Neues Rotkreuz-Gesetz ermöglicht Zwangsverpflichtung durch Bundeswehr

  • Naja, wie heißt es doch so schön: Freiwillig ist der Eintritt und der Austritt. Der Rest zwischen drin ist ... eben nicht freiwillig!

  • Das DRK würde aber einen seiner Grundsätze somit nicht mehr wirklich beachten, nämlich den Grundsatz der FREIWILLIGKEIT.


    Gruß Punki

    Aber da gibt es doch noch die "freiwillige Selbstverpflichtung". ;)


    Doch nicht nur, das der ASB unerwähnt bleibt. Ebenso ist es ja mit den privaten Diensten.
    Kann man jetzt daraus schließen, dass der Gesetz den beiden kleinsten Leistungserbringern im RD heimlich eine stärkere Position einräumen möchte wenn es zur Hilfeverpflichtung der gesamten DRK-JUH-MHD-Belegschaft kommt? :D


    Mal im ernst. Stimmt es nicht irgendwie ein wenig komisch, wenn ein solches Gesetz erstellt wird?
    Welche Überlegungen führen unsere Regierungsfürsten und ihre Königin?
    Was befürchtet man? Was wissen die? Wer soll der Gegner sein? Ist das alles aus der unsinnigen Angst vor dem Islam geboren?
    Oder - und das wäre tatsächlich denkbar - rechnet man bereits jetzt schon mit Bundeswehreinsätzen im Rahmen von Ausschreitungen wegen Öl- und Wassermangel?

  • Moin Gemeinde,


    viel interessanter finde ich den Umstand, dass das Deutsche Rote Kreuz, die Malteser und Johanniter wohl unter dem Schutzzeichen "Rotes Kreuz" stehen, während der ASB in diesem Fall "leer" ausgeht.


    Zitat

    Gesetzlich festgeschrieben wird das Recht des DRK, das Zeichen ""Rotes Kreuz auf weißem Grund"" und die Bezeichnungen ""Rotes Kreuz" und ""Genfer Kreuz"" zu benutzen.


    Zitat

    Im neuen Gesetz ist festgeschrieben, dass die DRK-Mitarbeiter zum Sanitätsdienst der Bundeswehr herangezogen werden können und dann nach dem Genfer Abkommen genauso zu schonen und zu schützen sind wie militärisches Sanitätspersonal. Dies gilt nach dem Gesetz auch für den Malteser Hilfsdienst und die Johanniter-Unfall-Hilfe.


    http://www.drk-webzeitung.de/2008/10/17/bundestag-verabschiedet-neues-rotkreuz-gesetz/


    greetz Medic 2 :rtw:

  • Klar die Freiwilligkeit, aber im Verteidigungsfalle interessiert es auch keinem, was Du möchtest und ob Du mal Zivi warst. Google mal nach den Notstandsgesetzen von 1968 und dann die Mobilmachung.


    Im Friedensfalle hat der Bund keine Möglichkeit, einfach so Leute für die BW Zwangsverpflichten, außer Wehrpflichtige. Dafür haben die genug Leute. Berufsmäßige und Reservisten, die Wollen.



    Also, keine Angst... aaaaaber, die ganze San-Dienst Geschichte ist nunmal eine der ursächlichen Aufgaben einer jeden Sani-Organisation auf der ganzen Welt.

  • ALLE aktiven Mitglieder sind auf Grund der DRK-Statuten zur Mitarbeit im K-Schutz verpflichtet. Aber: Mitarbeiter ist nicht gleich Mitglied.


    Auch die Zusammenarbeit mit dem San.-Dienst der BW ist nichts Neues, da finden sich auch schon Regelungen in der Anerkennung des DRK durch die Bundesregierung 1956. Grundlage dazu sind die Genfer Konventionen, aber lest selbst:


    Anerkennung des DRK
    in der Bundesrepublik Deutschland
    durch die Bundesregierung
    BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND


    DER BUNDESKANZLER Bonn, den 27. Sep. 1956
    4 - 24202 - 2948/56



    An den
    Herrn Präsidenten des
    Deutschen Roten Kreuzes


    Die Bundesregierung erkennt das Deutsche Rote Kreuz als
    nationale Hilfsgesellschaft zur Erfüllung derjenigen Aufgaben an,
    die von den nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes gemäß
    den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 und den von den
    internationalen Rotkreuz-Konferenzen festgelegten Grundsätzen
    wahrgenommen werden.
    Unter Bezugnahme auf Artikel 26 des Ersten Genfer Abkommens
    vom 12. August 1949 ermächtigt ferner die Bundesregierung das
    Deutsche Rote Kreuz, unter ihrer Verantwortung in dem ständigen
    Sanitätsdienst der Bundeswehr mitzuwirken.
    gez.: A d e n a u e r


