Servus,
ich hätte mal eine Frage zur Praktischen Prüfung: In der Ausbildungsverordnung steht ja das die Prüfung einen mündlichen, einen schriftlichen und einen praktischen Teil besteht.
In Berlin sind nun bei der Feuerwehr die Hälfte eines Kurses durch die praktische Prüfung gefallen weil sie einer neuen Puppe 2mm zu tief gedrückt haben. Nach Androhung einer Klage durch einen Anwalt würde ihnen die Möglichkeit gegeben sich auf einer alten Puppe nachprüfen zu lassen. Ausserdem hat wohl der ärztliche Leiter eine Abmahnung bekommen...
Grund der Beschwerde waren aber nicht die 2mm sondern das das Durchfallen im Reateil das Nichtbestehen des ganzen praktischen Teils bedeutet hat. Es kam bei uns die Diskussion auf das ein durchfallen in einem Teil nicht automatisch zum gesamten Durchfallen führen kann da ja in der RettAssAPrV nur von einer praktischen Prüfung die Rede ist.
Könnt ihr da etwas Licht ins Dunkel bringen? Kann mich die Schule wegen des Nichtbestehen eines Teils durchfallen lassen wenn ich die beiden anderen Teil mit passenden Noten bestehe?
Vielen Dank im Voraus