Da bin ich ganz bei Dir.
Die erste Aussage - wer sich an dem System beteiligt, hat dadurch keine Garantenstellung - halte ich für richtig.
Der Schluss daraus, die zweite Aussage, ist aber falsch, weil unvollständig: zwar scheiden Unterlassungsdelikte aus, aber eben nicht die Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung. Und wer erfährt, wie auch immer, dass seine Hilfe bei einem Unglücksfall notwendig ist, der muss sie auch leisten, es sei denn, persönliche Gefährdung oder andere, gleich wichtige Pflichten halten ihn davon ab. Letzteres dürfte in diesen Konstellationen nur sehr selten einschlägig sein.
Grüße,
-thh
Aber eine Garantenpflicht liegt doch nur dann vor, wenn ein Rechtsverhältnis zwischem potentiellen Helfer und Patient besteht (Dienstvertrag, Täter-Opfer-Beziehung oder Verwandschaft), oder sehe ich das falsch?
Entsteht durch die Registrierung tatsächlich eine Art Dienstvertrag? Das kann ich mir kaum vorstellen, lass mich aber gerne eines besseren belehren...
Zum zweiten habe ich eine Frage zur Zumutbarkeit: Wenn ich als Freiwilliger alarmiert werde, dass 2 km weiter ein Notfall vorliegt, muss ich dann da hin laufen? Oder fahren? Auch wenn mir zu diesem Zeitpunkt keine wichtigere Pflicht entgegen steht?
Gruß, Christian