Erweiterte Kompetenzen für Pflegepersonal - auch für Rettungsfachpersonal?

  • Vielleicht kann ich die aufgeworfene Frage, ob mit der vorgeschlagenen Erweiterung der Kompetenzen des Pflegepersonals auch erweiterte Kompetenzen für das Rettungsdienstpersonal einhergehen sollen, mit ein wenig Insiderwissen beantworten.


    Das Hauptaugenmerk der Kostenträger und des Sachverständigenrats liegt momentan darauf, insbesondere bei der Behandlung chronisch kranker das Pflegepersonal besser einzubinden. Bspw. ist angedacht nicht mehr nur dem Arzt die Möglichkeit einer Überweisung zu einem Facharzt zu geben, sondern auch dem Pflegepersonal (z.B. zum Radiologen oder Urologen). Dies hat jedoch primär sozialrechtliche Bedeutung (Stichwort: Auslösung der Leistungspflicht der GKV). Auf einer weiteren Ebene geht es natürlich auch um die Erweiterungen der Kompetenzen bei der konkreten Versorgung, allerdings ist man sich bei dieser Frage nicht so wirklich sicher, welche Maßnahmen dafür in Frage kommen. Bei letzterem werden sich die Ärztevertreter auch noch deutlicher einbringen wollen (s. Kommentar von Dr. Montgomery in den Tagesthemen gestern) als bei den sozialrechtlichen Fragen. Dies versteht sich auch von selbst, denn was und auf wessen Verordnung hin die Kassen zahlen wollen, können die Ärzte den Kassen schlecht vorschreiben.


    Zusammenfassend: Das Rettungsdienstpersonal spielt derzeit noch keine Rolle bei den Vorschlägen von GKVen und Sachverständigenrat, da hier noch nicht das große Einsparpotenzial gesehen wird. Allerdings gehe ich davon aus, dass der Stein jetzt ersteinmal ins Rollen gebracht werden muss und sich das weitere von selbst ergibt.

  • Bundesrat stimmt der Übertragung ärztlicher Tätigkeiten auf nicht-ärztlichesPersonal zu - Pflegereform verabschiedet


    Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 25. 04. 2008 dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Pflegereform zugestimmt und sich damit zugleich für die von der Bundesregierung geplante Übertragung ärztlicher Tätigkeiten auf nicht-ärztliches Personal ausgesprochen. Damit hat der Bundesrat seine noch im Gesetzgebungsverfahren geäußerten grundsätzlichen Bedenken aufgegeben und sich dem Diktat der Großen Koalition gebeugt. Lediglich geringfügige Korrekturen konnten in den Beratungen durch den Gesundheitsausschuss noch eingefügt werden. Diese werden es jedoch nicht verhindern, dass das Tor zu einer maßgeblichen Einschränkung des Arztvorbehalts und zu einer grundlegenden Veränderung des gewachsenen Arztbildes weit geöffnet wurde.

