Lohnwucher bei der ASB-Rettungsdienst Havelland gGmbH? | Staatsanwaltschaft ermittelt

  • Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen die ASB-Rettungsdienst Havelland gGmbH wegen des Verdachts auf Lohnwucher. Beamte des Landeskriminalamtes durchsuchten auf Anordnung der Staatsanwaltschaft Potsdam zehn Rettungswachen, Geschäftsräume des ASB in Nauen sowie Räume in den Havellandkliniken. Gegen die Geschäftsführerin des ASB soll nach Informationen der "Märkischen Allgemeinen" eine Strafanzeige vorliegen; diese bestreitet die Vorwürfe.
    Die Rettungsdienst Havelland gGmbH hatte bis Ende Juni den Rettungsdienst im Lankreis durchgeführt, bevor der Landkreis diese Aufgabe nun selbst übernommen hatte. Mehrere ehemalige Mitarbeiter - darunter ehemalige Rettungsassistenten im Praktikum - klagen derzeit vor dem Arbeitsgericht aufgrund unzureichender Bezahlung. So sollen die Praktikanten auch als vollwertige Rettungsassistenten eingesetzt, dafür aber nicht bezahlt worden sein. Andere Mitarbeiter hätten für die gleiche Arbeit lediglich 400 Euro als Geringfügig Beschäftigte erhalten, weitere seien zwar besser, aber nicht nach den Vorgaben des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst bezahlt worden. Die Geschäftsführung des ASB-Rettungsdienstes bestreitet die Vorwürfe.


    Quelle: http://www.maerkischeallgemein…ei-Samaritern-JUSTIZ.html

  • Andere Mitarbeiter hätten für die gleiche Arbeit lediglich 400 Euro als Geringfügig Beschäftigte erhalten, weitere seien zwar besser, aber nicht nach den Vorgaben des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst bezahlt worden.


    Landauf landab die gleichen Verhaltensweisen. Nicht nur beim ASB.


    Wenn jemand übrigens selber nicht klagen will: an die Sozialversicherungsträger wenden. Diese klagen ggf. auf eigene Rechnung gegen Lohnwucher, weil ihnen damit höhere Sozialbeiträge zustehen (so bspw. hier). Das würde das Prozessrisiko vom gfB fernhalten, das Urteil kann jedoch als gute Argumentationsgrundlage für eine anschließende eigene Forderung an die Geschäftsführung dienen. Lohnwucher definiert sich seit 2010 auch arbeitsrechtlich an der 2/3-Grenze: wer weniger als 2/3 des "normalen" Lohnes zahlt, betreibt Lohnwucher. Das betrifft bei den 400-Euro-Kräften im RD vermutlich die überwiegende Zahl der Beschäftigten.


    Allerdings interessiert Lohnwucher eigentlich nur aus strafrechtlicher Perspektive wirklich, wenn jemand lediglich an einer anständigen Bezahlung interessiert ist, reicht der Verweis auf § 4 I TzBfG schon aus: "Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht." Da laut § 2 II TzBfG auch geringfügig Beschäftigte als Teilzeitarbeitnehmer gelten, ist diesen der betriebsübliche Lohn zu zahlen, den Vollzeitbeschäftigte für das entsprechende Stundenvolumen ebenfalls erhalten.


  • Wenn jemand übrigens selber nicht klagen will: an die Sozialversicherungsträger wenden. Diese klagen ggf. auf eigene Rechnung gegen Lohnwucher, weil ihnen damit höhere Sozialbeiträge zustehen (so bspw. hier). Das würde das Prozessrisiko vom gfB fernhalten, das Urteil kann jedoch als gute Argumentationsgrundlage für eine anschließende eigene Forderung an die Geschäftsführung dienen. Lohnwucher definiert sich seit 2010 auch arbeitsrechtlich an der 2/3-Grenze: wer weniger als 2/3 des "normalen" Lohnes zahlt, betreibt Lohnwucher. Das betrifft bei den 400-Euro-Kräften im RD vermutlich die überwiegende Zahl der Beschäftigten.


    Allerdings interessiert Lohnwucher eigentlich nur aus strafrechtlicher Perspektive wirklich, wenn jemand lediglich an einer anständigen Bezahlung interessiert ist, reicht der Verweis auf § 4 I TzBfG schon aus: "Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht." Da laut § 2 II TzBfG auch geringfügig Beschäftigte als Teilzeitarbeitnehmer gelten, ist diesen der betriebsübliche Lohn zu zahlen, den Vollzeitbeschäftigte für das entsprechende Stundenvolumen ebenfalls erhalten.


    ...gilt das auch für sogenannte "ehrenamtlich Beschäftigte", die keinen 400 Euro-Job haben sondern lediglich eine Vergütung nach Stunden erhalten?


    Der hiesige Arbeitgeber zahlt für diese Kräfte tagsüber 4,50 Euro, in den Nachtstunden 3,50 Euro....

  • Zitat von ?Nils?
    Daniel: "GgmbH" lautet üblicherweise gGmbH




    Was meinst du?


    erst g dann G tipp ich mal ;)

    Wenn man tot ist, ist das für einen selbst nicht schlimm, weil man ja tot ist. Schlimm ist es aber für die anderen...
    Genau so ist es übrigens wenn man doof ist...

  • Jetzt sehe ich es: in der Überschrift steckt der Fehler. Danke!

    Knüpfe dich nicht an Geringes, es zieht dich ab und hinab, fügt dir Geringeres zu.

  • ...gilt das auch für sogenannte "ehrenamtlich Beschäftigte", die keinen 400 Euro-Job haben sondern lediglich eine Vergütung nach Stunden erhalten?


