neuen Krankenpflegern zu errechnen. Das sind examinierte Kräfte in der Klinik und fertig. Aktuell haben wir für die Notfallrettung examinierte Kräfte! Und diese haben auch verdient als solche behandelt zu werden.


    Zitat

    § 9 Landesrettungsdienstgesetz Baden Württemberg
    Besetzung von Rettungsfahrzeugen
    (1) Krankenkraftwagen und Notarzteinsatzfahrzeuge sind im Einsatz mit mindestens zwei geeigneten Personen zu besetzen. Das Notarzteinsatzfahrzeug ist neben dem Notarzt mit einem Rettungsassistenten oder einer gleich geeigneten Person zu besetzen.


    (2) Beim Krankentransport hat mindestens ein Rettungssanitäter im Sinne von § 8 Abs. 2 des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989, bei der Notfallrettung hat mindestens ein Rettungsassistent den Patienten zu betreuen.


    (3) Das im Rettungsdienst sowie in der Leitstelle eingesetzte Personal hat jährlich an einer aufgabenbezogenen Fortbildung im Umfang von 30 Stunden teilzunehmen. Die Fortbildung hat sich darauf zu richten, dass das Personal den jeweils aktuellen medizinischen und technischen Anforderungen gerecht wird.


    Faktisch muss, damit der NotSan seine Tätigkeit aufnehmen kann, das RDG Bawü als Beispiel geändert werden! Ich kann mir nur vorstellen, dass der RettAss zusammen mit dem NotSan dort Erwähnung finden wird und darf. Den RettAss aus der Notfallrettung zu nehmen, würde die Abwertung des Berufsbild darstellen und würde hier zu einer klaren Schlechterstellung führen. Mein Vertrauen in den Staat, nach Abschluss einer Berufsausbildung, würde hier in meinen Grundfesten erschüttert werden.


    Ich bin ganz klar für Fortbildungen, Weiterbildungen etc. Auch soll das Tätigkeitsbild attraktiv bleiben. Dadurch, dass das NotSanG das RettAssG ablöst bekommen wir ein Vakuum. Wäre es eine weitere Qualifikation die über Stufenausbildung zu erreich wäre, dann wäre es die bessere Lösung gewesen. Durch das Vakuum ist eine Annerkennung quasi schon geschehen. Meiner Meinung nach. Würde das RettAssG bestehen bleiben dann hätten wir eine weitere höhere Stufe geschaffen.


    Weiterbildung zum NotSan als RettAss immer und unbegrenzt möglich, durch Aufbaulehrgang wie RetSann zum RettAss. Dadurch das man die Türe nach 5 Jahre zuschlägt hat das ganze für mich einen Geschmack, der mit dem Grundgesetz nicht mehr zu vereinbaren ist.


    Meine absolute persönliche Meinung... Ich persönlich lehne mich als nebenberuflicher Mitarbeiter ganz entspannt zurück. Da ich weis, was ich persönlich kann und werde abwarten, was von den besagten Ideen übrig bleiben wird.


    Das Gesetzt ist in Summe sehr wichtig um beruflich voran zu kommen. Auch ist den Beteiligten in aller Form für die Bemühungen zu danken! Allerdings dürfen Sie nicht die vergessen, die dieses System jahrelange getragen haben. Kein Berufsstand hat sich in der Vergangenheit selbst kannibalisiert. Das wird hier auch nicht passieren.


    Ich will hier Ani wieder mal Recht geben, es wird viel Rauch und Wind aktuell gemacht, dabei sind nicht mal 50% der nötigen Vorschriften etc. verabschiedet. Ich bin nun 36 Jahre und sehe noch ein paar sehr schöne Jahre als nebenberuflicher RettAss in der Notfallrettung auf mich zukommen. Ich bin seit 2005 RettAss im ehren- Nebenamt. Ob ich mit 50 Jahren noch im Rettungsdienst in dieser Form tätig sein will, wird die Zeit mit sich bringen... Ich sehe das Ganze mit einem frohen und einem tränenden Auge auf mich zu kommen.


    Grüße


    MaMo


    P.S. Aber ich weiss ich bin auch ein Stammtischredner ;-) :prost:

    Der Inhalt des Textes, möchte keine Lehrmeinung vertreten er stellt eine rein persönliche Ansicht des Autors da. Die Nutzung ausserhalb des Forums ist nicht gestattet.
    * 150 Jahre Deutsches Rotes Kreuz, Aus Liebe zum Menschen * :rtw:

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  • Zitat

    Ich kann aber auch nur hoffen, das die Landesrettungsdienstgesetzte einen Bestandsschutz für alle RettAss in der Notfallrettung bestehen lassen, bis diese in Rente gehen können!


    Wäre nicht sinnvoll machbar. Das würde ja heißen, dass man alle erweiterten Kompetenzen zurück halten müsste, bis alle alten RettAss in Rente sind. Was wenn der jetzt 22-jährige beschließt, sich nicht die Mühe der Überleitung zu machen?
    Als Fahrer auf dem RTW wird der RettAss bestimmt noch ewig fahren können.


