BaWü: Stellungnahme des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration veröffentlicht

  • Zitat

    Diese qualifizierte Hilfeleistungspflicht einer Notfallsanitäterin und eines Notfallsanitäters lässt sich aus der allgemeinen Hilfeleistungspflicht nach § 323 c Strafgesetzbuch (StGB) ableiten.

    Ist das wirklich so? Dachte uns betrifft die Garantenstellung nach §13 StGB und nicht die unterlassene Hilfeleistung.
    Sehe ich es richtig, dass es falsch ist aus dem rechtfertigenden Notstand eine Verpflichtung zur Durchführung heilkundlicher Maßnahmen für NotSan abzuleiten?

    "Um ein tadelloses Mitglied einer Schafherde sein zu können, muss man vor allem ein Schaf sein. "

  • Ist das wirklich so? Dachte uns betrifft die Garantenstellung nach §13 StGB und nicht die unterlassene Hilfeleistung.


    Die Normen schließen sich ja nicht gegenseitig aus. Uns betreffen also ggf. beide.


    Sehe ich es richtig, dass es falsch ist aus dem rechtfertigenden Notstand eine Verpflichtung zur Durchführung heilkundlicher Maßnahmen für NotSan abzuleiten?


    Das siehst du richtig, denke ich. Das kommt aber sicherlich auf den Einzelfall an.

  • Sehe ich es richtig, dass es falsch ist aus dem rechtfertigenden Notstand eine Verpflichtung zur Durchführung heilkundlicher Maßnahmen für NotSan abzuleiten?


    Ich würde es für etwas abstrakt halten, dass man seine Legitimation für ein regelmässiges und qualifiziertes Handeln aus einem Konstrukt bezieht soll, welches eigentlich für eine Ausnahme geschaffen wurde.

  • Ist das wirklich so? Dachte uns betrifft die Garantenstellung nach §13 StGB und nicht die unterlassene Hilfeleistung.


    Es ist jedenfalls nicht falsch, nachdem die unterlassene Hilfeleistung jedenfalls Auffangtatbestand ist ...

    Sehe ich es richtig, dass es falsch ist aus dem rechtfertigenden Notstand eine Verpflichtung zur Durchführung heilkundlicher Maßnahmen für NotSan abzuleiten?


    Ja. Eine Pflicht kann sich allenfalls aus der Hilfeleistungspflicht oder einer ggf. bestehenden Garantenstellung ergeben. Allerdings kann diese Pflicht allein die Durchführung heilkundlicher Maßnahmen nicht rechtfertigen, weil Handlungspflichten regelmäßig nur zu gesetzmäßigem Handeln verpflichten. - Ich halte es hingegen nicht für ausgeschlossen, dass Situationen denkbar sind, in denen das Rettungsfachpersonal aufgrund seiner Verpflichtung zur Hilfe auch solche Maßnahmen ergreifen muss, die eine Ausübung der Heilkunde darstellen, wenn sie zur Rettung des Patienten zwingend sind und beherrscht werden, d.h. die Inanspruchnahme der "Notkompetenz" (also eine Notstandshandlung) gefordert ist.


  • Warum hat BW versagt. Die Situation ist doch in allen Bundesländern die selbe.


    Eddy


    Hallo Eddy,


    sehe ich nicht so, wir haben in Baden- Württemberg verpasst den ärztlichen Leiter zu implementieren. Ebenso gibt es keine Handlungsempfehlungen die durch eine Behörde als verbindliche Vorgabe gelten können.


    Fazit: Wir bilden Leute drei Jahre aus, erhöhen die Notarzt Vorhaltungen und Standorte, und pumpen so Geld in besseres Assistenzpersonal, das noch mehr Ausbildung erfahren darf, um es dann nicht anwenden zu dürfen. Wenn also der RettAss schon wegen mangelnder Herausforderungen den Job an den Nagel hängte, warum sollen dann besser ausgebildete Notfallsanitäter das nicht auch machen?


