Im Brb RDG findet man nix von transportpflicht.
So etwas muss nicht zwingend im RDG stehen. In Baden-Württemberg wurde lange Zeit mit dem Personenbeförderungsgesetz argumentiert.
Im Brb RDG findet man nix von transportpflicht.
So etwas muss nicht zwingend im RDG stehen. In Baden-Württemberg wurde lange Zeit mit dem Personenbeförderungsgesetz argumentiert.
In Baden-Württemberg wurde lange Zeit mit dem Personenbeförderungsgesetz argumentiert.
Im Rettungsdienstgesetz BW gibt es halt diesen §:
ZitatAlles anzeigen§ 24
Beförderungspflicht
(1) Der Unternehmer ist im Rahmen der ihm erteilten Genehmigung zum Krankentransport verpflichtet, wenn
1.der Ausgangspunkt der Beförderung innerhalb seines Betriebsbereichs liegt und
2.die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat.
Die Verpflichtung beschränkt sich auf die Beförderung in die nächste, für die weitere Versorgung geeignete und aufnahmebereite Einrichtung.
(2) Die Notfallrettung hat Vorrang vor dem Krankentransport.
(3) Die Beförderung darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil ein rechtswirksamer Beförderungsvertrag nicht vorliegt oder die Entrichtung des Entgelts nicht gesichert ist.
ZitatIm Rettungsdienstgesetz BW gibt es halt diesen §:
Schon, aber das gilt eben nur für Krankentransporte, nicht für Krankenfahrten oder gar die Nutzung als Taxi, IMHO.
Das war zufällig gerade Anfang dieser Woche Gegenstand einer Rettungsdienstfortbildung beim MHD in Stuttgart, vgl. http:// http://thomas-hochstein.de/download/rechtliche-aspekte-transportverweigerung.pdf ab Folie 35.
Vor allem gelten die zitierten Vorschriften für den Krankentransport "durch Unternehmer". Das bezieht sich beispielsweise in NRW nicht auf den öffentlichen Rettungsdienst. Und die Vorschriften richten sich nicht an die einzelnen Fahrzeugbesatzungen.
ZitatVor allem gelten die zitierten Vorschriften für den Krankentransport "durch Unternehmer". Das bezieht sich beispielsweise in NRW nicht auf den öffentlichen Rettungsdienst. Und die Vorschriften richten sich nicht an die einzelnen Fahrzeugbesatzungen.
In BW ist der RD in Notfallrettung, genehmigungsfrei im wesentlichen durch die HiOrgs betrieben, und genehmigungspflichtigen KTP getrennt. Eine entsprechende Verpflichtung für die Notfallrettung soll sich in den ö-r. Verträgen finden, die das Land mit den HiOrgs zu schließen hat.
Und dass sich die Verpflichtung nur an den Unternehmer richtet, hilft IMO wenig weiter, weil der dann ein Interesse daran hat, entsprechende arbeitsrechtliche Regelungen zu treffen, zumal die Beförderungspflicht hier durch Bußgeld abgesichert ist.
Ja ja. Das mit dem Interesse des Unternehmers an Einhaltung der Rechtsordnung verkauft sich unter dem Namen Complianceberatung in den letzten Jahren prima. Standardthema: Wie delegiere ich richtig... ;).
Abseits irgendwelcher rechtlichen Regelungen kann man es auch ganz pragmatisch sehen: was passiert, wenn ich einem Patienten den Transport verweigere, obwohl er von mir zum Arzt transportiert werden möchte und sich letztlich über meine Weigerung beschwert? Je nach Arbeitgeber mindestens eine schriftliche Stellungnahme bis hin zur Androhung arbeitsrechtlicher Schritte im Falle einer Wiederholung. Was wird also die Konsequenz daraus sein? Der Patient ist schließlich Kunde... :fool3:
ZitatAbseits irgendwelcher rechtlichen Regelungen kann man es auch ganz pragmatisch sehen: was passiert, wenn ich einem Patienten den Transport verweigere, obwohl er von mir zum Arzt transportiert werden möchte und sich letztlich über meine Weigerung beschwert? Je nach Arbeitgeber mindestens eine schriftliche Stellungnahme bis hin zur Androhung arbeitsrechtlicher Schritte im Falle einer Wiederholung. Was wird also die Konsequenz daraus sein? Der Patient ist schließlich Kunde... :fool3:
Ja und nein. Aber vor allem nein. Ich hatte durchaus Arbeitgeber und Wachleiter, die meine Sicht, wer transportiert werden muss und wem man auch anderes empfehlen kann, geteilt haben. Trotz Beschwerde.
Und der Patient ist kein Kunde, sondern eben Patient. Sollte er lieber eine andere Nummer als die 112 im Notfall beim nächsten mal anrufen wollen, dann viel Erfolg
Ciao,
Madde
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Hilope: Aus dem von Dir zitierten Absatz lässt sich m.E. keine Transportpflicht konstruieren; er regelt lediglich den Anwendungsbereich des Gesetzes. (2) 4. heißt frei übersetzt: "Das Rettungsdienstgesetz des Landes Rheinland-Pfalz findet keine Anwendung bei Taxifahrten".
Bezogen auf RLP sehe ich keine grundsätzliche Verpflichtung zum Transport & auch ich lasse grob geschätzt 10-15% aller "Kunden" nach ambulanter Untersuchung / Versorgung zu Hause bzw. verweise diese an andere Leistungserbringer (Hausarzt o.ä.). Um das Ganze so wasserdcht wie eben möglich zu machen, wird von einigen Kollegen hin und wieder eine Transportverweigerung "herbeikonstruiert".