Und die Hilfsfristen in Baden Württemberg sind auf 10 min. auszulegen, nur in Ausnahmefällen sollte max. 15 min gebraucht werden!!!
Das kann man so nicht aus dem RDG rauslesen. Denn dort steht:
"Die Hilfsfrist soll aus notfallmedizinischen Gründen möglichst nicht mehr als 10, höchstens 15 Minuten betragen."
RDG BW §3 Abs. 2 Satz 5
Der Begriff "Möglichst" ist meiner Meinung nach als sekundäre Elastizität zu sehen da es sich vermutlich um einen nicht definierten Rechtsbegriff handelt. Dies bedeutet Spielraum in viele Richtungen. Allerdings scheint dieser Begriff nicht in der Weise ausgelegt zu werden wie Achim das sieht. Das Sozialministerium führt dazu aus:
"Nach § 3 Abs. 2 Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg (RDG) ist im bodengebundenen
Rettungsdienst bei der Notfallrettung die Zeit vom Eingang
der Notfallmeldung in der Rettungsleistelle bis zum Eintreffen der Hilfe am
Notfallort an Straßen (Hilfsfrist) maßgebend. Die Hilfsfrist soll aus notfallmedizinischen
Gründen möglichst nicht mehr als 10, höchstens 15 Minuten
betragen." Quelle