    Der hiesige Arbeitgeber zahlt für diese Kräfte tagsüber 4,50 Euro, in den Nachtstunden 3,50 Euro....


    Das hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Wenn sich das Bild des ehrenamtlich Tätigen nicht naufrecht erhalten lässt und das Bild eines abhängig Beschäftigten entsteht, wäre eine solche Betrachtung möglich.



    Beispiel: RA studiert, bewirbt sich beim "hiesigen Arbeitgeber" um gegen Geld sein Studium zu finanzieren. Bei einem Vorstellungsgespräch wird ihm gesagt, man würde zwar keine Kräfte einstellen, er könne jedoch gegen Aufwandsentschädigung gerne Schichten übernehmen. Der Studi beginnt also, für "ehrenamtlichen Aufwand" RD-Schichten zu besetzen. Handelt es sich um einen Ehrenamtlichen, der seinen Aufwand entlohnt bekommt? Natürlich nicht, denn ein ehrenamtliches Engagement ist nicht erkennbar: keine Einbindung in die ehrenamtlichen Vereinsstrukturen, die einzige Verknüpfung zur HiOrg ist das Geld für die RD-Schichten. Überspitzt formuliert versucht hier die HiOrg lediglich, Steuern und Sozialabgaben zu sparen, sowas mag die Finanzverwaltung eigentlich gar nicht. Allerdings hatten wir hier vor einigen Monaten einen Link zu einem Fernsehbeitrag (ich find ihn grad nicht, es ging u.a. um Pflegekräfte, die per Aufwandsentschädigung abgerechnet wurden), in dem die Finanzverwaltung zu diesem Thema abgewunken hat: politisch ist das ein zu heißen Eisen. Allerdings ist fehlender politischer Wille vor den Gerichten nur mittelbar von Interesse, Steuerbetrug bleibt Steuerbetrug. Als Geschäftsführer würde ich mich einem derart heißen Eisen nicht aussetzen wollen.



    Anders kann es jedoch bei "richtigen" Ehrenamtlichen aussehen.

  • @ nils:


    aber wenn man sich in einem solchen fall (studi, abhäniger beschäftigter, jedoch als ehrenamtliche kraft "entlohnt") an die sozialversicherungsträger wendet, damit die für einen mehr lohn rausschlagen, würde das dann in der praxis nicht eher die folge haben, dass die hiorg einen nicht mehr beschäftigt?

  • 1) Das Beispiel "Student" ist dahingehend etwas unglücklich, als dass dort wegen des Werkstudentenprivilegs meist keine Sozialabgaben fällig sind. Hier müssten zunächst bestimmte Grenzen (zeitlich oder finanziell) überschritten werden.
    2) Die HiOrg wird vermutlich nicht bemüht sein, solch einen "Verräter" weiter zu beschäftigen. Allerdings gelten hier im Zweifelsfall die gängigen Kündigungsregelungen, und so einfach wirft man bei Betrieben in der Größe eines Rettungsdienstanbieters keinen raus. Sobald die Arbeitnehmereigenschaft festgestellt wird, gelten die Kündigungsschutzregelungen. Sprich: auch der (zukünftige) Beschäftigungsanspruch wäre durchaus einklagbar, auch hier gilt das TzBfG: "Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Gesetz benachteiligen" (§ 5 TzBfG).
    3) Die Sozialversicherungsträger (hier scheint etwas falsch rübergekommen zu sein) werden nicht "für einen mehr lohn rausschlagen", die kümmern sich lediglich um ihre eigenen Ansprüche. Einklagen muss das schon jeder für sich selber. Ich schrieb nur, dass die Sozialversicherungsträger dem MA ggf. eine Schneise schlagen können, indem sie ihrerseits ihre Ansprüche feststellen lassen.

  • Oh wo ich das gerade so lese, kenne ich da eine Organisation die schon seit Jahren ein ähnliches Model fährt am WE schön die Ehrenamtlichen arbeiten zu lassen und die als solche entlohnen. Oh oh!

  • Hallo,


    dies kommt (so denke ich) vermutlich vielen sehr bekannt vor. "Ehrenamtliche" Kräfte - welche auch als solche deklariert sind - werden z.B. Nachts und am Wochenende (oder sogar auch unter der Woche tagsüber) beschäftigt, erhalten aber monatlich eine "Aufwandsentschädigung" von 400 Euro und mehr. Der/die ehrenamtliche Kraft freut sich natürlich hierüber. Letztendlich kostet dies so aber hauptamtliche Stellen.


    Und ich dachte immer die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Kräfte, darf pro Jahr nur maximal 2100 Euro betragen............


    Grüße

  • Und ich dachte immer die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Kräfte, darf pro Jahr nur maximal 2100 Euro betragen............


    Meines Wissens ist das auch so, aber der Ehrenamtlich selbst muss sagen wann er die 2100 Euro erreicht hat. Zumindestens kenne ich das so, da ein Bekannter selbst nicht aufgepasst hat und dann am Ende des Jahres bei 4800 Euro war und zack, war er kein Ehrenamtlicher mehr und braucht die Wache auch gar nicht mehr besuchen :kaffee:

  • Ein KV hier in der nähe lässt mit der Masche die San Soldaten der nahegelegen Wache regelmäßig als RA fahren. Da sind 3-5 Schichten die Woche keine Ausnahme. Und dann beim Einstellungsgespräch noch sagen wenns zu wenig Geld ist kannn man ja noch Ehrenamtlich nebenbei auf der Wache fahren.