Antrag der FDP zur Novellierung des RettAssG

  • Da die ÄLRD ihre Freigaben verantworten müssen, ist eine übermäßige Freigabe über das aktuelle Maß hinaus wahrscheinlich nicht zu erwarten.


    Vom Prinzip her gebe ich dir hier zunächst recht, wobei gerade in der "Land-" und "Gebirgsrettung" mehr Massnahmen heute schon toleriert werden, als in den Grossstädten. Ergänzend dazu habe ich den Eindruck, dass im Süden Deutschlands mehr Massnahmen akzepiert werden, als im Norden (Achtung: subjektiv).

  • Ersetze Norden durch NRW und Großstädte bundesweit. Dies hat meiner unmaßgeblichen Meinung etwas mit den gewachsenen Strukturen dort zu zun...

  • Ich kenne NRW zu wenig, um mir ein Urteil darüber erlauben zu können. Was den Begriff Grossstadt betrifft, ist dies (ausserhalb politischer Definitionen) immer auch persönliches Empfinden. Ich kenne eine süddeutsche Grossstadt mit knapp 300.000 Einwohner (Grossstadt ?), wo die Kompetenzen eher grosszügig sind. Aber, wie schon gesagt ... subjektiv.
    Und ... ich sehe das ganze auch aus einer anderen Perspektive.

  • Ich wollte eigentlich nur darauf hinweisen, daß es auch für ÄLRD Grenzen gibt.


    Nur rein interessehalber (ausserhalb von jeglichen politischen Auseinandersetzungen): wo siehst du die Grenzen für den ALRD - nicht deine personlichen, sondern Global - keine Provokation, interessiert mich aber ...

  • securo
    Eine gute Frage. Letztendlich limitieren ihn Gesetze, Empfehlungen von medizinischen Fachgesellschaften und das subjektive Verantwortungsgefühl. Nicht nur den Patienten gegenüber, sondern auch dem Rettungsfachpersonal (z.B. Überforderung).

  • securo
    Letztendlich limitieren ihn Gesetze, Empfehlungen von medizinischen Fachgesellschaften und das subjektive Verantwortungsgefühl. Nicht nur den Patienten gegenüber, sondern auch dem Rettungsfachpersonal (z.B. Überforderung).


    Okay, ist eine gute Antwort. Klar ist, dass die Gesetze und ihre Auslegung (mehr oder weniger klare) Grenzen aufweisen. Auch das Verantwortungsgefühl gegenüber dem Patienten, wie auch gegenüber dem RD-Personal halte ich für eine gute Argumentation.


    Ich denke, man muss hier die örtlichen Strukturen im Auge behalten. Sicherlich kann man die notwendigen Kompetenzen, beispielsweise in einer Agglomeration wie dem Ruhrgebiet, nicht mit den Gegenheiten im Schwarzwald mit 45 Minuten Anfahrtszeit im Winter bei Schnee vergleichen, geschweige denn mit den Notwenigkeiten eines RettAss auf einem Schiff der Bundesmarine oder auf den friesischen Inseln. (BITTE: das mit der Marine war ein Beispiel, ich habe echt keine Ahnung, wie das dort geregelt ist !!!). Ich glaube einfach, dass es nicht ein bundesweites Patentrezept geben kann, dafür sind die Gegebenheiten einfach zu unterschiedlich.

  • Ergänzend sollte ich vielleicht noch bemerken, dass es mir nicht darum geht, den "Grossstadt-Kollegen" ihre Kompetenz abzusprechen, es geht nur um die Fragestellung, welche Massnahmenfreigabe sinnvoll erscheint.

  • Darum ging es mir auch nicht. In einer Großstadt jedoch, wo die Notarztdichte bedeutend höher ist, als auf dem platten Land, und wo es usus ist, diese auch immer und in jedem Fall voll auszuschöpfen, wird eine erweiterte Freigabe von Maßnahmen z.B. im Sinne von SOP's nicht oder nur begrenzt notwendig sein. In einem Flächenkreis mit niedriger Bevölkerungsdichte und langen Transportwegen wird es (auch weiterhin) wesentlich notwendiger sein. dass das nichtärztliche RFP mehr Verantwortung alleine trägt.
    Vergleiche hier Großstädte wie Berlin, Köln, Dortmund oder Hamburg mit Landkreisen in MeckPomm, z.B. NVP.

