ZitatDiese qualifizierte Hilfeleistungspflicht einer Notfallsanitäterin und eines Notfallsanitäters lässt sich aus der allgemeinen Hilfeleistungspflicht nach § 323 c Strafgesetzbuch (StGB) ableiten.
Ist das wirklich so? Dachte uns betrifft die Garantenstellung nach §13 StGB und nicht die unterlassene Hilfeleistung.
Sehe ich es richtig, dass es falsch ist aus dem rechtfertigenden Notstand eine Verpflichtung zur Durchführung heilkundlicher Maßnahmen für NotSan abzuleiten?