Ärger in Schweinfurt um Artikel 20 BayRdG

  • Veranstalter dürfen nach Artikel 20 BayRdG zur Kasse gebeten werden, wenn durch ihr Vorhaben eine Erhöhung der örtlichen Rettungsdienstvorhaltung angezeigt ist und die Veranstaltungen in erster Linie gewinnorientiert ausgerichtet sind.
    Im unterfränkischen Schweinfurt herrscht hierzu gerade eine hitzige Debatte:


    Link zum Mainpostartikel

  • Das klingt durchaus dubios.


    Zitat

    Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung kann für
    Veranstaltungen, bei denen die rettungsdienstliche Absicherung nicht
    anders möglich ist, eine kurzzeitige Erhöhung der rettungsdienstlichen
    Vorhaltung vorsehen.


    Einen Veranstalter, der für seine Veranstaltung eigens Sanitäts- und Rettungsdienstpersonal vorhält und dieses bezahlt, nun noch einmal zur Kasse zu beten, ist doch mehr als zweifelhaft. Und die Frage, die ich als Veranstalter an die ZAST stellen würde ist: welche und wieviel zusätzliche Vorhaltung wurde denn gemacht, für die ich nun zu zahlen habe und wer legt diese fest ?


    Ich kann den Ärger durchaus verstehen.

    Knüpfe dich nicht an Geringes, es zieht dich ab und hinab, fügt dir Geringeres zu.

  • Der Website der ZAST GmbH fehlt die An­bie­ter­kenn­zeich­nung (Impressum) ;)

    Knüpfe dich nicht an Geringes, es zieht dich ab und hinab, fügt dir Geringeres zu.

  • Bräuchten sie eins?


    Da es sich nicht um eine private, sondern um eine geschäftsmäßige Website handelt, sollte § 5 TMG greifen. Auch wenn die eigentliche Oberfläche nur über einen Login erreichbar ist, handelt es sich um die geschäftsmäßig betriebene Seite eines Unternehmens.

    Knüpfe dich nicht an Geringes, es zieht dich ab und hinab, fügt dir Geringeres zu.

  • Um mal wieder zum Thema zurück zu kommen:


    Ich finde den Artikel schlecht recherchiert und die Überschrift reißerisch. Dort werden z.B. der Sanitätsdienst und der Rettungsdienst verwechselt. Selbst wenn ich als Veranstalter eine Sanitätsabsicherung anfordere und bezahle, müssen evtl. trotzdem mehr (Notfall)Transporte auf Grund dieser Veranstaltung durchgeführt werden. Dazu ist der Sanitätsdienst im Allgemeinen nicht berechtigt und meist auch nicht qualifiziert (z.B. "nur" 2x San A/B im Einsatz). Zudem kann es gerade bei so großen Veranstaltungen wie den beiden in dem Artikel beschriebenen, auch im Umfeld des Veranstaltungsortes zu Einsätzen kommen die mittelbar, z.B. auf das Volksfest, zurück zu führen sind.
    Auch die "Unwissenheit" der Stadt Schweinfurt lasse ich nicht gelten. Erstens muss sie nach Art. 20 BayRdG als zuständige Ordnungsbehörde dem Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung eine solche Veranstaltung anzeigen, und zweitens ist die Stadt selbst stimmberechtigtes Mitglied im ZRF. Zumindest die Stadt darf also eine solche Forderung der ZAST nicht überraschen.


    MkG


    Max

    Einmal editiert, zuletzt von Max Zoll ()

  • Nach welchen Kriterien und durch wen wird denn festgelegt, welche Vorhaltung für eine Veranstaltung notwendig ist und wie sieht eine solche Vorhaltung dann aus - zusätzlich besetzte RTW/KTW auf den Rettungswachen ?

    Knüpfe dich nicht an Geringes, es zieht dich ab und hinab, fügt dir Geringeres zu.


  • Ich finde den Artikel schlecht recherchiert und die Überschrift reißerisch. Dort werden z.B. der Sanitätsdienst und der Rettungsdienst verwechselt. Selbst wenn ich als Veranstalter eine Sanitätsabsicherung anfordere und bezahle, müssen evtl. trotzdem mehr (Notfall)Transporte auf Grund dieser Veranstaltung durchgeführt werden. Dazu ist der Sanitätsdienst im Allgemeinen nicht berechtigt und meist auch nicht qualifiziert (z.B. "nur" 2x San A/B im Einsatz). Zudem kann es gerade bei so großen Veranstaltungen wie den beiden in dem Artikel beschriebenen, auch im Umfeld des Veranstaltungsortes zu Einsätzen kommen die mittelbar, z.B. auf das Volksfest, zurück zu führen sind.