  • @Ani
    " Grundsatzregelung zu ..Erweiterten Maßnahmen..von RAinnen und RA im Rahmen des Rettungsdienstes und Notfalltransportes in Rheinland-Pfalz ( Stand vom Juni 2008 )LRettDP, Teil D II......Landesgremium "Fortbildung Rettungsdienst Rheinland-Pfalz ( FRRP )
    1.Versorgung im Rahmen der ERWEITERTEN MASSNAHMEN:
    Intubation OHNE Medis
    supraglottische Atemhilfe
    per.ven.Zugang
    Applikation versch.Medis,: VEL,Glucos,Nitrate;Adrenalin bei anaph.Schock,Benzodiazepin bei Krampfgeschehen,
    Inhalatives Betamimetikum, Inhalatives Parasympathikolytikum,Kotisonpräparat,
    Atropin bei Bradykardie und die Defibrillation!


    Will sagen...Abwarten!
    Nach Gesprächen mit vereinzelten NA in Ludwigshafen wäre sogar eine Erweiterung dieser Erweiterung an der Zeit.
    Beschriebenes wie oben stehend wird doch, und da machen wir uns mal nix vor,bereits von RA`s durchgeführt und wird von verschiedenen NA als Ok befunden. Bissle schwammig das Ganze, fordert eine Regelung und zwar zügig. Ob das nun zu erwartende allerdings das goldene Rad sein wird,wird sich zeigen. Ein Freibrief..? Sicher, gefährlich allemal!
    Hans aus Ludwigshafen


  • Was auch ich in der Tat am allermeisten vermisse, ist die Anhebung der Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung. Dies wäre auf jeden Fall das beste Mittel, um die Hotshots und Urkundenselberdrucker wirkungsvoll und dauerhaft zu reduzieren...


    Es wäre ein Mittel der allgemeinen Qualitätssteigerung im RD!

  • Krankheitsbedingt komme ich leider erst heute dazu, zu antworten, wenn auch nur in einer Kurzfassung.


    Zunächst möchte ich noch einmal klarstellen, dass es sich bei diesem Entwurf nicht um einen Entwurf für das Rettungsassistentengesetz handelt, sondern lediglich um einen Entwurf für die Ausbildungszielbeschreibung, die maßgeblich für ein neues RettAssG sowie die künftige Ausbildungs- und Prüfungsverordnung ist.


    Sie ist mit den vorgelegten Formulierungen aus folgenden Gründen abzulehnen:


    - es wird im Entwurf davon ausgegangen, dass das Heilpraktikergesetz auf die Tätigkeit der Rettungsassistenten anzuwenden ist


    die Mehrheit der sich mit diesem Thema befassenden Juristen ist der Ansicht, dass das HPG keine Anwendung auf die Tätigkeit eines Rettungsassistenten finden kann.


    - es wird im Entwurf davon ausgegangen, dass ein Ärztlicher Leiter Rettungsdienst überall etabliert und eingesetzt ist


    ein ÄLRD ist nicht bundesweit in den Landesrettungsdienstgesetzen vorgeschrieben - was passiert in den Bereichen, in denen es keinen ÄLRD gibt ? Wie wäre es zu erklären, wenn in einem Rettungsdienstbereich bspw. die Gabe von Glucose bei einem Unterzucker vom ÄLRD gestattet, im nächsten aber untersagt ist ? Das Versorgungsniveau würde regional unterschiedlich bestimmt und würde sich einzig am Gusto eines ÄLRD orientieren, nicht aber an Vorgaben der entsprechenden Fachgesellschaften. Ein ÄLRD ist vielmehr für die fach- und sachgerechte Umsetzung dieser Vorgaben zuständig, nicht aber für eigene Ideologien und Vorstellungen.


