Tarifvertrag 38,5h

  • Hallo zusammen,


    ich war ja einige Jahre bei einer BF als Ra tätig. Doch nach dem Zeitvertrag gab es keine Ausichten auf ein unbefristestes Arbeitsverhältnis. Also nahm ich im Sept.vergangenen Jahres eine Stelle beim DRK an.
    Klar habe ich deutliche Einbußen, doch was mich am meisten fuchst sind meine Arbeitszeiten!
    Da laut TV meine wöchentliche Arbeitszeit 48h beträgt, werden aber nur 38,5h bezahlt!
    Ich sitze aber die meiste Zeit auf dem KTW und dort mache ich meisten zwischen 45h und 50h die Woche.
    Müsste ich nicht die Zeit bezahlt bekommen, da ich ja in dieser sogenannten Bereitschaftszeit arbeite?

  • Der erste KTW fängt um 7Uhr an und hört um 15Uhr auf, der 2.KTW fängt 8Uhr an bis 18Uhr,der 3.KTW fängt um 10Uhr an und hört um 19Uhr auf. Dann gibt es einen KTW der nur am Wochenende läuft von 7Uhr bis 19Uhr Sa+So! Zudem haben wir keine geregelten Pausen! Es muss gebettelt werden für ein Mittagessen.
    Der RTW und NEF laufen in 12er Schichten.
    Das ungerechte ist halt, das die unbefristeten RAs zu 90% den RTW und das NEF besetzen, somit werden die Zuschläge kassiert, sie können Freizeiten besserer Gestalten und müssen weniger Urlaub nehmen !


    Wir die B-Klasse RAs ( RS Verträge ) haben das KTW-Abo und max 2 Schichten RTW oder wie ich in den nächsten Monaten keine und müssen für 5 Arbeitstage 5 Urlaubstage berechnen, während die A Klasse Ras im günstigen Fall nur 2 Tage Urlaub nehmen müssen für eine Woche!

    Einmal editiert, zuletzt von Seyko ()

  • In so einem Fall würde ich raten, den örtlich zuständigen Betriebsrat aufzusuchen und dort die Missstände klären zu lassen.


    Ich wage die Bereitschaftszeit mal grob in Frage zu stellen, auf RTW und NEf eher unproblematisch, im KTP aber eher unüblich dass es Bereitschaftszeiten gibt, ausser nachts... Aber da die Struktur des RD-Systems nicht klar ist, kann man hierzu auch keine konkrete Aussage treffen... Daher ----- Betriebsrat


    Wenn es nur eine Wahrheit gäbe, könnte man nicht hundert Bilder über das selbe Thema malen. (Pablo Picasso)

  • Zitat

    Original von oepfae
    In so einem Fall würde ich raten, den örtlich zuständigen Betriebsrat aufzusuchen und dort die Missstände klären zu lassen.


    Ich wage die Bereitschaftszeit mal grob in Frage zu stellen, auf RTW und NEf eher unproblematisch, im KTP aber eher unüblich dass es Bereitschaftszeiten gibt, ausser nachts... Aber da die Struktur des RD-Systems nicht klar ist, kann man hierzu auch keine konkrete Aussage treffen... Daher ----- Betriebsrat


    Die wissen das und klagen meines wissens ja auch dagegen. Der Jahresdienstplan für das neue Jahr wurde ja vom Betriebsrat abgelehnt und vom Arbeitgeber gerichtlich durchgesetzt (vorläufig, wieso auch immer?)

  • Ich kenne das auch so, mit den RA-RAs und RS-RAs. Und bei uns weiß das der Betriebsrat genau, tut aber nichts dagegen, da ansonsten die RA-RAs mehr arbeiten müssten (anstatt 45 48h Woche). Und das will keiner. Und von den RS-RAs traut sich keiner zu klagen, weil man will ja irgendwann nen RA-RA Vertrag und das bekommt man eben nicht wenn man Bereitschaftszeiten einklagt!