    Anm.: Die ursprüngliche Anerkennung vom 26.2.1951 ist am 27.9.1966 - bedingt durch den Aufbau der
    Bundeswehr - neu gefaßt worden. Art. 26 des 1. Genfer Abkommens vom 12. August 1949 lautet:
    â??????Dem in Artikel 24 erwähnten Personal wird das Personal der von ihrer Regierung in gehöriger Form anerkannten
    und ermächtigten nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes und anderer freiwilliger
    Hilfsgesellschaften, das zu denselben Verrichtungen wie das im genannten Artikel erwähnte Personal verwendet
    wird, gleichgestellt, vorausgesetzt, daß das Personal dieser Gesellschaften den militärischen
    Gesetzen und Verordnungen untersteht.
    Jede Hohe Vertragspartei notifiziert der anderen, entweder schon in Friedenszeiten oder bei Beginn oder im
    Verlauf der Feindseligkeiten, jedenfalls aber vor der tatsächlichen Inanspruchnahme, die Namen der
    Gesellschaften, die sie ermächtigt hat, unter ihrer Verantwortung im ständigen Sanitätsdienst ihrer Streitkräfte
    mitzuwirken."



    Das sollte zumindest für DRKler Grundwissen sein, ist es doch die Arbeitsgrundlage als Nationale Hilfsgemeinschaft (und das gilt dann in Zukunft auch für MHD und JUH)!


    Viel interessanter finde ich aber die Frage, warum der ASB nicht unter das Schutzzeichen gestellt wird. Weisss da jemand was Genaueres?

  • Viel interessanter finde ich aber die Frage, warum der ASB nicht unter das Schutzzeichen gestellt wird. Weisss da jemand was Genaueres?


    Das liegt wahrscheinlich in der
    Geschichte begründet. In den Anfangsjahren der Republik hat sich
    der ASB schon damals aus der staatlichen Planung für den
    erweiterten (=V-Fall) Katastrophenschutz herausgehalten. Wenn ich
    mich richtig erinnere, war es auch immer Sprachgebrauch des ASB, dass
    man sich zwar im Katastrophenschutz engagiere, aber eben nicht im
    erweiterten Katastrophenschutz.


    Wie raphael-wiesbaden schon erwähnt
    hat, hat der ASB sich z. B. nie an der
    Schwesternhelferinnenausbildung beteiligt. Als eine aus der
    Arbeiterbewegung stammende Organisation hat man dies damals
    abgelehnt, weil man Probleme damit hatte, sich gegenüber der
    Bundeswehr zu verpflichten. (Genaueres dazu in dem Link, den ich
    bereits weiter oben gepostetet habe)


    Ich habe keine Ahnung, wie die heutige
    Position des ASB ist, aber m. W. bilden sie, im Gegensatz zu den
    anderen 3 großen HiOrgs, immer noch keine Schwesternhelferinnen
    aus.
    Nur als Beispiel mal ein Link zum DRK
    (hier DRK Bremen), in dem explizit darauf hingewiesen wird, dass auch
    heute noch die Ausbildung im Hinblick auf den Verteidigungsfall
    durchgeführt wird: http://www.lv-bremen.drk.de/au…ng_schwesternhelferin.asp

  • Also meines Wissens nach gibt es die vom Verteidigungsministerium geförderte Schwesternhelferinnenausbildung schon lange nicht mehr (Ende des "Kalten Krieges").


    Was die Bremer da genau anbieten keine Ahnung, bei uns werden mit Förderung der Arbeitsagentur zwar auch so eine pflegerische Hilfsausbildung angeboten, aber die eben nichts mehr mit der Schwesternhelferinnenausbildung zu tuen.


    Ich hatte deinen Link oben gelesen, aber meine Frage bezog sich konkret eben auch auf die Anerkennung als Nationale Hilfsgesellschaft.

  • Schon lustig was sich einige hier zusammenreimen aus diesem Gesetz oder doch eher beängstigend.


    Das DRK ist die nationale Hilfsgesellschaft der Bundesrepublik Deutschland dadurch erwachsen gewisse Rechte und auch Pflichten (u.a. Stellung des Hilfszuges).


    Die Malteser und die Johanniter haben sich ihrer Zeit als freiwillige Hilfsgesellschaft (siehe Genfer Konvention) angeboten und dies wurde auch umgesetzt und nach der Wiedervereinigung bestätigt. Dieses ist nun von der Briefform in die Gesetzesform adaptiert worden.


    Im Klartext bedeutet dies: Wenn morgen der Böse Asymmetrische in Deutschland einfällt und der V-Fall ausgerufen wird, dann werden fleißig Armbinden verteilt und Autos und Dächer bemalt.
    DRK, MHD und JUH tragen Rot-Kreuz-Armbinden und malen das Rote Kreuz auf weißem Grund auf ihre Einrichtungen und Fahrzeuge (so wie es die Bundeswehr auch tut). ASB, Feuerwehrs, THW und Regieeinheiten würden mit Zivilschutzabzeichen ihre Oberarme und Fahrzeuge/Einrichtungen kennzeichnen. Inwieweit letzteres auch für DLRG und Private gilt müsste ich aber auch noch nachlesen.