    - die Alarmierung eines Notarztes wäre laut Entwurf bei jedem invasiven Tätigwerden zwingend notwendig (auch beim Legen eines i.v.-Zugangs)


    die Notarzteinsätze würden künstlich in die Höhe getrieben, da für Einsätze, bei welchen heute im Regelfall kein Notarzt erforderlich wäre, zwingend ein solcher zu alarmieren wäre.


    - es wird eine telefonische Delegation von Maßnahmen beschrieben


    dies ist unzweifelhaft aus rechtlichen Gründen nicht möglich


    - die bisherige Empfehlung zur Notkompetenz von Rettungsassistenten der BÄK wird in der Ausbildungszielbeschreibung festgeschrieben


    die Empfehlung stammt aus 1992, die dort genannten Maßnahmen werden längst tagtäglich von Rettungsassistenten durchgeführt. Hinzu kommt in diesem Zusammenhang die Vorgabe, Medikamente der Notkompetenz (welche regional bestimmt werden sollen) lediglich nach zuvor erfolgter telefonischer Rücksprache mit einem Arzt einsetzen zu dürfen. Dies ist - wie weiter oben bereits erwähnt - rechtlich nicht möglich und stellt insgesamt einen erheblichen Rückschritt dar. Und was passiert beispielsweise, wenn man - aus welchen Gründen auch immer - keine Telefonverbindung zu einem Arzt herstellen kann ? Tritt dann die Notregelung zur Notkompetenzregelung in Kraft oder hat dann der Patient einfach Pech gehabt ?



    Dass folgender Satz keinen Aufschrei unter euch entfacht hat, wundert mich zugegeben etwas:


    Zitat

    Ein gründliches Wissen über die rechtlichen Aspekte - besonders bei der Notwendigkeit Nachforderung des Notarztes wegen der notwendigen Ausübung der Heilkunde bzw. der Entscheidung dagegen - kann dazu beitragen, den Rettungsassistenten mehr Selbstsicherheit zu verleihen aber auch andererseits, bei dazu neigenden Selbstüberschätzung zu vermeiden


    Hier wird in einer Ausbildungszielbeschreibung für RettAss unterstellt, dass es unter den Rettungsassistenten zur Selbstüberschätzung neigendes Personal gibt ! Anstatt hier durch geeignete Auswahlverfahren vorzubeugen, soll der künftige Rettungsassistent rechtlich dahingehend geschult werden, dass er genau weiß, wass er nicht machen darf. Auch hier wird wieder Bezug auf das Heilpraktikergesetz genommen.


    Letztlich stellt der Entwurf insgesamt keine Verbesserungen dar, sondern arbeitet mit rechtlich zweifelhaften Konstrukten, wenig durchdachten "Lösungen" und ist dazu geeignet, das Personal künftig noch mehr zu verunsichern.

    Knüpfe dich nicht an Geringes, es zieht dich ab und hinab, fügt dir Geringeres zu.

  • Moin.


    Viele der Kritikpunkte, die du - zu Recht - gefunden hast, sind heutzutage bereits absolut verbreitet. So zum Beispiel das unterschiedliche Versorgungsniveau. In der einen Stadt darf der RettAss im Rahmen des "Megacode"-Algorithmus selbstverständlich einen Intubationsversuch wagen, in dem anderen Kreis wird ihm das explizit vom ÄLRD untersagt (dafür aber ein anderes Hilfsmittel an die Hand gegeben). Umgekehrt ist es der Fall, das in dem einen Kreis beinahe selbsverständlich auch "Prophylaxezugänge" vom RFP gelegt werden, in der anderen Stadt hat das zwingend zur Folge, dass ein NA nachalarmiert werden muß.
    Wieder andere Städte oder Kreise wissen nichtmal, was ein ÄLRD sein soll...
    Der Status, wie du ihn als Zukunftsmusik an die Wand malst, ist bereits fakt. Wenn wir jetzt postulieren, dass die Gesetzgebung in diesem Bereich immer hinter den realen Gegebenheiten hinterherhinkt, kann doch nur noch alles irgendwie besser werden, oder? :ironie:
    Wenn du schreibst, dass die bisherige (...) Notkompetenz festgeschrieben wird, so ist das zwar richtig, bezieht sich aber auf den Stand, dass der (einzurichtende) ÄLRD nicht ein Mü davon abweicht. Er hat aber nach meiner Lesart dem Pamphlet nach die Möglichkeit, noch oben davon abzuweichen, indem er Standards festlegt. Im Prinzip(!) könnte ich damit leben.


