Leider kann ich das Zitat in dem verlinkten Dokument nicht finden. Da steht drinn:
ZitatDie nachstehend aufgeführten beruflichen Vorbildungen berechtigen in Niedersachsen zur Aufnahme eines Studiums in jeder Fachrichtung an jeder Hochschule.
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Fortbildungsabschluss auf Grundlage einer Fortbildungsverordnung nach §53 oder §54 Berufsbildungsgesetz oder §42 oder §42a der Handwerksordnung. Der Abschluss muss auf einem mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassenden Lehrgang beruhen.
Beispiele von Fortbildungen auf Grundlage von §53 Berufsbildungsgesetz/ §42 Handwerksordnung: › Geprüfte/r Betriebswirt/in › Geprüfte/r Techniker/in › Geprüfte/r Fachwirt/in in unterschiedlichen Fachrichtungen › Geprüfte Fachkauffrau/ geprüfter Fachkaufmann in unterschiedlichen Fachrichtungen › Geprüfte Fachkräfte in unterschiedlichen Fachrichtungen (z.B. Bilanzbuchhalter/in, Controller/in, Konstrukteur/in, Pharmareferent/in, Prozessmanager/in, Übersetzer/in) › Geprüfte Fachkräfte in unterschiedlichen Bereichen der Informations- und Telekommunikationstechnik