    Das sehe ich anders:


    Zitat

    Sanitäter, Notarzt, Rettungswagen, alle hätten am Festivaltag mitten im Gelände Gewehr bei Fuß gestanden, auf Kosten der Agentur. Über die neue Bereitschaftsdienst-Regelung sei man von keiner Stelle in Kenntnis gesetzt worden.


    In Zukunft denke ich, wird es zwei Änderungen geben müssen:


    1) Im Bescheid des Ordnungsamtes haben nicht nur die bisherigen Auflagen aufzutauchen, sondern auch der Hinweis auf die Nebenkosten (Rechnung der ZAST).


    2) Mit dem Ordnungsamt hat in Zukunft verhandelt zu werden, in welcher Form der eigene Sanitätsdienst tätig zu werden hat. Es ist ja auch durchaus denkbar, dass der SanDienst mit nach RDG besetzten Fahrzeugen arbeitet und demnach selbst transportieren darf (oder muss). Ich für meinen Teil kenne es bspw. so, dass für das Stadtfest Oldenburg (3 Abende/Nächte Do-Sa, 250 (Bier-) Stände, > 20 Bühnen und über 350.000 Besucher Link) auch die Transportleistungen durch den SanDienst übernommen werden. Dafür stehen mehrere KTW, ein RTW sowie 2 voll ausgestattete SanStationen inkl. NA zur Verfügung. Die eingesetzten Fahrzeuge bekommen von der Rettungsleitstelle auch die aus dem Innenstadtbereich auflaufenden Notfälle zugewiesen, so dass eine Belastung des Regelrettungsdienstes nur im Rahmen der Spitzenabdeckung auftritt. Das so resultierende Aufkommen des normalen RD ist jedoch nicht signifikant höher, als an den normalen Wochenendnächten uns seinen Alkoholleichen auch. In dieser Form organisiert, bliebe für die ZAST wohl kaum eine Argumentation für einen Gebührenbescheid übrig. Fraglich bleibt jedoch, ob der Veranstalter dies mit den bisherigen Mitteln auch zu schaffen vermag.


    Gruß!

  • Kurze Frage dazu:


    Wenn ich als Unternehmer eine größere Nachfrage zu bedienen habe, dann stelle ich doch gern mehr Infrastruktur zur Verfügung. Oder loht sich die Vorhalteerhöhung finanziell unterm Strich doch nicht?
    Verstehe ich da was falsch? Die Mehrtransporte werden doch auch ganz normal über die Krankenkassen abgerechnet. Und die meisten davon sind sicher auch noch teure Notfalleinsätze.
    Warum wird hier zusätzlich Geld verlangt? Ok, der Unternehmer wird zur Aufstockung gezwungen.

    Speed is life!
    Es gibt 10 Arten von Menschen. Solche, die binär zählen können, und Solche, die es nicht können.

  • Ich denke, die Idee hinter der Rechnung sind genau die Fälle wie sie hier beschrieben sind. Es geht um Fälle, in denen aufgrund eines angenommen Gefahrenpotentials mehr Fahrzeuge bereitgestellt werden, aber die realen Einsatzzahlen gar nicht abgeschätzt werden können. Es stand in den Artikeln ja recht deutlich, dass es nicht zu mehr Einsätzen für den Rettungsdienst kam.


    Sicherlich werden auch die rentabelen Aufstockungen abgerechnet werden, aber die Idee hinter dem Paragraphen dürfte sich aus solchen Szenarien ergeben. Ich teile allerdings die hier angesprochenen Zweifel an diesem Abrechnungsmodell. Meiner Meinung nach müsste zumindest im Voraus vollkommen klar sein, welche Kosten da entstehen. Diese "Überraschungsrechnungen" schaffen sicher keinen guten, professionellen Ruf für den bayrischen Rettungsdienst.

    Land zwischen den Meeren,
    vor dem sich sogar die Bäume verneigen,
    du bist der wahre Grund,
    warum Kompassnadeln nach Norden zeigen!

  • @Johannes:


    Danke, das beantwortet meine Frage.