    Mit den von der Bundesregierung geplanten Neuregelungen in § 63 Abs. 3 c SGB V können zukünftig in Modellvorhaben ärztliche Tätigkeiten, bei denen es sich um die selbständige Ausübung von Heilkunde handelt, auf Pflegekräfte übertragen werden. Voraussetzung ist der Nachweis einer qualifizierten Ausbildung nach dem Kranken- oder Altenpflegegesetz. Qualifizierte Pflegefachkräfte treten dann - so die Gesetzesbegründung - als eigenständige Leistungserbringer in der gesetzlichen Krankenversicherung auf, so dass hieraus eine Erweiterung der Leistungserbringerseite erfolgt. Im Gesetzgebungsverfahren wurde angesichts der anfänglichen Widerstände des Bundesrats und zahlreicher Eingaben ärztlicher Organisationen eine Richtlinienkompetenz des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Bestimmung übertragbarer ärztlicher Tätigkeiten eingefügt. Dies ist als ein gewisser Korrekturfaktor zwar grundsätzlich zu begrüßen; eine Übertragung heilkundlicher Tätigkeiten auf nicht-ärztliches Personal im Sinne einer eigenverantwortlichen ärztlichen Tätigkeit durch nicht approbierte Personen (Substitution) widerspricht aber dem gewachsenen Arztbild und führt zu einer Zersplitterung der einheitlichen Heilkundeausübung. Zudem steht die grundgesetzliche Verpflichtung des Staates zum Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit einer Heilkundeausübung entgegen, die im Rahmen von Modellversuchen erworben werden kann und einem weitestgehend individuell definierten Umfang unterliegt.
    Außerdem wird der im Heilpraktikergesetz verankerte Arztvorbehalt ohne Not für in erster Linie sozialversicherungsrechtliche Zwecke geopfert. Es ist keine Veranlassung und auch keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes ersichtlich, Berufszulassungsregelungen im Rahmen der Weiterentwicklung der Pflegeversicherung und damit im Bereich des Sozialversicherungsrechts zu verändern.
    Schließlich weisen die von der Bundesregierung initiierten Neuregelungen ausdrücklich auf eine Akademisierung der Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen hin. Es bestehen beachtliche Zweifel, ob und inwieweit diese Verlagerung der Ausbildung auf die Hochschulen überhaupt zulässig und gewollt ist, zumal dies unweigerlich mit kapazitären Auswirkungen verbunden ist und zulasten der bereits derzeit schon zulassungsbeschränkten medizinischen Studiengänge geht. Angesichts des allerorten steigenden Ärztebedarfs ist dies nicht nachzuvollziehen.
    So hat es künftig der Gemeinsame Bundesausschuss - als Einrichtung der gesetzlichen Krankenversicherung und verlängerter Arm der Gesundheitspolitik - in der Hand, den Inhalt dessen, was unter dem Vorbehalt der ärztlichen Heilkundeausübung steht, näher zu bestimmen. Mit dieser Neuordnung folgt der Gesetzgeber für den Bereich der ärztlichen Berufsausübung Beispielen anderer Berufsfelder: Die Novellierung der Handwerksordnung hat das Meisterprivileg im Handwerk eingeschränkt; und zuletzt hat die Bundesregierung mit der Verabschiedung des Rechtsdienstleistungsgesetzes das Beratungsmonopol der Rechtsanwälte aufgebrochen und u. a. Banken, Versicherungen, Mietervereinen und Kfz-Werkstätten Rechtsberatung erlaubt. Die Liberalisierung und Neuordnung vieler historisch gewachsener Berufsbilder wird die Gesellschaft vor eine neue Orientierung stellen. Gleichzeitig wird die Gesellschaft dabei zu prüfen haben, ob mit der Aufgabe bestimmter Qualifizierungsprozesse die Gewähr für eine gleich bleibende Qualität der einzelnen Leistungen fortbesteht.
    In diesem Sinne ist der Gemeinsame Bundesausschuss gut beraten, vor dem Erlass seiner Richtlinien zur Übertragbarkeit ärztlicher Leistungen auf nicht-ärztliches Personal fachspezifische Stellungnahmen bei der Bundesärztekammer und den einzelnen medizinisch-wissenschaftlichen Fachgesellschaften einzuholen und diese in die Richtlinienentscheidung mit einzubeziehen. Nur hierdurch kann ansatzweise gewährleistet werden, dass auch im Rahmen der Ausübung ehemals originär ärztlicher Tätigkeiten durch nicht-ärztliches Personal die vom Patienten bei der Gesundheitsversorgung zu Recht erwarteten medizinischen Standards eingehalten werden. Gleichzeitig besteht durch die Einbeziehung der Bundesärztekammer und der medizinisch-wissenschaftlichen Fachgesellschaften in den Entscheidungsprozess Anlass zu der Annahme, dass eine Risikoerhöhung für die Patienten im Rahmen der Durchführung ärztlicher Tätigkeiten durch nicht-ärztliches Personal weitestgehend vermieden wird. Einige medizinisch-wissenschaftliche Fachgesellschaften haben hierzu in jüngster Zeit bereits sachdienliche Stellungnahmen abgegeben, auf die der Gemeinsame Bundesausschuss bei seinen Beratungen zurückgreifen sollte.
    Bei der Übertragung ärztlicher Leistungen auf nicht-ärztliches Personal ist auch zukünftig der Facharztstandard und die von den medizinisch-wissenschaftlichen Standards geprägte Qualität der Versorgung der Patienten zu gewährleisten. Ärztliche Leistungen dürfen demnach nicht an nicht-ärztliches Personal delegiert werden, soweit die betreffende Maßnahme ?gerade dem (Fach-) Arzt eigene Kenntnisse und Kunstfertigkeiten voraussetzt? (BGH, Urteil vom 24. 06. 1975 - VI ZR 72/74 -). Die Delegation ärztlicher Leistungen auf nicht-ärztliches Personal und erst recht nicht die Substitution des Arztes durch nicht-ärztliches Personal dürfen in keinem Fall zu einer Risikoerhöhung für den jeweiligen Patienten führen. Verrichtungen, die wegen ihrer Schwierigkeiten, ihrer Gefährlichkeit oder wegen der Unvorhersehbarkeit etwaiger Reaktionen ärztliches Fachwissen voraussetzen und deshalb vom Arzt persönlich durchzuführen sind, sind nicht delegationsfähig, erst recht nicht substitutionsfähig.


