ZitatDas waren nicht Hans und Franz vom Bahnhof, soweit ich das überblicke, waren es Ausbilder von einer anderen Schule. Im Rahmen des Gesetzes war es nicht in Ordnung, die Entscheidung die Prüfung deswegen für ungültig zu erklären damit korrekt. Deswegen zu klagen bleibt lächerlich. Wenn es ausschließlich um inhaltliche Fragen ging, hätte man sich auch auf diese Argumentation beschränken können.
Es ging wohl offensichtlich vor allem um inhaltliche Mängel. Dennoch gehört es zur anwaltlichen Sorgfalt, in diesem Fall auch formale Mängel anzugreifen; schließlich soll primär das für richtig gehaltene Ziel erreicht werden, wenn auch vielleicht auf einem Umweg. Insofern gibt es da ja auch eine gewisse Enttäuschung.
Und ich stimme Schmunzel bei: wenn möglich lieber wegen formaler Mängel aufzuheben als sich zu inhaltlichen äußern zu müssen ist eine typische Vorgehensweise.