Petition für eine Novellierung RettAss G & APrV?

  • Daniel
    Und wie steht der BVRD zu einer Petition?
    Bzw. wie kann man mit denen in Kontakt treten?

    Einmal editiert, zuletzt von Andreas ()

  • @ andreas:
    Kontakt kannst du über www.bvrd.org herstellen.


    Wenn es nur eine Wahrheit gäbe, könnte man nicht hundert Bilder über das selbe Thema malen. (Pablo Picasso)

  • Wie wäre es denn, zur Abbwechslung anstatt über die Frage, ob eine Petition Sinn machen würde mal darüber zu reden, was in einer solchen drinnen stehen sollte ... wenn ich meine Vorredner recht verstehe, geht es doch darum, anzufragen, wann mit einer Novelierung zu rechnen ist - und welche Änderungen sie mit sich bringen könnte. Auf den letzteren Punkt Einfluss nehmen zu können ist, meines Erachtens noch viel wichtiger, also tragen wir doch mal zusammen, was wir uns davon erwarten würden...


    -Festlegung einer 3-Jährigen Ausbildung mit Nachqualifizierung des RA-Bestandes
    -Vereinheitlichung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
    -Fester Regelkompetenkatalog mit Qualifikations- Rezertifizierungsreglement


    wer bietet mehr?

    Unter den Blinden ist der Einäugige der Arsch - er muss allen Anderen vorlesen...

  • Bingo Mowl!
    Ich würde noch dazuschießen:
    - Wieso gibt es bezahlte Umschulungen zum Rettungsassistent?

  • Also in einer Hinsicht muß ich euch enttäuschen: wenn die dreijährige Ausbildung kommt stellen wir anderen einen Antrag auf Anerkennung und der muß gewährt werden... was das Gehalt betrifft könnte es schon Unterschiede geben. Aber welcher Arbeitgeber stellt dann lieber teuerere RettAss ein wenn er auch billigere haben kann?

  • Zitat

    Original von R.A. Pioneer
    Wieso entbindet man diese nicht aus der Notfallrettung so hätte man wider mehr Personal für andere Dinge.



    Weil die ärztliche Notfallversorgung genauso wichtig ist wie die übrige ärztliche Versorgung...



    Gruß,


    Ani

  • Zitat

    Meine Vorschläge:


    -Festlegung einer 3-Jährigen Ausbildung
    -Ausblidung nach Bedarf
    -zwingende einrichtung eines Ärztlichen Leiters Rettungsdienst.


    Ich halte den ÄLRD auch für sinnvoll, aber was hat er mit einer Novellierung des RettAssG zu tun?


    J. X(

  • Wie gesagt, ich halte den ÄLRD auch für sinnvoll, aber er hat nichts mit dem RettAssG zu tun! das Rettungsassistentengesetz regelt die Ausbildung und Tätigkeitsbeschreibung des Rettungsassistenten.
    Der ÄLRD gehört zum Bereich Organisation des Rettungsdienstes und wäre duch das jeweilige Landesrettungsdienstgesetz festzuschreiben.


    --> zwei Paar Stiefel...

  • Zitat

    Original von R.A. Pioneer
    Eine Regelkompetenz in einem zähen Gesetz halte ich für wenig sinnvoll.
    Das würde ja bedeuten das evtl. alle 4 Wochen eine neuerung nötig währe. In der MEdizin ändern sich die Dinge eben schnell.
    Und auf dies könnte meiner Meinung nach ein Ärztlicher Leiter Rettungsdienst flexibler reagieren evtl. auch auf Landesebene.


    Da kann ich nur sagen, dass genau dies sehr gut funktioniert (ist bei uns so üblich). Ich denke, dass man dies auch sehr wohl in ein novelliertes RettAssG verankern kann, ggf. mit einer Ergänzung in den RDG'S

  • @ R.A. Pioneer


    Oh oh, ganz so leicht ist das nicht, da dies nicht auf einem einzigen Gesetz beruht.


    Insgesamt wird über die Spitalgesetze der einzelnen Kantone auch der Rettungsdienst geregelt, es gibt (glaube ich) nur im Tessin ein eigenes Rettungsdienstgesetz.


    Gebe die Frage gerne an die im Forum anwesenden Kollegen aus den Kantonen Basel-Land, Zürich, St. Gallen, Aargau, Thurgau und Wallis weiter !


    Ich vermute eher, dass sich in der ärztlichen Gesetzgebung etwas über die Delegationsfähigkeit ärztlicher Massnahmen findet.


    Im Endeffekt ist das ganz einfach: Der ärztliche Leiter einer Abteilung (Rettungsdienst, Röntgen, Notaufnahme) entscheidet, welche ärztliche Massnahmen durch das "nicht-ärztliche Personal" eigenständig und ohne Rückfrage durchgeführt werden darf.


    Ein Beispiel: Der ärztliche Leiter Rettungsdienst und der Departementsleiter (bei uns der Spitalapotheker) sind der Ansicht, dass durch den dipl. Rettungssanitäter HF Morphin verabreicht werden darf. Dann wird mit dem Juristen geprüft, ob dies möglich ist und die Dosierung und Indikation festgelegt. Dann bekommen die Mitarbeiter eine Info, dass sie ab einer Prüfung Morphin beim akuten Coronarsyndrom als Analgetikum spritzen dürfen, in Schritten ? 2,5 mg bis zu einer maximalen Dosis von 15 mg.


    Das ist dann rechtsgültig und wird in diesem Rettungsdienstbereich umgesetzt. Dies ist auch in anderen Bereichen üblich, z.B. ist in vielen Kliniken standart, dass bei Verdacht auf Schenkelhalsfraktur ohne vorherige ärztliche Anweisung eine Beckenübersichtsaufnahme gemacht wird - dies kann die MTA frei entscheiden (ist allerdings örtlich unterschiedlich)