    Quelle und Autor: A. Wienke - Wienke & Becker - Köln
    http://www.egms.de/en/journals/awmf/2008-5/awmf000153.shtml

    Knüpfe dich nicht an Geringes, es zieht dich ab und hinab, fügt dir Geringeres zu.

  • Und was sagen dann wohl die Geschäftsführer und die Buchhalter wenn man anstatt einen "Patienten" mit eine 0,3 cm langen Schnittwunde an kleinen Finger ein Pflaster verpasst anstatt ihn zum Arzt zu fahren und einen T-Schein zu bekommen? Die Jobs werden dadurch ganz bestimmt sicherer ....

  • Zitat

    Original von crazyandy
    Und was sagen dann wohl die Geschäftsführer und die Buchhalter wenn man anstatt einen "Patienten" mit eine 0,3 cm langen Schnittwunde an kleinen Finger ein Pflaster verpasst anstatt ihn zum Arzt zu fahren und einen T-Schein zu bekommen? Die Jobs werden dadurch ganz bestimmt sicherer ....


    Da die Sache mit den abrechenbaren Leistungen im Landesrettungsdienstgesetz gereglt sind, kann man davon ausgehen dass diese Angepasst werden. Insgesamt kann also davon ausgegangen werden das damit die Kosten im Rettungsdienst sinken werden. Ob Arbeitsplätze veloren gehen, bezweifel ich eher.

  • Und ich glaube nicht dass der Großteil der Kollegen in einem Pflegeheim zum Beispiel einem dehydrierten Insassen (bewusst gewählt) eine Infusion anhängen werden und dann wieder fahren würden.

  • Ich habe mich auf das Beispiel welches du genannt hast (3mm Schnitt - Pflaster und gut is) bezogen. Und darauf das man diese Versorgungsleistung in manchen Bundesländern nicht abbrechnen kann - Aufgrund des LRDG.


    Das andere Beispiel ist eine komplett andere Baustelle.

  • kennst du die frage des leitstellendisponenten: soll dich der KV mit fehlfahrten bezahlen?

  • Zitat

    Original von crazyandy
    kennst du die frage des leitstellendisponenten: soll dich der KV mit fehlfahrten bezahlen?


    Ich bin der selben Ansicht wie Mav, wenn in Zukunft solche Leistungen durch Rettungsassistenten/Sanitäter vor Ort geben wird müssen diese auch von den Kostenträgern entlohnt werden. Eine Versorgung vor Ort ist ja keine Fehltfahrt

  • Zitat

    Original von crazyandy
    kennst du die frage des leitstellendisponenten: soll dich der KV mit fehlfahrten bezahlen?


    Nein ich kenne diese Frage nicht, und leider verstehe ich sie auch nicht. Es wäre echt toll, wenn du deine Postings ein wenig ausführlicher gestalten würdest, würde ich mir evtl auch etwas einfacher tun si ezu verstehen.


    Aber falls du meinst, das ein Kreisverband seine Rettungsdienstmitarbeiter nicht entlohnen kann, wenn sie zu viele Fehlfahrten machen, finde ich das eine sehr seltsame Aussage. Würdest du diese mal genauer erklären?

  • Zitat

    Original von mhn-paramedic


    Ich bin der selben Ansicht wie Mav, wenn in Zukunft solche Leistungen durch Rettungsassistenten/Sanitäter vor Ort geben wird müssen diese auch von den Kostenträgern entlohnt werden.


    Interessante Einstellung zu einem interessanten Thema, zur Lösung vieler dieser sog. Probleme ist es allerdings notwendig, dass die Arbeitnehmer im Bereich des Rettungsdienst erst mal in anderen Fragen rund um den Beruf & das Berufsbild Einigung schaffen.