    Dein zitierter Satz im Übrigen ist eine der Frechheiten, die ich meinte. Dazu etwas zu sagen, darauf auch nur zu reagieren ist aber Zeitverschwendung und würde hier wieder nur zu Grabenkämpfen führen, derer ich längst schon müde bin.


    Nochmal kurz: Der Entwurf ist sicher längst noch nicht verabschiedungsreif, aber er bietet meiner Meinung nach einige interessante Ansätze, das Miteinander im Rettungsdienst voran zu bringen. Den Rest können wir dann gerne nochmal überarbeiten =-)


    Im Übrigen, die telefonische Delegation ist in anderen, auch gerne zitierten und als beispielhaft herangezogenen Ländern längst schon obligat (gewesen). Das dies zur jetzigen Rechtsprechung nicht passt, muß ja nicht so bleiben, oder? Warum stellt das für dich einen Rückschritt dar? Insgesamt würde ich SOP's als viel unflexibler und unpraktikabler ansehen. Die sind aber auch längst schon Standard.


    Um noch mal auf diese Frechheit mit der Selbstüberschätzung zurückzukommen. Es ist definitiv eine Frechheit, dies pauschal zu behaupten, aber Hand auf's Herz - wie viele Kollegen sind dir schon begegnet, die a) an Selbstüberschätzung leiden, oder b) sich direkt und ohne (vollständige) Ausbildung ihre Befähigungsnachweise und Urkunden selber gemalt haben. Ich spiele in diesem Spiel seit 16 Jahren mit, und von Kategorie a) sind mir nicht gerade wenige untergekommen und von b) habe ich selbst 3 erlebt. Ich finde, hieran etwas zu ändern, ist dringend an der Zeit.

  • Wie wäre es zu erklären, wenn in einem Rettungsdienstbereich bspw. die Gabe von Glucose bei einem Unterzucker vom ÄLRD gestattet, im nächsten aber untersagt ist ? Das Versorgungsniveau würde regional unterschiedlich bestimmt und würde sich einzig am Gusto eines ÄLRD orientieren, nicht aber an Vorgaben der entsprechenden Fachgesellschaften.


    Ich gebe dir hier zu bedenken, dass ein ärztlicher Leiter die Kompetenzen an die örtlichen Gegebenheiten anpassen kann, was für eine Fachgesellschaft nicht möglich ist. Hinzu kommt, dass der ÄLRD viel schneller und flexibler agieren kann, als eine Fachgesellschaft.


    Mir ist das System, dass nur der ärztliche Leiter über die Massnahmen entscheidet, bekannt und ich halte es für sinnvoller, als auf Stellungnahmen von externen Instutionen zu warten. Bitte halte dir hier vor Augen, wie lange es dauerte, bis eine Notkomptenz entwickelt wurde und wie schwierig sich eine Überarbeitung dieser Empfehlung gestaltet.

  • Ich denke ein Mittelding ist sinnvoll!Sicherlich muss es eine Regelung oder Empfehlung geben. Trotzdem sollte ein der ÄLRD die Befugnis haben Regional Änderungen vorzunehmen zusätzlich versteht sich.

  • securo


    Ich verstehe durchaus, was du meinst. Eine Ausbildungszielbeschreibung kann jedoch nicht mit der Annahme arbeiten, dass ein eventuell (!) vorhandener ÄLRD irgendwelche regionalspezifische Vorgaben macht, sondern muss davon ausgehen, dass den künftigen Rettungsassistenten anhand von anerkannten Richt- und Leitlinien das Rüstzeug an die Hand gegeben wird, um ihre Aufgaben angemessen bewältigen zu können - unabhängig davon, in welcher Region sie später einmal arbeiten.