    So sehe ich das aktuell. Was ich dahingehend noch schlimm finde, ist der Umgang mit der Presse und der Bevölkerung. Man erzählt, gerade Vertreter eines Berufsverbandes, die Notfallsanitäter dürften nun besser und effektiver helfen! Klar man kann dem Bürger ja nur schwer vermitteln das Investitionen in besser ausgebildetes Personal quasi zu keiner Verbesserung der Qualität in der Patientenversorgung führen!


    Der Bund hat die Büchse der Pandora geöffnet, die Länder bekommen diese nicht mehr zu... Die Ärzteverbände scheinen sich noch zu wehren, jetzt haben diese die Heilpraktiker auf Schirm.


    :ironie:
    Vielleicht ganz gut für uns, wenn man ein neues "Feindbild" hat, das die Volksgesundheit ja vielleicht mehr gefährdet :-)

    Der Inhalt des Textes, möchte keine Lehrmeinung vertreten er stellt eine rein persönliche Ansicht des Autors da. Die Nutzung ausserhalb des Forums ist nicht gestattet.
    * 150 Jahre Deutsches Rotes Kreuz, Aus Liebe zum Menschen * :rtw:

  • Ich würde es für etwas abstrakt halten, dass man seine Legitimation für ein regelmässiges und qualifiziertes Handeln aus einem Konstrukt bezieht soll, welches eigentlich für eine Ausnahme geschaffen wurde.


    Absolut korrekt, sehe ich genau so auch! Das RP in Karlsruhe hat auch mal definiert das eine RTW Besatzung mit mehr als 12h Dienst kein geeignetes Rettungsmittel mehr ist. Hintergrund war, die Anweisung der damaligen RLS es wäre "Unterlassene Hilfeleistung" wenn man nach 12h keinen Notfalleinsatz mehr übernehmen würde. Man meinte das wäre halt dann ein Notfall. Das Arbeitszeitgesetz sieht das aber anders und das RP zum Glück auch. Man kann nicht den Regelfall aus einer Notfallsituation ableiten. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass durch Überlappungen der Schichtzeiten ein Rettungsmittel das Feierabend hat, diesen auch antreten kann. Die Heranziehung wären nur in echten Notfällen. "MANV Stufe oder ähnlichem" zulässig.


    Das kann man analog auf den RD und seine Patientenversorgung übertragen. Es kann nicht sein, dass man ärztliche oder kurativen Maßnahmen am Patienten dadurch rechtfertigt, dass man sich des "rechtfertigenden Notstandes" mehrfach in einer Schicht bedient. In anderen Fällen würde mann dann von organisatorischem Verschulden sprechen. Oder?

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  • Absolut korrekt, sehe ich genau so auch! Das RP in Karlsruhe hat auch mal definiert das eine RTW Besatzung mit mehr als 12h Dienst kein geeignetes Rettungsmittel mehr ist. Hintergrund war, die Anweisung der damaligen RLS es wäre "Unterlassene Hilfeleistung" wenn man nach 12h keinen Notfalleinsatz mehr übernehmen würde. Man meinte das wäre halt dann ein Notfall. Das Arbeitszeitgesetz sieht das aber anders und das RP zum Glück auch. Man kann nicht den Regelfall aus einer Notfallsituation ableiten. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass durch Überlappungen der Schichtzeiten ein Rettungsmittel das Feierabend hat, diesen auch antreten kann. Die Heranziehung wären nur in echten Notfällen. "MANV Stufe oder ähnlichem" zulässig.


    Das kann man analog auf den RD und seine Patientenversorgung übertragen. Es kann nicht sein, dass man ärztliche oder kurativen Maßnahmen am Patienten dadurch rechtfertigt, dass man sich des "rechtfertigenden Notstandes" mehrfach in einer Schicht bedient. In anderen Fällen würde mann dann von organisatorischem Verschulden sprechen. Oder?


    Gibt's das schriftlich? Ich meine das war doch seitens des Innenministeriums?

    "...Was Sie brauchen haben Sie und was Sie nicht haben brauchen Sie auch nicht.."