    Ohne jetzt auf die alte Tarifgeschichte hier näher eingehen zu wollen, aber selbst hier gab es keine grundsätzliche Einigkeit.


    An dem Tisch zur Diskussion zu diesem Thema sitzen nicht nur Arbeitgeber sondern auch Interessenvertreter aus der Politik und Vertreter der Heilberufe mit am Tisch;
    will sagen, wenn wir gemeinsam die Hürde einer Arbeitnehmer-Mitbestimmung gegenüber dem Arbeitgeber einheitlich vertreten gelernt haben (hierzu gehört auch die Auswahl der eigenen Interessenvertreter), dann kann man sich mit dieser Kategorie erfolgreich auseinandersetzen.
    Solange unter uns keine Einigkeit besteht, wird jegliche Seite die nicht im Interesse der Arbeitnehmer agiert, ein leichtes Spiel mit uns haben und wir sind hierbei nur die Marionetten...


    Denn eines sei mal vorweg geschickt, eine Zulassung zur erweiterten Kompetenz, womöglich auch im Sinn von "REGEL-Kompetenz" bedarf einer guten Basis im Verlauf der Ausbildungsrichtlinien;
    und selbst da schlagen sich die selbst ernannten Experten am grünen Tisch noch die Köppe ein, mit dem Ergebnis, dass das To-Hu-Wa-Bo von der Arbeitgeberseite dahingehend ausgenutzt wird den AZUBI keine ordentliche Vergütung zu zahlen... X(

  • OT


    @quovadis - sorry wenn ich dich korrigiren muss, aber es heißt tohuwabohu, kommt aus dem hebräoischen und steht für höchste Unordnung, die einer Ordnung durch Gottes Hand bedarf


    BTT


    Verquirlt nicht Äpfel und Birnen. Eine Regelung von Kompetenzen würde notwendigerweiße auch eine GORD - also eine "Gebührenordnung Rettungsdienst" nach sie ziehen, in die man genau reinschreiben könnte, was eine Fehlfahrt ist und was wir sozusagen als "mutwillige Alarmierung" ahnden könnten. Würde man dem Fachpersonal endlich die Kompetenz zugestehen, selber entscheiden zu dürfen, dass eine 1cm lange und 3mm tiefe Rissunde eine Bagatelle ist, die höchstwahrscheinlich selbst bei einem "Bluter" nicht zwingend eines Tranportes im RTW Bedarf, wäre schon viel gewonnen. Man müsste vieles neu ordnen. Das jedoch als Totschlagsargument dagegen zu nehmen ist, als wenn man sich sagte: "och, Hausputz ist aber anstrengend und gefährlich - lieber nicht!"

    Unter den Blinden ist der Einäugige der Arsch - er muss allen Anderen vorlesen...

    Einmal editiert, zuletzt von Mowl ()

  • Die Parallelen zwischen Azubiausbeute und mehr Kompetenz für fertig augebildetes Personal(bei dem ja zwingend eine angepasste einheitliche Berufsausbildung von nöten ist) sehe ich nicht und kann sie auch nicht aus Quovadis's Thesen erkennen. Es kommt den Kostenträgern wohl eher sehr gelegen anstatt pauschal für jede kleine Schnittwunde ~300? zu zahlen leistungsgerecht abrechnen und bezahlen zu können.

  • Es geht schon damit los dass viele Kollegen eine Platz-ode Risswunde ins Krankenhaus bringen und nicht zu einem niedergelassen Chirurgen. Denn dann müsste man ja eine eigene Entscheidung treffen. Ebenso verfährt man bei einer Hypoglykämie bei bekannten Diabetikern. Und dann sollen diese leute, die nicht mal eine solche Entscheidung zu treffen willig sind plötzlich auf häusliche Versorung umstellen? Und wenn z. B. ein Hausnotrufteilnehmer hingefallen ist werden ihn die Meisten mitnehmen, einfach nur zur Kontrolle, auch wenn er nicht verletzt ist. man muss dann eben keine Fehlfahrt schreiben und bekommt nicht den Spruch: Wie soll mit Fehlfahrten dein Gehalt gezahlt werden. Den Spruch hab ich schon oft gehört.