    Was ich nicht möchte, ist mit der Novellierung des RettAssG erneut den Weg für einen Flickenteppich zu ebnen, in der Rettungsassistent A aus Region A mit weitreichenderen Kompetenzen ausgestattet ist, als Rettungsassistent B aus Region B, nur weil dessen ÄLRD eine sehr restriktive Einstellungen gegenüber den Rettungsassistenten hat. Hier ist die Gefahr einfach zu groß, dass es nicht nach dem Erforderlichen geht, sondern einzig nach dem Willen eines ÄLRD. Orientieren wir uns an anerkannten Richt- und Leitlinien, haben wir ein einheitliches und qualitatives Ausbildungs- und Versorgungsniveau und gleichzeitig ein Stück mehr Sicherheit bei der Frage: "Welche Möglichkeiten habe ich eigentlich ?".


    Muss ein Rettungsassistent über weniger Kenntnisse verfügen, nur weil er in einer Region mit einer hohen Notarzt- oder Klinikdichte arbeitet ? Ich denke nicht. Muss er deshalb weniger Kompetenzen haben ? Ich denke nicht. Auch in diesem Gebiet können einmal mehr Kompetenzen gefragt sein, auch wenn es vielleicht nicht der Regelfall ist.
    Eine Überarbeitung der "Notkompetenzempfehlung" scheitert übrigens weniger an dem großen (?) Apparat der BÄK, als an dem Willen, überhaupt mehr zuzugestehen. Internationale Fachgesellschaften sind da deutlich entspannter und zielorientierter.


    Regionale Regelungen durch ÄLRD (sofern sie denn vorhanden sind) können sich lediglich auf unterschiedliche Medikamente (der gleichen Stoffgruppe) oder die verwendeten Arbeitsgeräte beschränken, nicht aber in die generell erforderliche Behandlung eingreifen. Der ÄLRD ist die überwachende und prüfende Instanz nach der Ausbildung, die das in der Ausbildung erlangte Niveau aufrecht erhält.
    Letztlich muss man sich auch die Frage stellen, was denn wohl in den Regionen Deutschlands passiert, in denen es eben keinen ÄLRD gibt.


    Eine zu überarbeitende Ausbildungs- und Prüfungsverordnung sowie ein zu überarbeitendes Rettungsassistentengesetz können nicht von gesetzlichen Regelungen ausgehen, die es (zumindest bislang) nicht oder nur regional gibt.



    Valandil


    Natürlich sind viele Kritikpunkte heute bereits Fakt, aber es gilt eben, diese zu beseitigen.
    Bezüglich den Regelungen durch einen ÄLRD siehe meine Ausführungen oben. Hier wären wir wieder einzig dem Willen des jeweiligen ÄLRD ausgeliefert, was nicht in unserem Interesse liegen kann. Es ist mir durchaus klar, dass es auch ÄLRD gibt, welche uns sehr wohlgesonnen sind, aber davon dürfen wir in einer gesetzlichen Regelung, die uns für viele Jahre den Weg vorgeben wird, nicht ausgehen.
    Und letztlich zur telefonischen Delegation: die rechtliche Lage in Deutschland gibt es derzeit nicht her, weshalb diese Überlegung völlig aussen vorbleiben muss. Ob sie es jemals hergeben wird, ist fraglich.

    Knüpfe dich nicht an Geringes, es zieht dich ab und hinab, fügt dir Geringeres zu.

  • Was stört Dich denn daran, dass es unterschiedliche Regelungen in unterschiedlichen Regionen gibt?
    Man kann einfach Region A auch nicht mit Region B vergleichen. Und die Gefahr, dass es dann nach der persönlichen Einstellung des ÄLRDs geht, sehe ich bei weitem nicht so problematisch, da auch dieser eine opitmale Versorgung gewährleisten muss. Diese ist jedoch in jeder Region anders zu gestalten.


    Grüße,
    Markus