  • Zitat

    Original von Maverick83
    Ich kenne das auch so, mit den RA-RAs und RS-RAs. Und bei uns weiß das der Betriebsrat genau, tut aber nichts dagegen, da ansonsten die RA-RAs mehr arbeiten müssten (anstatt 45 48h Woche). Und das will keiner. Und von den RS-RAs traut sich keiner zu klagen, weil man will ja irgendwann nen RA-RA Vertrag und das bekommt man eben nicht wenn man Bereitschaftszeiten einklagt!


    Doch, ich habe vor zu klagen!!!

    Einmal editiert, zuletzt von Seyko ()

  • wie hoch ist denn die KTW-Auslastung? Hast du mal Buch geführt über deine Einsatzstunden (also die Zeiten zwischen Melderpiepsen und dem rückkehrenden Status 2)? Überschreiten diese Zeiten ggf. die 38,5 Stunden Arbeitszeit?


    Klagen würde ich erst, wenn es auch entsprechende Nachweise gibt. Aber das solltest Du eh besser mit einem Anwalt besprechen als mit uns.


    LG,

  • Zitat

    Original von Nils
    wie hoch ist denn die KTW-Auslastung? Hast du mal Buch geführt über deine Einsatzstunden (also die Zeiten zwischen Melderpiepsen und dem rückkehrenden Status 2)? Überschreiten diese Zeiten ggf. die 38,5 Stunden Arbeitszeit?


    Klagen würde ich erst, wenn es auch entsprechende Nachweise gibt. Aber das solltest Du eh besser mit einem Anwalt besprechen als mit uns.


    LG,


    Es wird seit einiger Zeit Statistik geführt und die Einsatzzeiten sind bei weiten höher als der angegebener Faktor!

  • Zitat

    Original von Nils
    ??


    Moment mal, für die Auswertung sind die Statuszeiten des Leitstellenrechners zuständig, wie fälscht man die denn?


    Die fälscht man nicht, sondern übernimmt die Zeiten vom Fahrtenbuch!Bzw.Einsatzzettel!

  • Da ist erst mal die Frage: wurde die Arbeitszeit rechtswirksam verlängert? Und aus welchem Grund?

  • Zitat

    Original von crazyandy
    Da ist erst mal die Frage: wurde die Arbeitszeit rechtswirksam verlängert? Und aus welchem Grund?


    Naja, im Zweifel wird man im einschlägigen Tarifvertrag eine Öffnungsklausel für abweichende Arbeitszeiten finden. Im Zweifel im Arbeitszeitgesetz... Und als Grund führt der AG in aller Regel "leerlaufzeiten" an. Somit dreht es sich doch um die Frage, ob Bereitschaftszeit vorliegt und wie diese genau definiert ist.


    Aber wir driften hier grade zu ner juristischen Diskussion ab....


    Wenn es nur eine Wahrheit gäbe, könnte man nicht hundert Bilder über das selbe Thema malen. (Pablo Picasso)

  • Zitat

    Original von oepfae
    Und als Grund führt der AG in aller Regel "leerlaufzeiten" an. Somit dreht es sich doch um die Frage, ob Bereitschaftszeit vorliegt und wie diese genau definiert ist.


    Meine Frage(n)!


    Nils

  • Zitat

    Original von Nils


    Meine Frage(n)!


    Nils


    Habe ich da was anderes gesagt??? ?(


    Wenn es nur eine Wahrheit gäbe, könnte man nicht hundert Bilder über das selbe Thema malen. (Pablo Picasso)

  • Nach meinem Kenntnisstand kann im RD gar kein Bereitschaftsdienst angordnet werden sondern nur Arbeitsbereitschaft.


    Der Bereitschaftsdienst ist nach Auffassung der Gerichte so definiert, dass die Arbeit nach einer Vorlaufzeit bis zu zwanzig/dreisig Minuten aufgenommen werden muß. z.B. kann man sein priv. Auto daheim putzen und muß die Möglichkeit haben sich anschliessend noch frisch zu machen.um dann ins Geschäft zu gehen um die Arbeit aufzunehmen.


    Dies funktioniert im RD nicht da die Hilfsfristen durch Bereitschaftszeiten nicht eingehalten werden können.


    Wobei die Arbeitsbereitschaft so definiert ist, dass sich der AN an einem definierten Ort aufhalten muß, um bei Bedarf innerhalb von 2min. die Arbeit aufzunehmen.