  • Mehr Entscheidungsgewalt durch mehr Kompetenz bei verbesserter Ausbildung könnte dieses Probleme lösen. Momentan ist es ja so, dass sich jeder mit bildgebender Diagnostik(evtl doch cerebrale Blutungen bei Z.n. Sturz mit Platzwunde am Kopf) rückversichern muss.


    Bei dem isoliert genannten Schnitt in den Finger der definitiv als nicht kritisch(bzw. durch einen Chirurgen behandlungsbedürftig) einzustufen ist würde ich auch jetzt schon einen Patienten zu Hause lassen, die Möglichkeit eine Versorgung abzurechnen tut dann zusätzlich noch der wirtschaftlichen Situation des Betriebes genüge, denn es entsteht eine leistungsgerechte Belastung der Kostenträger und keine Fehlfahrt für den AG.


    Das mit Patienten zum niedergelassenem Chirurgen oder zum KH bringen ist ein anderes Thema, wenn jemand so gut mitdenkt kann man ja beim niedergelassenem Arzt anrufen ob für eine solche Fahrt (a) in der Praxis erforderliche Kapazitäten und Behandlungsmittel vorhabenden sind und (b) ein Trapo ausgestellt wird. Der vorteil des KH ist für viele Kollegen, dass dies auch der einfachere Weg ist.

  • Das mit den wirtschaftlichen Sinn für den Arbeitgeber ist so eine Sache, ist arbeitgeberfreundliches Agieren wichtiger als der Patient selbst? Vieleicht sollte man die Prüfungsverordnung dahin gehend ändern dass auch ein in der Verwaltung Beschäftigter (KGF, Buchhalter) im Prüfungsausschuss sitzt :ironie:

  • Es ist sicherlich auch für den eigenen Arbeitsplatz nicht förderlich zuhauf unentgeltlich Patienten daheim zu belassen und Fehlfahrten zu schreiben.


    Wie gesagt, bei Kompetenzänderungen des Rettungsdienstpersonals werden zwangsweise einige andere Änderungen auf uns zukommen (müssen) und Situationen(ein besserer Begriff fällt mir grade nicht ein) können nichtmehr an den bisherigen Maßstäben gemessen werden

  • Und als nächstes heulen die Kostenträger und fordern, einen 80jährigen Patienten mit dem dritten Apoplex zu Hause zu lassen, da die Pflege zu teuer wird ... Und die Oma mit der Schenkelhalsfraktur bleibt auch zu Hause, der Pflegedienst wird`s schon richten!

  • Also, ein Diskussion über Fehlfahrten seitens der Leitstelle oder des Vorgesetzten wäre mir auch neu. Im Gegenteil: Die sind froh, wenn das Auto schnell wieder im Status 1 ist.
    Zu den geplanten Kompetentzen für die Pflege: So weit ich weiß, geht es dabei um die Verordnungsmöglichkeit von Rollstühlen, Rollatoren, BZ-Geräte und vor allem BZ-Test-Streifen, Verbandsmaterial für chron. Wunden etc. Also nix, wo eine Diagnose gestellt werden muss. In sofern ist "Kompetenz" vielleicht auch das falsche Wort. Es werden halt solche Sachen auf die Pflege übertrage, die den Ärzten zu lästig sind.
    Allerdings kenne ich auch ein Modellprojekt innerhalb eines Krankenhauses: Dort sollen ärztliche Maßnahmen (Blutabnehmen, Zugänge legen, EKG-schreiben etc) von Pflegepersonal übernommen werden, die wiederum andere Tätigkeiten (Essen austeilen, Betten machen) auf sog. Pflegeassistenten übertragen werden.
    Das Problem dabei: Die Pflegeassistenten zählen stellenmäßig zum Pflegepersonal. Und eine Aufstockung findet nicht statt. Ausserdem muss das ärztl. Budget zum Teil an das Pflegebudget verteilt werden. Erklär das mal einem Chefarzt ;-)


    Gruß, Mr. Blaulicht

  • Zitat

    Original von crazyandy
    Und als nächstes heulen die Kostenträger und fordern, einen 80jährigen Patienten mit dem dritten Apoplex zu Hause zu lassen, da die Pflege zu teuer wird ... Und die Oma mit der Schenkelhalsfraktur bleibt auch zu Hause, der Pflegedienst wird`s schon richten!


    Das ist reine Phantasie. Mehr kann ich zu dieser Aussage nicht erwiedern, sorry