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  • Als großes Risiko bei diesem Vorgehen sehe ich auch, dass irgendwann die Veranstalter sich gar nicht mehr um einen Sanitätsdienst kümmern werden, da sie ja eh eine Rechnung für die zusätzliche Vorhaltung bekommen. Also werden sie sich sagen, ich mache im Vorfeld gar nichts, sollen sich doch andere darum kümmern, bezahlen muss ich das ja eh. Man wird ja aber sicherlich die Vorhaltung des normalen Rettungsdienstes nicht soweit erhöhen wollen, dass man jedes Wochenende zusätzliche Fahrzeuge für irgendwelche Veranstaltungen bereithalten kann. Weiterhin stellt sich dabei dann ja auch die Frage, ob diese zusätzlichen Fahrzeuge dann auch für "normale" Einsätze verwendet werden dürfen, da sie dann ja wieder nicht für Einsätze auf den Veranstaltungen zur Verfügung stehen und diese nicht ausreichend abgesichert sind.


    Eine sehr fragliche Vorgehensweise, die dazu führen wird, dass das Gesamtsystem "medizischische Absicherung" auf den Veranstaltungen insgesamt schelechter werden wird, da zu viele Stellen einwirken.


    Eddy

  • Eddy: Deine Befürchtungen dürften rein emotionaler Natur sein. Faktisch sieht es doch so aus, dass Veranstaltungen dieser Größenordnung genehmigungspflichtig sind, und die zuständige Behörde (Ordnungsamt) legt die Auflagen für die Veranstaltung fest. Sollte eine Auflage (bspw. ein entsprechend dimensionierter Sanitätsdienst) nicht eingehalten werden, kann die ganze Veranstaltung beendet werden. Dieses Risiko wird (mangels versicherbarkeit) kein Veranstalter eingehen, wenn er einigermaßen seriös kalkuliert.

  • Nils: Wobei der Veranstalter sicher nicht bereit sein wird, für die selbe Leistung zwei mal zu bezahlen. Er wird also entweder den Sandienst selbst organisieren und dann keine zusätzliche Vorhaltung bezahlen wollen, oder aber er organisiert keinen Sandienst und dann wird automatisch eine erhöhte Vorhaltung der RD erfolgen, die er bezahlen muss. Die Frage ist nur, wer die letztendliche Entscheidung zwischen den beiden Varianten fällen kann.


    Ausbaden muss das im Zweifelsfall der Rettungsdienst, der entweder (kurzfristig) eine erhöhte Vorhaltung stellen muss, oder mit den vorhandenen Resourcen die zusätzlichen Transporte zu stemmen hat. Ich glaube nicht, dass dies zu einer Verbesserung der Situation führt.



    Eddy

  • Nils: Wobei der Veranstalter sicher nicht bereit sein wird, für die selbe Leistung zwei mal zu bezahlen. Er wird also entweder den Sandienst selbst organisieren und dann keine zusätzliche Vorhaltung bezahlen wollen, oder aber er organisiert keinen Sandienst und dann wird automatisch eine erhöhte Vorhaltung der RD erfolgen, die er bezahlen muss. Die Frage ist nur, wer die letztendliche Entscheidung zwischen den beiden Varianten fällen kann.


    Noch einmal: die Anmeldung der Veranstaltung führt zu einem Verwaltungsakt: einem Bescheid. Mit diesem Bescheid wird dem Veranstalter mitgeteilt, unter welchen Auflagen die Veranstaltung stattfinden kann. Nun gibt es zwei Möglichkeiten: akzeptieren oder es sein lassen. Möglichkeit 2 kann auf zwei Wegen beschritten werden (wenn wir nur die rechtlich sauberen Lösungen betrachten): die Veranstaltung fällt aus, oder man versucht sich mit Widerspruch und Klage der Auflagen zu entledigen. Aufgrund der recht guten Argumentationslage des Ordnungsamtes dürfte dies jedoch zunächst wenig Erfolgsaussichten haben.


    Inwieweit gegen den Gebührenbescheid der ZAST (als zweiten Rechnugssteller) erfolgreich vorgegangen werden könnte, scheint mir eine deutlich interessantere Frage zu sein. Und ich bin überzeugt davon, dass sich derartige Bescheide recht einfach aushebeln lassen, wenn man für eine ausreichende (rettungsdienstliche) Abdeckung der Veranstaltung sorgt. Allerdings kenne ich die Details dieser bajuwarischen Eigenart nicht, und wie es scheint, sind auch die Beteiligten dieser Presseposse sich noch nicht ganz über die Auswirkungen dieser neuen Klausel im Rettungsdienstgesetz im klaren...