    Die bezahlung der Arbeitsbereitschaft steht nach EU Recht jetzt zurecht auf einem anderen Blatt!


    Stehe voll hinter crazyandy `s Ansicht ;-)
    Die Hoffnung stirbt zuletzt.


    Gr Achim

  • Grüß Gott.


    Ist sicherlich eine unangenehme Situation. Aber zumindest Deine Bedenken bezüglich des Urlaubs kann ich Dir nehmen. Sicher mußt Du von Montag bis Freitag Urlaub nehmen, jemand mit einem Schichtplatz nur die Tage an denen er laut Rahmendienstplan arbeitet. Allerdings dann auch für Samstag, Sonn- und Feiertage. Kannst Dir also theoretisch jedes Wochenende des Jahres Urlaub nehmen ohne einen einzigen Urlaubstag zu investieren...


    Außerdem ist ein Rahmenschichtplatz urlaubsbezogen ja ganz nett solang man jung und flexibel ist. Will man aber eine bestimmte Woche frei (z.B. in den Ferien weil man schulpflichtige Kinder hat) muß man u.U. von Montag bis Sonntag 7 Urlaubstage investieren...


    Und unterm Strich wird der Urlaub nicht in Tagen sondern in Stunden gerechnet. Während Du also in einer Woche Urlaub (5 Tage mal 12h=) 60h auf Dein Konto bekommst, erhält der Arbeitnehmer mit Schichtplatz aus Deinem Beispiel nur 24h. Er muß also irgendwann in jenem Jahr noch drei Dienste schieben...


    mfg Joke

    Manchmal ist das Blatt zwischen den Zeilen auch einfach nur weiß.

  • tatsache ist, dass der Arbeitgeber eine rechtsgültige Arbeitszeiterhöhung anordnen kann und diese dann auch begründen muss. Die Erhöhung in Form einer Betriebsvereinbarung oder eines Dienstplanes reicht nicht aus-so jedenfalls der Pforzheimer Arbeitsrichter am 19.12. ... Sollte die Arbeitszeit nicht rechtsgültig verlängert sein sind alle Stunden über den 38,5 Stunden als Überstunden, nicht als Bereitschaftszeit anzusehen. So jedenfalls derselbe Richter

  • Zitat

    Original von crazyandy
    tatsache ist, dass der Arbeitgeber eine rechtsgültige Arbeitszeiterhöhung anordnen kann und diese dann auch begründen muss. Die Erhöhung in Form einer Betriebsvereinbarung oder eines Dienstplanes reicht nicht aus-so jedenfalls der Pforzheimer Arbeitsrichter am 19.12. ... Sollte die Arbeitszeit nicht rechtsgültig verlängert sein sind alle Stunden über den 38,5 Stunden als Überstunden, nicht als Bereitschaftszeit anzusehen. So jedenfalls derselbe Richter


    Richtig... Im Rahmen einer Betriebsvereinbarung ist dies unzulässig. Im gesetzlichen rahmen kann dies in Form einer Individualvereinbarung zwischen dem einzelnen Arbeitnehmer und dem AG geschehen. Eine Anordnung kann aber meines Wissens nur im Überstundenbereich, über die festgelegte Arbeitszeit hinaus, erfolgen. Die Festlegung der generellen Arbeitszeit richtet sich nach dem ArbZG iVm dem einschlägigen Tarifvertrag.


    Die Ansicht des Pforzheimer Richters erscheint mir auch richtig, da eine fehlerhafte Arbeitszeitverteilung bzw.-berechnung zu Lasten des Areitgebers geht und im Zweifel die nach Tarifvertrag gültige Arbeitszeit heranzuziehen ist. Jede darüber hinaus geleistete Stunde aufgrund dieses Fehlers ist somit als Überstunde zu werten.


    Fraglich ist, wer nun die Beweislast zu tragen hat. Und da stimme ich Nils zu, dass eine Auswertung der Einsatzzeiten durch einen Gutachter notwendig ist.


    Wenn es nur eine Wahrheit gäbe, könnte man nicht hundert Bilder über das selbe Thema malen. (Pablo Picasso)