    Finanziell wird es für den "alten" RettAss eh wenig reizvoll sein, sich die Höherqualifizierung anzutun. Zumindest im TV DRK ist der RettAss auf Tarifgruppe 7 (nach letzter Änderung), der NotSan wahrscheinlich auf 8 ( dort finden sich auch sonstige 3-jährige Ausbildungen wie zB. Altenpfleger). Der RettAss, der länger als 6 Jahre beim DRK ist, arbeitet schon in Gruppe 8 und wird wegen Bestandsschutz da auch bleiben.
    Zumindest bei meinem AG werden viele der alten Hasen schön ihren RettAss behalten, wenn sie dann bis zur Rente auf dem Fahrersitz und dem KTW sitzen, um o besser. (vor allem aus ihrer Sicht)

  • @Grille


    Von der Seite betrachtet, Bewährungsaufstieg etc, gebe ich Dir recht. Die erweiterten Kompetenzen kann man auch durch den ÄLRD an die RettAss delegieren. Wenn diese in den Maßnahmen geschult werden. 80% des Berufes sind Praxis. Dinge, die ich wenige oder gar nicht mache, kann ich nicht auf dem Laufenden halten. Bedeutet es nutzt mir eine noch so tolle und lange Ausbildung unter dem Strich nichts, wenn regional, das Legen von peripheren Zugängen "verboten" oder mit schimpfe "gedankt" wird.


    Eine Akademisierung nun ja.. warum das, wenn ich mit etwas mehr Aufwand auch Medizin studieren und Arzt werden kann?!


    Wer soll das bezahlen?! Meint ihr hier wirklich, das die 7 Mio Euro aus dem Jahr 2011 die das NA System "verschlungen" hat teurer sind, als alle RettAss besser zu bezahlen?! Ich befürchte, auch wenn ich das Gesetzt sehr begrüße, die Finanzierung wird das Konzept kippen lassen.


    Ich bin davon überzeugt, der Entwurf wird so NICHT 1:1 als Gesetz verabschiedet!


    Grüße


    MaMo

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    * 150 Jahre Deutsches Rotes Kreuz, Aus Liebe zum Menschen * :rtw:

  • Stimmt. Maßnahmen könnten auch an RettAss delegiert werden, sofern das RedG es vorsieht. Aber wir wollten doch eine neue, längere und gründlichere Ausbildung, damit die erweiterten Kompetenzen eine solide Grundlage haben. Sie jetzt, da wir den NotSan (mutmaßlich) haben, nur damit sich die nicht übergeleiteten RettAss bis zur Rente nicht benachteiligt fühlen ist ja wohl der falsche Weg.
    Wer die Kompetenzen haben will, muss halt durch Prüfung und/oder Aufbaulehrgang.


    zur Akademisierung: Ein Medizinstudium ersetzt auch kein Studium der Pflegewissenschaften. Es gibt durchaus reichlich nicht-medizinische Themen für einen studierten Sanitäter. Und drei Jahre Bachelor oder Sechs Jahre Medizin sind ja dann doch schon ein Unterschied.


  • Der Anspruch einer Notfallpatientin oder eines Notfallpatienten auf qualifizierte ärztliche Hilfe bleibt vielmehr unberührt und auch wenn die Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter ihre in § 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c näher beschriebenen Kompetenzen nutzen, bleibt dennoch die Hinzuziehung einer Notärztin oder eines Notarztes zwingend.

    Der Passus in der Erläuterung ist mir in der Tat auch aufgefallen, obwohl es sich im Gesetz anders liest.

    What I cannot create, I do not understand. (Richard Feynman)


    Mein Name ist Hans, das L steht für Gefahr.

  • Zitiere mich mal selber, weil es gerade passt, von einer anderen Seite.


    Zitat

    Ich will trotzdem auf deine Frage eingehen. Meine RettAss Kollegen und ich dürfen durch aus nach einer Fortbildung mit Prüfung, durch den ÄRLD nebst Ausbildungsausschuss, Medikament auch außerhalb der Notkompetenz Empfehlung verabreichen. Zugänge und VEL wird bei uns von jedem RS verlangt! Also nicht immer vom eigenen Wirkungskreis für die ganze Republik sprechen.

  • Man sollte bei der ganzen Diskussion um mehr Kompetenzen eins nicht vergessen: Um eine Maßnahme sicher durchführen zu können braucht es Ausbildung und Training. Nicht nur im Rettungsdienst gibt es starke Lobby-Verbände, die einem Kompetenzen abstreiten wollen. In sofern ist es unumgänglich und wichtig hier diese Kompetenz in der Grundausbildung quasi einzubauen.
    Der hier vorgelegte Entwurf ist ein Meilenstein in puncto Ausbildung. Wie bspw. Daniel Grein ja auch schon geschrieben hat hört damit der Kampf für unsere Berufsgruppe nicht auf (so er denn überhaupt jemals endet).


    Daher: Erst kommt die Ausbildung, dann die dazugehörige Kompetenz.