    Also mitnichten können auf Grundlage des DRKG: Die Johanniter zum SanDienst beim Gelöbnis des 23. Rechtsberaterbatallions einberufen werden, noch wird eine MHD-Rettungswache geschlossen weil ihren HA/EA/GfBler/etcera in den Auslandseinsatz müssen um an EUFOR-Soldaten Blasenpflaster auszuteilen.

  • Vielleicht sollte man noch einmal deutlich erwähnen, dass die Möglichkeit der Verpflichtung zur Mitwirkung im Sanitätsdienst der Bundeswehr sich lediglich auf einen erklärten Krieg oder einen bewaffneten Konflikt beschränkt. Eine "Friedensmission", wie sie in Afghanistan durchgeführt wird, fällt nicht darunter, auch wenn diese sich letztlich lediglich in der Terminologie unterscheidet.


    Die Genfer Konventionen können auf folgender Seite eingesehen werden: http://rk19-bielefeld-mitte.de…r_Konventionen/inhalt.htm

    Knüpfe dich nicht an Geringes, es zieht dich ab und hinab, fügt dir Geringeres zu.

  • Offensichtlich gibt es unterschiedliche Interpretationen des verabschiedeten Gesetzentwurfs:



    Quelle: http://www.heise.de/tp/r4/artikel/28/28954/1.html

    Knüpfe dich nicht an Geringes, es zieht dich ab und hinab, fügt dir Geringeres zu.

  • Leider geben Gesetze und Rechtsverordnungen immer wieder Raum für Spekulationen und Interpretationen. Im Falle des DRKG ist die Rechtslage jedoch (meiner Meinung nach) eindeutig. Allerdings müssen zum endgültigen Verständnis des Gesetzes mehrere Dokumente quergelesen werden. Diese wären:


    1.) Gesetz über das Deutsche Rote Kreuz und andere freiwillige Hilfsgesellschaften im Sinne der Genfer Rotkreuz-Abkommen
    2.) Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde
    3.) Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See
    4.) Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland



    § 2 Abs. 1 benennt unter den Aufgaben der Hilfsgesellschaften u.a. "...die Unterstützung des Sanitätsdienstes der Bundeswehr im Sinne des Artikels 26 des I. Genfer Abkommens einschließlich des Einsatzes von Lazarettschiffen gemäß Artikel 24 des II. Genfer Abkommens..."


    Dazu ist zu bemerken, dass das erste und das zweite Genfer Abkommen nur im Falle eines erklärten Krieges anwendbar sind. Dies geht aus dem kompletten Namen des Abkommens und Artikel 2 des I. Genfer Abkommens hervor. Der erklärte Krieg wird im politischen und juristischen Sprachgebrauch der Bundesrepublik Deutschland als Verteidigungsfall bezeichnet. Mit der Feststellung und Verkündung des Verteidigungsfalls beschäftigt sich der Artikel 115a GG.


    Der Artikel 26 des I. Genfer Abkommens erklärt sich von selbst: "Dem in Artikel 24 erwähnten Personal wird das Personal der von ihrer Regierung gebührend anerkannten und zugelassenen nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes und anderer freiwilliger Hilfsgesellschaften, das für dieselben Aufgaben wie das im genannten Artikel erwähnte Personal verwendet wird, gleichgestellt, unter der Voraussetzung, dass das Personal dieser Gesellschaften den Militärgesetzen und -vorschriften unterstellt ist..."
    Es ist unschwer zu erkennen, dass sich Artikel 26 auf Artikel 24 des I. Genfer Abkommens bezieht. Artikel 24 regelt nur den Schutz des Sanitätspersonals: "Das ausschliesslich zum Aufsuchen, zur Bergung, zum Transport oder zur Pflege der Verwundeten und Kranken oder zur Verhütung von Krankheiten verwendete Sanitätspersonal, das ausschliesslich für die Verwaltung der Sanitätsformationen und -anstalten verwendete Personal sowie die den bewaffneten Kräften zugeteilten Feldprediger sind unter allen Umständen zu schonen und zu schützen."


    Auf eine Erläuterung des Artikels 24 des II. Genfer Abkommens verzichte ich hier, da der Einsatz von Lazarettschiffen an dieser Stelle weder von Relevanz, noch von Interesse sein dürfte.



    Zusammenfassend bleibt nur noch zu sagen, dass in keiner der oben erwähnten Dokumente die Möglichkeit erwähnt wird, Personal der Hilfsgesellschaften außerhalb des Verteidigungsfalls zum Dienst in den Streitkräften zu verpflichten.
    Es muss also kein Mitglied des DRK, der JUH oder der Malteser befürchten, sich plötzlich in der afghanischen Wüste wiederzufinden.



    Weitere Erklärungen und Erläuterungen überlasse ich den Juristen unseres Forums.